BGH Urteil vom 17.09.2008 – 5 StR 411/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
1. Dem Angeklagten K. wird gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-
nannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der
Jugendstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das ge-
nannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e zu 1.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über
die Höhe der Jugendstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bejahung der Voraussetzungen des § 3 JGG bei dem zu den Tat-
zeiten erst 15-jährigen Angeklagten und die Verhängung einer Jugendstrafe
durch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld – bereits mit Blick auf
die Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der
Bande – sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erwägungen der Ju-
gendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht
erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten
Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entschei-
dend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen
worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil
vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Okto-
ber 2005 – 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18
Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.). Ausfüh-
rungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des
Geständnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufhältlichen
Angeklagten unerlässlich.
Das neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum
Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Fest-
stellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht wider-
sprechen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp