BGH Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZA 11/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos
(vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8
EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-
beschwerde – wie hier – gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen
der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig
verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss
vom 30. April 2003 – IV ZR 336/02 – VersR 2004, 218).
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr