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BGH Beschluß vom 30.04.2003 – IV ZR 336/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000

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BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - OLG München LG Traunstein

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

am 30. April 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen die

Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2002 wird

als unzulässig verworfen.

Nach Rücknahme der Beschwerde ist die Beklagte zu 3)

des Rechtsmittels verlustig gegangen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die

Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den außerge-

richtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren

tragen die Beklagten zu 1) - 3) je ein Drittel; die eigenen

außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tra-

gen die Beklagten selbst.

Streitwert: für die Beklagte zu 3): 127

für die Beklagte zu 1) und 2): je 255,65

Gründe

Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Vorbereitung eines

Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und (auf

Kosten der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüg-

lich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen haben

beide Seiten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit seinem

Urteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, die

Berufung der Beklagten aber als unzulässig verworfen, weil der Aufwand

an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft die Berufungssumme

des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbe-

schwerde eingelegt, die nach Rücknahme durch die Beklagte zu 3) von

den Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt wird. Sie beantragen, die Revi-

sion gegen das Berufungsurteil zuzulassen, soweit die Berufung der Be-

klagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführer ge-

hen zwar davon aus, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht er-

reicht werde. Sie meinen aber, für die Anfechtung eines die Berufung

verwerfenden Urteils könne nichts anderes gelten als für die Beschwerde

gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, für die der Gesetzge-

ber eine dem § 26 Nr. 8 EGZPO entsprechende Wertgrenze nicht vorge-

schrieben hat.

Dem folgt der Senat nicht.

1. Zwar ist geklärt, daß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entsprechend an-

gewandt werden kann auf Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, mit

denen die Berufung als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom

4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; Beschluß vom

19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Denn dadurch

würde der Zugang zur Rechtsbeschwerde in verfassungsrechtlich nicht

gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Darüber hinaus beruht die Un-

gleichbehandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, durch die

eine Berufung als unzulässig verworfen wird, je nach dem, ob es sich um

eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO) einerseits oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem Berufungsurteil (§§ 542 ff. ZPO) andererseits handelt,

nicht auf einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn beim

Zugang zur dritten Instanz gibt es auch unabhängig von der Wertgrenze

keinen völligen Gleichklang zwischen der Anfechtung von Beschlüssen

einerseits und Urteilen andererseits: Während die Zulassung der Revisi-

on in einem Berufungsurteil das Revisionsgericht bindet (§ 543 Abs. 2

Satz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie - wie bei einem die

Berufung verwerfenden Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - schon

nach dem Gesetz statthaft ist, nur zulässig, wenn die besonderen, vom

Rechtsbeschwerdegericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 574

Abs. 2 ZPO vorliegen. Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluß

nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht

auf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist eine An-

fechtung durch § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen; gegen ein Beru-

fungsurteil, das die Revision nicht zuläßt, ist dagegen die Beschwerde

nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, mit der das Vorliegen von Zulas-

sungsgründen vom Revisionsgericht überprüft werden kann.

2. Ist der gesetzlichen Regelung mithin ungeachtet der Wertgrenze

keine Gleichbehandlung der zur dritten Instanz führenden Rechtsmittel

zu entnehmen, und zwar auch, soweit es um die Anfechtung von Ent-

scheidungen geht, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen

wird, kommt eine Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Wertgrenze

nicht in Betracht, die nur für die Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet

ist, aber nicht für die Rechtsbeschwerde. Daß der Gesetzgeber einen

"weitgehenden Gleichlauf" beider Rechtsmittel beabsichtigt hatte (vgl.

BT-Drucks. 14/4722 S. 96), rechtfertigt nicht den Schluß, § 26 Nr. 8

EGZPO sei auf Nichtzulassungsbeschwerden nicht anzuwenden, die sich

gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richten. Abgesehen davon,

daß damit ein völliger Gleichlauf nicht erreicht wäre, dient § 26 Nr. 8

EGZPO dem Schutz des Bundesgerichtshofs vor Überlastung (BT-

Drucks. 14/4722 S. 126). Dieser Zweck spricht für die Einführung einer

Wertgrenze auch für Rechtsbeschwerden. Es muß daher dem Gesetzge-

ber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er die bestehenden

Unterschiede im Zugang zur dritten Instanz vereinheitlichen will.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber

vorgeschriebene Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden, insbe-

sondere soweit sie sich gegen die Berufung als unzulässig verwerfende

Urteile richten, hat der Senat nicht. Es geht um eine von vornherein im

Gesetz vorgegebene Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz

und nicht etwa um eine Erschwerung eines an sich gesetzlich einge-

räumten Zugangs (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635). Die Differenzierung

zwischen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile und

Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse erscheint auch nicht sachfremd

oder willkürlich. Bei Urteilen, die aufgrund mündlicher Verhandlung erge-

hen, konnte der Gesetzgeber von einer größeren Richtigkeitsgewähr

ausgehen; der Zugang zu einer weiteren Instanz konnte daher gegen-

über der Anfechtung von Beschlüssen noch von zusätzlichen Vorausset-

zungen abhängig gemacht werden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf