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BGH Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 3/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

ZPO §§ 705, 794 Abs. 1 Nr. 5

Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem

Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Un-

terwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.

BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 3/05 - LG Neubrandenburg

AG Waren (Müritz)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des

Landgerichts Neubrandenburg, 4. Zivilkammer, vom 13. April 2004

aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 22. Januar 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Schuldnerin.

Gründe

1

I. Die Parteien schlossen am 4. Juli 1994 einen notariell beurkundeten

Erschließungsvertrag, in dem der Schuldnerin als Erschließungsträgerin die

Erschließung des in dem Vertrag bezeichneten Wohnbaugebietes übertragen

wurde. Die Gläubigerin, eine Gemeinde, verpflichtete sich, die in dem Er-

schließungsgebiet

liegenden Grundstücksflächen der Schuldnerin mit

gesonderten notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des

notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des Erschlie-

ßungsvertrags verkaufte die Gläubigerin der Schuldnerin mit notariellen Ver-

trägen vom 24. Dezember 1994, vom 19. Juli 1995 und vom 13. Juni 1996 in

dem Erschließungsgebiet gelegene Grundstücke. Die Schuldnerin unterwarf

sich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise der sofortigen

Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden.

2

In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit über die Fälligkeit

der Zahlungsansprüche der Gläubigerin aus den notariellen Kaufverträgen. Als

diese die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankündigte, erhob

die Schuldnerin beim Landgericht Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht

sah den Erschließungsvertrag vom 4. Juli 1994 und die nachfolgend geschlos-

senen Grundstückskaufverträge als rechtliche Einheit und die Sache daher als

öffentlich-rechtliche Streitigkeit an. Es erklärte den Rechtsweg zu den ordentli-

chen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwal-

tungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Parteien einen Ver-

gleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, ihre Klage nicht weiterzuver-

folgen; die Gläubigerin verpflichtete sich, bis zum 30. April 2002 keine Vollstre-

ckungsmaßnahmen aus den streitgegenständlichen Urkunden durchzuführen.

Nach dem 30. April 2002 betrieb die Gläubigerin erneut die Zwangsvollstre-

ckung. Nach erfolgloser Mobiliarvollstreckung bestimmte die Gerichtsvollziehe-

rin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 24. November

2003. Die im Termin nicht erschienene Schuldnerin erhob am 1. Dezember

2003 Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe das Ruhen

des Verfahrens angeordnet.

3

Das Amtsgericht hat den Widerspruch verworfen. Dagegen hat die

Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter anderem geltend

gemacht hat, dass für das Vollstreckungsverfahren die Zivilgerichtsbarkeit nicht

zuständig sei. Die Vollstreckung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die Par-

teien sich zwischenzeitlich verglichen hätten.

7

Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die sofortige

Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und festgestellt, dass der gesetzliche

Vertreter der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im

Rahmen der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet sei.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die

Gläubigerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurück-

weisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der

Schuldnerin.

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin

für begründet erachtet, weil die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit

für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sei. Den Gegenstand der Zwangs-

vollstreckung bildeten die Grundstückskaufverträge. Diese Verträge und der

Erschließungsvertrag vom 4. Juli 1994, der öffentlich-rechtlicher Natur sei,

stellten eine untrennbare Einheit dar und könnten somit nicht isoliert voneinan-

der betrachtet oder rechtlich beurteilt werden. Danach sei für Vollstreckungs-

maßnahmen aus den streitgegenständlichen Kaufverträgen das Amtsgericht

nicht zuständig.

8

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die

Zulässigkeit des Rechtswegs für die Zwangsvollstreckung und damit für die

Frage, ob die Schuldnerin nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, nicht darauf an, ob

die Ansprüche, derentwegen aus den streitgegenständlichen Titeln vollstreckt

werden soll, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ob nach den Vorschriften der Zi-

vilprozessordnung zu vollstrecken ist, bestimmt sich nicht nach dem zugrunde

liegenden Anspruch, sondern nach dem zu vollstreckenden Titel. Vollstre-

ckungstitel, die nach Maßgabe der Zivilprozessordnung erlassen oder errichtet

sind, werden auch nach ihr vollstreckt, unabhängig davon, ob der Anspruch

selbst öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg,

ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rdn. 2; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., Einl.

Rdn. 375; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl.,

§ 4 I 1, S. 31). Im vorliegenden Fall soll aus vollstreckbaren Urkunden gemäß

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden, also aus nach den Vorschriften der

Zivilprozessordnung errichteten Titeln. Die Vollstreckung bestimmt sich auch

dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn sich der Schuldner

in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Bezug auf öffentlich-rechtliche Ver-

pflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1

Nr. 5 ZPO unterworfen hat (vgl. BVerwGE 96, 326, 334; BayVGH BayVBl 1975,

651; Baumanns, Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

Diss. Münster 1979, S. 67). Die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs

lässt den zivilprozessualen Charakter des Titels nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

unberührt, da die Unterwerfungserklärung eine ausschließlich auf das Zustan-

dekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willens-

erklärung ist, die allein prozessrechtlichen Grundsätzen unterliegt (vgl. BGHZ

108, 372, 375 m.w.N.).

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III. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat

kann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil

die weiteren von der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung erhobenen Einwendungen unbeachtlich sind.

Denn die Schuldnerin ist im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung nicht erschienen. Außerhalb des Termins kann nur das Fehlen der von

Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des

Offenbarungsverfahrens gerügt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl.,

§ 900 Rdn. 6, 22; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 3 ff.). Die weiteren

von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gegen

ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschöpfen

sich in der Behauptung, es sei ein Vollstreckungsverzicht vereinbart worden.

Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind aber nur zu beachten,

wenn sie mit dem im Termin zu erhebenden Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4

Satz 1 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900

Rdn. 10, § 807 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 807 Rdn. 19; Zöl-

ler/Stöber aaO § 900 Rdn. 25). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist

daher zurückzuweisen.

10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 22.01.2004 - 7 M 86/04 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.04.2004 - 4 T 54/04 -