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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 558/05

5. Strafsenat

5 StR 558/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Ur-

teil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der

Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in

zwei Fällen (II. 4. a). bis d). und II. 5. der Urteilsgrün-

de) verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für

die Tat II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-

fe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkunden-

fälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision

des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den

Fällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt:

„Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte

O. habe sich in den Fällen II. 4 a-d der Urteilsgründe mehrfach der

Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen

ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen

Briefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung,

die sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derar-

tige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Be-

schluss 13. Oktober 2005 – 5 StR 336/05 –). Demgemäß ist der Schuld-

spruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur

Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist.

Der Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen.

Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und er-

folgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den

Fällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzel-

strafe für die unter II. 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon unbeein-

flusst; sie kann bestehen bleiben.“

Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen

bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich-

ter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB

(i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung ent-

nehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein beson-

ders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tröndle/Fischer, StGB

53. Aufl. § 243 Rdn. 29).

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