BGH Urteil vom 18.10.2005 – KZR 36/04
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 36/04
URTEIL
Verkündet am: 18. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Stromnetznutzungsentgelt
a) Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
b) Das Günstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sin- ne des § 6 Abs. 1 EnWG 2003 konkretisieren für den Anwendungsbereich der Vorschrift den nach § 315 BGB zu beachtenden Maßstab billigen Ermes- sens.
c) Auf Netznutzungsentgelte, die für die Zeit seit dem 1. Januar 2004 zu ent- richten sind, findet die an die Einhaltung der Verbändevereinbarung Strom II plus geknüpfte Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis keine Anwendung mehr.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Oktober 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bietet elektrische Energie für private und gewerbliche Ver-
braucher an. Auf der Grundlage eines - durch einen zweiten Vertrag vom
20. September 2002 geänderten - Rahmenvertrags vom 6. April 2001 stellt die
Beklagte der Klägerin hierzu das Stromverteilungsnetz zur Verfügung, das sie
auf dem Gebiet der Stadt Mannheim betreibt. Nach Nr. 6.1 des Vertrags hat die
Klägerin für die Durchleitung ein Entgelt "gemäß der jeweils geltenden Anla-
ge 3" zu zahlen. Am Ende des Vertrages ist als Anlage 3 ein (nicht vorgelegtes)
"Preisblatt" bezeichnet. Nach dem Vorbringen der Beklagten berechnet sie die
der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nach der Anlage 3 zur Verbände-
vereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für
elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember
2001 (BAnz Nr. 85b vom 8.5.2002; im folgenden: Verbändevereinbarung
Strom II plus; VV Strom II+); entsprechend werden die dort wiedergegebenen
"Preisblätter" von der Beklagten im Internet erläutert (Anlage K 5). In einem An-
schreiben, mit dem sie der Beklagten den von ihr unterzeichneten Vertragstext
zur Gegenzeichnung zuleitete, erklärte die Klägerin, sie behalte sich vor, "die …
in Rechnung gestellten Entgelte im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen
energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen".
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verlange überhöhte Netznut-
zungsentgelte. Sie begehrt die Feststellung,
dass der Beklagten kein Anspruch auf Netznutzungsentgelt für Kunden
ohne registrierende Leistungsmessung in Höhe von derzeit 34,- € (Ver-
rechnungspreis für Eintarifzähler) und einem Arbeitspreis von 0,06 €/kWh
(ohne Umsatzsteuer) zusteht, soweit er 50% der geltend gemachten Be-
träge übersteigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Mannheim RdE 2004,
122); die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe
ZNER 2004, 397 = RdE 2005, 51).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Klägerin könne nicht mit dem Einwand gehört werden, die
Preisbestimmung der Beklagten entspreche nicht der Billigkeit. § 315 BGB finde
keine Anwendung, da die Parteien der Beklagten kein Leistungsbestimmungs-
recht eingeräumt hätten, die Klägerin vielmehr das ihrer Ansicht nach überhöhte
(Preis-)Angebot der Beklagten, wenn auch unter Protest, angenommen habe.
Auch aus § 6 Abs. 1 EnWG (in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung, im
Folgenden: a.F.) ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf einen niedrigeren
Preis. Es fehle an einer Abweichung des von der Beklagten berechneten Prei-
ses von den Grundsätzen guter fachlicher Praxis, da die Beklagte das Netznut-
zungsentgelt nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landge-
richts nach der Verbändevereinbarung Strom II plus berechne und unter diesen
Umständen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG a.F. die Erfüllung der Bedingungen
guter fachlicher Praxis vermutet werde. Die Vermutungswirkung gelte über den
31. Dezember 2003 hinaus und sei lediglich auf nach diesem Datum festgesetz-
te Preise nicht mehr anwendbar. Die Behauptung der Klägerin, die von der Be-
klagten berechneten Entgelte seien ungünstiger als die Preise, die von der Be-
klagten in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens
oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen in Rechnung ge-
stellt würden, sei unsubstantiiert. Auch für einen missbräuchlich überhöhten
oder diskriminierenden Preis fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage im
Vortrag der Klägerin. Denn auch in diesem Zusammenhang erhalte die Vermu-
tung des § 6 Abs. 1 EnWG a.F. ausschlaggebende Bedeutung. Mit dem Ober-
landesgericht Düsseldorf (ZNER 2003, 247, 253) sei der Senat der Ansicht,
dass bei Einhaltung guter fachlicher Praxis der Preisbildung ein Missbrauch
oder eine Diskriminierung begrifflich ausgeschlossen seien.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet auf die Be-
stimmung des Netznutzungsentgelts durch die Beklagte die Vorschrift des
§ 315 BGB Anwendung.
a) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist nach § 315
Abs. 1 BGB, dass die vertragliche Leistung durch einen der Vertragschließen-
den bestimmt werden soll. Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungs-
recht haben die Parteien der Beklagten eingeräumt. Denn die von der Klägerin
zu entrichtenden Entgelte sollten sich nach der "jeweils geltenden" Anlage 3
bestimmen. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des
damit in Bezug genommenen "Preisblatts" getroffen. Die Parteien sind sich je-
doch darüber einig, dass der ausgewiesene Preis derjenige gewesen ist, von
dem die Beklagte behauptet, dass sie ihn nach den Preisfindungsprinzipien der
Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelt habe. Ein solcher Preis liegt je-
doch nicht ein für allemal fest, sondern bedarf der regelmäßigen Neuermittlung
unter Berücksichtigung der Entwicklung der preisbildenden Faktoren (nach dem
Vorbringen der Beklagten verlangt sie den im Klageantrag bezeichneten Ar-
beitspreis von 6,00 Cent/kWh seit dem 1. Januar 2003). Die Feststellung des
Berufungsgerichts, die Klägerin habe - wenngleich unter Vorbehalt - das Ange-
bot der Beklagten angenommen, besagt daher in Verbindung mit dem im Ver-
trag enthaltenen Verweis auf das "jeweils geltende" Preisblatt der Beklagten
nichts anderes, als dass sich die Klägerin verpflichtet hat, den jeweils von der
Beklagten für eine bestimmte Periode bestimmten Preis zu zahlen. Demgemäß
hat bereits das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht be-
zieht, festgestellt, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass die
Beklagte Preise in Ansatz bringe, die sich "gerade aus deren bereits bekannten
Tarifen" ergäben. Der "bereits bekannte Tarif" ist nichts anderes als die auf
einen bestimmten Zeitraum bezogene Preisforderung der Beklagten. Damit
steht schließlich auch in Einklang, wenn das Landgericht die Beklagte nach der
vertraglichen Vereinbarung für berechtigt erachtet, das Netznutzungsentgelt,
wie sie für sich in Anspruch nehme, nach der Verbändevereinbarung Strom II
plus, insbesondere deren Anlage 3, "berechnen zu dürfen".
Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht. In der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass etwa Zinsanpassungs-
klauseln in den Anwendungsbereich des § 315 BGB fallen (BGHZ 97, 212,
214). Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mit-
wirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden.
Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber
geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien ein-
seitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten
ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigen-
den Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbe-
ziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen
soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt be-
tragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die
"jeweils geltende Anlage 3" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis verein-
bart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt er-
mittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem
Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht
teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind
und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist
daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es
wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen
Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen verein-
barten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder still-
schweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig be-
stimmten Folgepreisen unterscheiden.
b) Zufolge des ihr eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts ist die Be-
klagte verpflichtet, die Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen.
Zwar tritt diese Rechtsfolge nach § 315 Abs. 1 BGB nur im Zweifel ein. Aus
dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nichts dafür, dass die Partei-
en etwas anderes gewollt hätten.
Der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Be-
klagte wie jeder Netzbetreiber der Klägerin ihr Netz zu Bedingungen zur Verfü-
gung zu stellen hatte, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihr in vergleichba-
ren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber ver-
bundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in
Rechnung gestellt werden (§ 6 Abs. 1 EnWG i.d.F. vom 26.8.1998) und seit
dem 24. Mai 2003 zudem von Gesetzes wegen guter fachlicher Praxis zu ent-
sprechen hatten (§ 6 Abs. 1 EnWG i.d.F. vom 20.5.2003). Hierdurch wird der
allgemeine Maßstab des "billigen Ermessens", den § 315 Abs. 1 BGB vorsieht,
nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr konkretisiert.
Denn weder aus dem Günstigkeitsprinzip noch aus der Bindung an gute
fachliche Praxis ergeben sich Preisbildungsprinzipien, die ein Ermessen des
Netzbetreibers bei der Ermittlung, Ausgestaltung und Gewichtung der preisbil-
denden Faktoren ausschlössen. Das Ermessen des Netzbetreibers wird jedoch
in zweierlei Hinsicht gebunden. Zum einen bilden die Entgelte, die der Netz-
betreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unterneh-
mens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich
oder kalkulatorisch in Rechnung stellt, eine Obergrenze für den billigem Ermes-
sen entsprechenden Preis. Zum anderen muss sich die Preisbildung daran
orientieren, dass die Bedingungen guter fachlicher Praxis nach § 6 Abs. 1
Satz 4 EnWG a.F. einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträg-
lichen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der
Allgemeinheit (§ 1 EnWG a.F.) und darüber hinaus der Gewährleistung wirksa-
men Wettbewerbs dienen sollen.
2. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Entgeltbe-
stimmung der Beklagten in diesem Sinne billigem Ermessen entspricht, da sie
nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann für die Klägerin verbindlich ist. Die Annahme
des Berufungsgerichts, dieser Prüfung auch deshalb enthoben zu sein, weil in
erster Instanz unstreitig gewesen sei und in zweiter Instanz von der Klägerin
nicht mehr bestritten werden könne, dass die Beklagte das Netznutzungsentgelt
nach den Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur VV Strom II+ ermittle, und
damit vermutet werde, dass das Netznutzungsentgelt guter fachlicher Praxis
entspreche, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht an die tatbestandliche Fest-
stellung des Landgerichts gebunden gesehen, in erster Instanz sei unstreitig
gewesen, dass die Beklagte ihre Preise nach der Verbändevereinbarung
Strom II plus gebildet habe. Eine solche bindende Feststellung enthält das erst-
instanzliche Urteil schon deshalb nicht, weil es insoweit widersprüchlich ist.
Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heißt es u.a. ausdrücklich,
die Klägerin bestreite, dass die geltend gemachten kalkulatorischen Kosten
notwendig seien, rationeller Betriebsführung entsprächen, nach realistischen
Umlageschlüsseln innerhalb der Kostenstellen der Beklagten verteilt und nach
anerkannten Methoden der Betriebswirtschaft berechnet worden seien
(LGU 3 f.); die Beklagte orientiere sich bei ihren Ausgaben nicht an objektiv
notwendigen Kosten, die im Wettbewerb angesetzt werden könnten, sondern
an im Monopol gewachsenen Kostenstrukturen mit eigenen Haustarifen, Kun-
denzeitschriften, Sponsoring etc. und daraus resultierenden Bedürfnissen; es
sei nicht einsichtig, warum Planungsfehler durch überdimensionierte Netze oder
geringe Anlagenauslastungen als Netzkosten den Kunden auferlegt werden
sollten (LGU 4).
Zwar bemerkt der Tatbestand an anderer Stelle, die Klägerin habe ur-
sprünglich "bestritten, dass die Beklagte die Netzentgelte nach der Anlage 3 der
VV Strom II+ kalkuliert habe; dies wird jedoch im Schriftsatz vom 30.4.2003
(dort S. 24, GA I 146 [richtig: 148]) aufgegeben". Diese Bewertung steht jedoch
im Widerspruch zu dem vorerwähnten Vortrag der Klägerin. Im Übrigen enthält
der Tatbestand insoweit keine Feststellung zu dem Vorbringen der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung, wie das Berufungsgericht meint, sondern eine
Auslegung des mit Fundstelle angegebenen schriftsätzlichen Vorbringens der
Klägerin, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war und die auch das
Revisionsgericht nicht bindet. Tatsächlich hat die Klägerin am angegebenen Ort
lediglich bemerkt, die von der Beklagten geforderten Netznutzungsentgelte sei-
en unangemessen überhöht, weil ihre Berechnungsgrundlage, die Anlage 3 zur
VV Strom II+, nicht elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung und
somit keiner guten fachlichen Praxis entspreche. Mit dieser Kritik an der Anla-
ge 3 zur VV Strom II+ ist die Klägerin jedoch nicht von ihrer Behauptung abge-
rückt, dass die Beklagte auch im Rahmen der Verbändevereinbarung Strom II
plus von unangemessenen bzw. unrichtigen Ansätzen ausgegangen sei.
b) Im Übrigen konnte die (richtige) Anwendung der Preisfindungsprinzi-
pien der Verbändevereinbarung Strom II plus auch deshalb in erster Instanz
nicht "unstreitig" sein, weil es sich hierbei nicht um eine Tatsache, sondern um
eine - betriebswirtschaftliche Sachkunde erfordernde - rechtliche Wertung han-
delt. Wie bereits ihr Titel verdeutlicht, enthält die Anlage 3 zur VV Strom II+ nur
"Prinzipien" für die Preisfindung. Im einleitenden Abschnitt "Grundsätze" heißt
es, dass Preise zu bilden seien, die in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage bei
elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich seien. Alle
bilanziellen und kalkulatorischen Kosten seien unter der Maßgabe einer wirt-
schaftlichen Betriebsführung und in einem Umfang, der sich im Wettbewerb
einstellen würde, anzusetzen; damit werde den Anforderungen der Kostenge-
rechtigkeit und Kosteneffizienz gleichermaßen Rechnung getragen. Die Preis-
bildung soll sodann auf der Basis der drei Elemente "Kalkulatorische Kosten-
und Erlösrechnung", "Handelsrechtlicher Jahresabschluss bezogen auf die Be-
reiche Übertragung und Verteilung" und "Übertragungs- und Verteilungspreise
strukturell vergleichbarer Netzbetreiber" erfolgen. Dass die Beklagte indessen
Vortrag etwa zu den Einzelheiten der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrech-
nung gehalten hätte, den die Klägerin hätte unstreitig stellen können (und der
sodann die Wertung hätte erlauben können, dass die Beklagte das Netznut-
zungsentgelt in Übereinstimmung mit den Preisfindungsprinzipien der Anlage 3
zur VV Strom II+ ermittelt), ist dem erstinstanzlichen Urteil - und auch dem Be-
rufungsurteil - nicht zu entnehmen und wird auch von der Revisionserwiderung
nicht aufgezeigt.
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Beru-
fungsgericht der Überprüfung des Entgelts am - durch § 6 Abs. 1 EnWG kon-
kretisierten - Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB auch nicht deshalb enthoben, weil
die Klägerin zur Unbilligkeit nicht hinreichend vorgetragen hätte. Denn nicht die
andere Vertragspartei hat die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen;
vielmehr hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist
und der typischerweise auch allein dazu in der Lage ist, die Billigkeit seiner Be-
stimmung darzutun (BGH, Urt. v. 30.4.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131,
3132). Zwar gilt dies nicht notwendigerweise auch im Rückforderungsprozess
(BGHZ 154, 5, 8 f.). Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder
Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so
hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu
beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v.
8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Zahlt die andere Vertragspartei
- wie hier die Klägerin - nur unter Vorbehalt, verbleibt es auch im Rückforde-
rungsprozess dabei, dass derjenige, der das Entgelt einseitig bestimmt hat, die
Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Tarife trägt (BGH, Urt. v.
5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922).
d) Daran ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass die Tarife der
Beklagten von der für die Preisgenehmigung nach § 12 der Bundestarifordnung
Elektrizität (BTOElt) zuständigen Landesbehörde nicht beanstandet worden
sind. Denn die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich
auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die
privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab
des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (BGHZ 115, 311, 317 f.; BGH, Urt. v.
2.10.1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 185; Urt. v. 2.7.1998
- III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3192; Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW
2005, 2919, 2920). Zwar mag die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein ge-
wisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefern (BGH NJW 2005, 2919, 2923). Es
entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Darlegungslast, sondern kann
allenfalls bei der abschließenden Bewertung der für die Billigkeit der Tarife
maßgeblichen Umstände Bedeutung erlangen.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Rechtsstreit nicht
zur Endentscheidung durch den Senat reif ist, ist die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Dass die Klägerin ihr Klageziel mit einem Feststellungsantrag verfolgt,
hat das Berufungsgericht zutreffend mit Rücksicht auf die gegenüber einer Zah-
lungsklage weitergehende, weil in die Zukunft gerichtete Feststellungswirkung
als zulässig angesehen. Soweit die Revisionserwiderung den Feststellungsan-
trag für teilweise unklar hält, wird das Berufungsgericht der Klägerin gegebe-
nenfalls Gelegenheit zur Klarstellung ihres Rechtsschutzziels zu geben haben.
2. In der Sache muss zunächst die Beklagte Gelegenheit erhalten, zur
Angemessenheit ihrer Tarife vorzutragen. Denn die Vorinstanzen hatten nach
ihrem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, die Beklagte auf ihre Darlegungs-
last hinzuweisen.
3. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Beklagte der Ermitt-
lung der von ihr verlangten Preise die Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur
VV Strom II+ zugrunde gelegt hat, wird es folgendes zu beachten haben:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. wird für die Zeit bis zum 31. Dezem-
ber 2003 bei Einhaltung der Verbändevereinbarung grundsätzlich die Erfüllung
der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet. Da die Preisfindungsprinzi-
pien indessen die Erfordernisse guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 EnWG a.F. konkretisieren sollen, sind sie ihrerseits im Lichte der Ziel-
setzung des § 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG a.F. auszulegen und anzuwenden, eine
eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebunde-
ne Stromversorgung und darüber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gewährleis-
ten. Wo die Preisfindungsprinzipien Bewertungsspielräume eröffnen, sind sie
daher so zu nutzen, dass dem Gesetzeszweck bestmöglich Rechnung getragen
wird. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob
es sachverständiger Beratung bedarf, um Inhalt, Bedeutung und Anwendung
der Preisfindungsprinzipien im Streitfall nachzuvollziehen und zu bewerten.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. entfällt ferner die Vermutungswir-
kung, wenn die Anwendung der Verbändevereinbarung insgesamt oder die An-
wendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen
Wettbewerb zu gewährleisten. Das Berufungsgericht wird sich daher gegebe-
nenfalls mit den von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Eig-
nung bestimmter Bestandteile der Preisfindungsprinzipien zur Gewährleistung
wirksamen Wettbewerbs auseinandersetzen müssen.
Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten ha-
ben, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. nur bis zum 31. Dezember 2003
bei Einhaltung der Verbändevereinbarung die Erfüllung der Bedingungen guter
fachlicher Praxis vermutet wurde. Soweit die Parteien über das von der Klägerin
seit dem 1. Januar 2004 zu zahlende Entgelt streiten, kommt der Beklagten da-
her die gesetzliche Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher
Praxis nicht mehr zugute. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts
kann nicht gefolgt werden. Gerade die Erwägung, der Gesetzgeber habe für
eine Übergangszeit Rechtssicherheit schaffen wollen, verbietet es, die Vermu-
tung entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. über den
31. Dezember 2003 hinaus zu perpetuieren und damit die vom Gesetzgeber
gewollte zeitliche Beschränkung weitgehend gegenstandslos zu machen. Dabei
geht es auch nicht darum, dass ein einmal gefundener Preis nicht, wie das Be-
rufungsgericht meint, durch bloßen Zeitablauf von den Grundsätzen guter fach-
licher Praxis abweichen könne, sondern lediglich um den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG. Die zeitli-
che Begrenzung der Vermutungswirkung ist daher nur dann und insoweit von
Bedeutung, als sich auch nach Sachaufklärung die Übereinstimmung einzelner
Preisfindungsprinzipien mit den Erfordernissen guter fachlicher Praxis weder
feststellen noch ausschließen lässt.
4. Soweit in die Prüfung am Maßstab des § 6 Abs. 1 EnWG a.F. nicht be-
reits alle kartellrechtlich relevanten Gesichtspunkte einfließen sollten, wird
schließlich der Einwand der Klägerin zu erörtern sein, die Beklagte missbrauche
die marktbeherrschende Stellung, die sie als Netzbetreiber innehat. Denn nach
§ 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG a.F. bleiben § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 GWB
unberührt; die kartellrechtliche Prüfung ist daher von der energiewirtschafts-
rechtlichen grundsätzlich unabhängig (BGHZ 156, 379, 387 - Strom und Tele-
fon I; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - KVR 17/04, WuW/E DE-R 1513, 1514
- Stadtwerke Mainz). Für die Zeit seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 sind insoweit die
Vorschriften des § 30 Abs. 1 EnWG maßgeblich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-
schlossen werden, dass in diesem Zusammenhang nicht nur die von der Be-
klagten geforderten Entgelte als solche, sondern auch einzelne Preisbildungs-
faktoren Bedeutung gewinnen. Es ist zwar zutreffend, dass sich letztlich nicht
die Art der Preisfindung, sondern nur deren Ergebnis als Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung darstellen kann. Des ungeachtet kann jedoch
der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen
anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem
Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, ein Indiz dafür
sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2003 - 22 O 64/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 U 22/04 -