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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 558/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 nach
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der
Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in
zwei Fällen (II. 4. a). bis d). und II. 5. der Urteilsgrün-
de) verurteilt ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für
die Tat II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-
fe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkunden-
fälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision
des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den
Fällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt:
„Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte
O. habe sich in den Fällen II. 4 a-d der Urteilsgründe mehrfach der
Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen
ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen
Briefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung,
die sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derar-
tige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Be-
schluss 13. Oktober 2005 – 5 StR 336/05 –). Demgemäß ist der Schuld-
spruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur
Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist.
Der Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen.
Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und er-
folgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den
Fällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzel-
strafe für die unter II. 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon unbeein-
flusst; sie kann bestehen bleiben.“
Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen
bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich-
ter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB
(i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung ent-
nehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein beson-
ders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 243 Rdn. 29).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal