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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 336/05

5. Strafsenat

5 StR 336/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-

geklagte in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe

wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils

in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist,

b) aufgehoben,

aa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer

Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben

ist,

bb) im Gesamtstrafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter

anderem ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II. 19-24 der Ur-

teilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich

verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Fest-

setzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch

bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte

Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs

Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese kon-

kurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch

mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfol-

genden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141;

wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; Münch-

Komm/StGB – Joecks § 27 Rdn. 100 – 102). Anders läge der Fall dann,

wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete

Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von

der Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit aus-

geführte Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische Rückfragen reicht

zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwir-

ken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber

sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ...

Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs, um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die straf-

zumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei

und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das

Landgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen bestimmt hat,

fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354

Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls

nicht nahe.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand

haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus

signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

nicht.“

Harms Häger Gerhardt

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