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BGH Urteil vom 08.07.2004 – III ZR 435/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Juli 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 812

Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung ei-

ner noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der

Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluß an BGH,

Urteil vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606).

BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - III ZR 435/02 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2002 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Aufrech-

nung mit einem Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen an die

U. GmbH versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung privater Darlehen in

Höhe von 146.689,58 DM in Anspruch. Die Beklagte hat unter anderem gegen

die Klageforderung mit einem Bereicherungsanspruch

in Höhe von

106.400 DM aufgerechnet, mit dem es folgende Bewandtnis hat:

Der Kläger auf der einen Seite und die Beklagte sowie drei Schwester-

gesellschaften auf der anderen Seite schlossen unter dem 10. Februar 1995

einen "Kooperationsvertrag". Danach verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung

vom 1. Februar 1995 die Unternehmensgruppe schwerpunktmäßig in den Be-

reichen Vertrieb, Personal, Finanz- und Rechnungswesen zu unterstützen mit

dem Ziel, diese auf eine ertragsträchtige, solide Basis zu stellen. Hierfür sollte

er eine monatliche Vergütung von 7.000 DM sowie eine Erfolgsbeteiligung in

Höhe von 8,5 % des Betriebsergebnisses erhalten. Die Feststellung der Er-

folgsbeteiligung hatte quartalsmäßig im nachhinein zu erfolgen, erstmals zum

Stichtag 30. Juni 1995. Eine Rechnungsstellung konnte durch den Kläger oder

einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen.

In der Folgezeit ließ der Kläger seine Leistungen der Beklagten durch

die U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH in Rechnung stellen,

deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist. Zwischen den Parteien

streitig sind die Rechnungen der Jahre 1998 und 1999, auf die die Beklagte an

die U. zwischen dem 24. Juli 1998 und 8. September 1999 teils als "a-

conto-Zahlungen", teils als "Darlehensrückzahlungen" bezeichnete Beträge,

insgesamt 106.400 DM zahlte. Die Beklagte hat behauptet, diese Rechnungen

beträfen Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 1998 und 1999. Insoweit habe dem

Kläger eine Erfolgsbeteiligung jedoch nicht zugestanden, weil das Betriebser-

gebnis der Beklagten negativ gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben diese Aufrechnung nicht durchgreifen lassen.

Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung von Tilgungsleistun-

gen und anderen Aufrechnungen der Beklagten 87.258,57 DM zuerkannt, das

Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Urteilssumme auf

(89.893,57 DM =) 45.961,85 € erhöht und die Berufun g der Beklagten zurück-

gewiesen. Deren Revision hat der erkennende Senat insoweit angenommen,

als der Beklagten die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen

ihrer Zahlungen an die U. GmbH versagt worden ist.

Entscheidungsgründe

In dem angenommenen Umfang hat die Revision Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt:

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitere allerdings nicht an

der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Nach dem Vorbringen der

Beklagten handele es sich bei den nach außen an die U. GmbH erfolgten

Darlehensrückzahlungen um Leistungen an den Kläger auf der Grundlage des

Kooperationsvertrags. Auch der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung

eingeräumt, daß Leistungen für die Beklagte nur von ihm im Rahmen des Ko-

operationsvertrags erbracht worden seien. Anhaltspunkte dafür, daß mit der

Rechnungsstellung durch die U. eine Übertragung der Forderung auf die-

se verbunden gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Es fehle auch an

einem konkreten Anlaß für die Annahme, die U. habe ihr unmittelbar ge-

gen die Beklagte zustehende Forderungen gehabt, die sie durch "Stehenlas-

sen" der Beklagten als Darlehen habe gewähren können. Jedoch müßte die

Beklagte darlegen und beweisen, daß die von ihr geleisteten Zahlungen ohne

Rechtsgrund erfolgt seien. Hierfür fehle es an einem hinreichenden Vortrag.

II.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die nach § 387

BGB notwendige Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen bejaht. Sind

die Leistungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht unangegriffen fest-

stellt, zur Erfüllung von Vergütungsforderungen des Klägers aus dem Koopera-

tionsvertrag erfolgt, die die U. GmbH für diesen lediglich in Rechnung ge-

stellt hat, so ist als Empfänger der Leistungen auch nur der Kläger anzusehen.

Die U. diente ihm insofern lediglich als "Zahlstelle". Im übrigen würde sich

auch bei Annahme eines Anweisungsverhältnisses der Bereicherungsausgleich

wegen Mängeln im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger als Anweisendem

und der Beklagten als der Angewiesenen vollziehen (vgl. nur Palandt/Sprau,

BGB, 63. Aufl., § 812 Rn. 51 m.w.N.).

2.

Zu Unrecht ist das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, daß die

Beweislast für einen fehlenden Rechtsgrund bei der Beklagten liegt. Das träfe

nur für den Regelfall zu. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung

des Schuldners lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer

Feststellung der Forderung erfolgt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR

51/87, NJW 1989, 161, 162; Urteil vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989,

1606, 1607; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,

2. Aufl., § 812 Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - VI ZR

47/99, NJW 2000, 1718, 1719).

So liegt der Fall zumindest nach dem Vorbringen der Beklagten, das

auch das Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde legt, hier. Mit Aus-

nahme der späteren Rechnung vom 2. November 1999 nehmen die vorgeleg-

ten Rechnungen nicht auf quartalsmäßige Abrechnungen Bezug, wie sie nach

dem Kooperationsvertrag geschuldet waren. Gegen die Auslegung als Abrech-

nungen und für ein Verständnis nur als Abschlagsrechnungen spricht ferner,

daß alle Rechnungen der U. GmbH auf glatte, durch hundert teilbare

Beträge lauten. Auch der Kläger hat für den streitigen Zeitraum weder Abrech-

nungen überreicht noch überhaupt Feststellungen über die Höhe seiner Er-

folgsbeteiligung behauptet. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festge-

stellt, daß der Kläger die von der U. unter dem 20. Juli 1998 in Rechnung

gestellten Leistungen erbracht hätte. Auf dieser Grundlage obliegt es mithin

nicht der Beklagten, sondern dem Kläger, den Beweis dafür zu führen, daß er

die von der Beklagten geleisteten Beträge als Erfolgsbeteiligung oder aus ei-

nem anderen Rechtsgrund beanspruchen kann.

Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, kann sein Urteil in diesem

Umfang nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung durch den

erkennenden Senat verbietet sich schon deshalb, weil dem Kläger zunächst

Gelegenheit gegeben werden muß, unter den erwähnten rechtlichen Gesichts-

punkten ergänzend vorzutragen. Infolgedessen ist die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenfor-

derung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke