Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2005 – 2 ARs 396/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

Az.: 431 Js 233/02 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: StVK 884/04 Landgericht Köln Az.: 2 StVK 416/05 Landgericht Siegen Az.: 2 AR 174/05 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 14. Oktober 2005 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-

setzung zur Bewährung der durch Urteil des Amtsgerichts Solin-

gen vom 2. Mai 2002 - 20 Ds 87/02 - verhängten Strafe ist die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen zuständig.

Gründe

I.

Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Solingen

vom 2. Mai 2002 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun

Monaten verhängt. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom

24. Juli 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war,

hatte zunächst das Amtsgericht Solingen die Strafaussetzung durch Beschluss

vom 5. Mai 2004 widerrufen. Dieser Beschluss wurde wegen Unzuständigkeit

des Amtsgerichts aufgehoben, weil der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt

bereits in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Köln befand. Der Verurteilte, der

zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Attendorn geladen worden war, war

am 9. März 2005 zunächst in diese Justizvollzugsanstalt aufgenommen wor-

den. Nach zwei Tagen wurde er wegen seiner Drogenproblematik in die Justiz-

vollzugsanstalt Köln verlegt. Den an die Strafvollstreckungskammer des Land-

gerichts Köln gerichteten Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungskammer

mit Beschlüssen vom 21. April 2005 und 8. August 2005 abgelehnt, weil die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen für die Entscheidung zu-

ständig sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen hält sich

nicht für zuständig, weil der Verurteilte nur vorübergehend in die Justizvoll-

zugsanstalt Attendorn aufgenommen worden war.

II.

Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Straf-

vollstreckungskammer des Landgerichts Siegen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Septem-

ber 2005 insoweit Folgendes ausgeführt:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Attendorn

am 9. März 2004 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Sie-

gen für diese Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der

Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgen-

den Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen war auch mit

der Frage des Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO.

'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann,

wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung

rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187, 188;

30, 189, 191; Beschlüsse vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 und vom 26.11.2003

- 2 ARs 382/03). Dies war hier der Fall, nachdem am 18. Dezember 2003 bei

dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht eine Ausfertigung des Urteils

des Amtsgerichts Leverkusen vom 24. Juli 2003 einging. Das Amtsgericht Le-

verkusen hatte den Verurteilten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten … verurteilt. Dieses Urteil gab Anlass, die Frage des Bewährungs-

widerrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvoll-

streckungskammer befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216;

KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rn. 18 mwN).

Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln been-

dete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend ent-

schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191). Dass die spätere Überstel-

lung des Verurteilten in die JVA Köln zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die

JVA Attendorn absehbar war, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Straf-

vollstreckungskammer des Landgerichts Siegen nichts (vgl. Senat, Beschluss

vom 18.06.1980 - 2 ARs 156/80; KK-Fischer aaO Rn. 14). Die Aufnahme in die

JVA Attendorn erfolgte nicht nur 'vorübergehend' in der Art eines Zwischenauf-

enthalts oder anlässlich einer Verschubung, sondern zum Zwecke der Straf-

verbüßung."

Dem schließt sich der Senat an.

Bode Otten Rothfuß

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