Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZA 11/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos

(vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8

EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-

beschwerde – wie hier – gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen

der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig

verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss

vom 30. April 2003 – IV ZR 336/02 – VersR 2004, 218).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr