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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 401/05

5. Strafsenat

5 StR 401/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 24. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte

mit unbedingtem Tötungsvorsatz sein acht Monate altes Kind vom Balkon

aus einer Höhe von 10,70 m in die Tiefe und sprang, nachdem er seine aus-

weglose Lage erkannt hatte, aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses

zur Selbsttötung hinterher. Beide überlebten mit erheblichen Verletzungen.

Für die Beurteilung der Tat kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte kurz

zuvor seiner Partnerin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, angekündigt

hat, gemeinsam mit dem Kind vom Balkon zu springen. Dafür ist insbesonde-

re bedeutsam, dass der Angeklagte in der Zeit zuvor seiner Partnerin mehr-

fach angedroht hatte, das Kind – im Fall der Auflösung der Partnerschaft

durch die Partnerin – „über den Balkon zu werfen“ oder „aus dem Fenster zu

schmeißen“. Auch zu der Tante der Partnerin des Angeklagten hatte dieser

bei mindestens drei Gelegenheiten sinngemäß gesagt, dass er das Kind

„auch vom Balkon werfen“ könne, ihm sei es egal, ob er „in den Knast“ gehe.

Diese vielfach geäußerten Androhungen der schließlich begangenen Tat

würden den – sonst für den Grad der Schuldfähigkeit und die Strafzumes-

sung in Betracht kommenden – Bedeutungswert einer etwaigen Ankündigung

des Angeklagten kurz vor der Tat, er werde gemeinsam mit dem Kind vom

Balkon springen, bis zur Bedeutungslosigkeit relativieren.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht, das den Angeklagten

insoweit allein wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung verurteilt hat, das Vorliegen eines versuchten Mordes mit

nicht tragfähigen Begründungen verneint hat.

So hat das Landgericht bei der Verneinung von Heimtücke allein darauf ab-

gestellt, dass das achtmonatige Kind noch nicht fähig war, Argwohn zu he-

gen. Dabei ist übersehen worden, dass bei der Tötung von Kleinkindern die

Heimtücke in der Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter liegen

kann (vgl. BGHSt 3, 330, 332; 8, 216; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 42).

Hier hatte der Angeklagte der Mutter des Kindes drei kräftige Faustschläge

ins Gesicht versetzt, so dass sie kurze Zeit benommen war. „Diesen Augen-

blick bewusst erkennend und ausnutzend“ (UA S. 10), ergriff der Angeklagte

das Kind und warf es schließlich vom Balkon. Danach ist heimtückisches

Handeln kaum ausschließbar.

Bei der Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe ist das Landge-

richt davon ausgegangen, dass es das Motiv des Angeklagten zur Tötung

des Kindes war, seine Partnerin für die von ihr beabsichtigte Trennung zu

bestrafen und sich an der Partnerin zu rächen. Zu Recht hat das Landgericht

angenommen, dass dieses Motiv nach allgemeiner Wertung sittlich auf tiefs-

ter Stufe steht und besonders verachtenswert ist (vgl. BGH, Urt. vom

8. August 2001 – 3 StR 162/01). Soweit das Landgericht gleichwohl „insbe-

sondere aufgrund des soziokulturellen und religiösen Hintergrundes der Be-

ziehung“ sich nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die

Niedrigkeit seiner Beweggründe auch erkannt hat, ist dies nicht nachvoll-

ziehbar. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang eigentümliche

Wertvorstellungen des heimatlichen Kulturkreises eines Täters für das etwai-

ge Vorliegen niedriger Beweggründe von Bedeutung sind (vgl. Jähnke aaO

§ 211 Rdn. 37; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 14), ist auszu-

schließen, dass die Zivilisation oder die Religion, die den aus Algerien stam-

menden Angeklagten geprägt haben, dessen Motiv für die Tötung des Kin-

des etwa billigen würden.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum