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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 336/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-
geklagte in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe
wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils
in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist,
b) aufgehoben,
aa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer
Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben
ist,
bb) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter
anderem ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II. 19-24 der Ur-
teilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich
verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Fest-
setzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch
bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte
Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs
Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese kon-
kurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch
mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfol-
genden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141;
wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; Münch-
Komm/StGB – Joecks § 27 Rdn. 100 – 102). Anders läge der Fall dann,
wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete
Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von
der Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit aus-
geführte Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische Rückfragen reicht
zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwir-
ken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber
sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ...
Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs, um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die straf-
zumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei
und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das
Landgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen bestimmt hat,
fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354
Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls
nicht nahe.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand
haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus
signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
nicht.“
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal