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BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZB 65/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom

15. Mai 2009 (13 T 45/09) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) wird

auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Schuldner war Rechtsanwalt. Gegen ihn besteht ein von der Gläu-

bigerin erwirktes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Deggendorf vom

22. Januar 2008. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist

der Schuldner ohne Entschuldigung nicht erschienen. Auf Antrag der Gläubige-

rin hat das Vollstreckungsgericht gegen ihn deshalb am 26. März 2008 Haftbe-

fehl erlassen. Der Schuldner hat daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher

mündlich erklärt, wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht im amtlichen Ver-

mögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate keine Angaben zu Namen, An-

schrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe machen zu müssen.

Das Vollstreckungsgericht hat die Erklärung des Schuldners als Wider-

spruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

nach § 900 Abs. 4 ZPO behandelt und zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-

te sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner wei-

terhin dagegen, im amtlichen Vermögensverzeichnis Angaben zu ihm als

Rechtsanwalt erteilten Mandaten machen zu müssen. Am 18. November 2009

hat er außerdem beantragt, die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entschei-

dung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Die Gläubigerin ist im Rechts-

beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-

schwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)

und auch im Übrigen zulässig. Nachdem der Senat dem Schuldner mit Be-

schluss vom 29. Juli 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiederein-

setzungsantrag von seinem Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist des

§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden ist, ist dem Schuldner Wiedereinset-

zung gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde zu gewähren.

III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-

scheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und dazu ausgeführt:

Nach Erlass des Haftbefehls könne der Schuldner keine Einwendungen

nach § 900 Abs. 4 ZPO mehr erheben. Außerdem sei der Schuldner zu den

nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben über Mandate verpflichtet. Er verstoße

damit nicht gegen § 203 StGB, da § 807 ZPO die Offenbarung rechtfertige.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-

schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu Recht zu-

rückgewiesen.

a) Der Schuldner kann schon einen gegen die Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung insgesamt gerichteten Widerspruch nicht damit begründen,

zu bestimmten Positionen des amtlichen Vermögensverzeichnisses keine An-

gaben machen zu müssen. Denn mit dieser Begründung wird die Pflicht zur

Abgabe der Versicherung als solche nicht in Frage gestellt.

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b) Dahinstehen kann, ob die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

im Übrigen bereits deswegen erfolgen musste, weil der Schuldner seine auf die

anwaltliche Schweigepflicht gestützten Einwendungen erst nach Erlass des

Haftbefehls vom 26. März 2008 erhoben hat. Außerhalb des Termins zur Abga-

be der eidesstattlichen Versicherung kann nur das Fehlen der von Amts wegen

zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des Offenba-

rungsverfahrens gerügt werden (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 3/05,

NJW-RR 2006, 645 Tz. 9). Zwar sind Pfändungsbeschränkungen nach § 851

Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.10.2008

- VII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 411 Tz. 13). Honorarforderungen von Rechts-

anwälten sind indes ungeachtet des Abtretungsverbots in § 49b BRAO grund-

sätzlich pfändbar (BGHZ 141, 173, 176).

11

c) Unabhängig von den bereits gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs

des Schuldners sprechenden Bedenken ist er jedenfalls gemäß § 807 ZPO

verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm

gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung an-

zugeben. Weder § 203 StGB noch § 49b Abs. 4 BRAO stehen dieser Verpflich-

tung entgegen.

12

aa) Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz der in § 43a Abs. 2

BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grund-

sätzlich pfändbar sind, hat der Schuldner über sie die nach § 807 ZPO erforder-

lichen Angaben zu machen. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleis-

tungen von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, ist keine überragend ge-

heimhaltungsbedürftige Tatsache. Die in § 807 ZPO vorgesehenen Angaben

sind für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Gläubigers unverzicht-

bar, mit der er sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht

durchsetzt (vgl. BGHZ 141, 173, 176 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.2003

- IX ZB 133/03, NJW-RR 2004, 54; Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 62/04, NJW

2005, 1505, 1506; BGHSt 37, 340, 341). Auch soweit die genannten Entschei-

dungen nicht unmittelbar Rechtsanwälte betreffen oder sich auf Insolvenzver-

fahren beziehen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausdrücklich die Ver-

pflichtung von Rechtsanwälten bestätigt, als Schuldner in der Einzelvollstre-

ckung Forderungen gegen Mandanten mit Namen und Anschrift anzugeben

(vgl. BGHSt 37, 340, 341; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506).

13

bb) Die Rechtsbeschwerde meint, im Rahmen der Offenbarungspflicht

des § 807 ZPO sei die in § 49b Abs. 4 BRAO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO enthal-

tene Wertung des Gesetzgebers zu beachten. Die dann erforderliche Abwä-

gung der widerstreitenden Grundrechte der Gläubiger mit denen der Mandan-

ten des Schuldners habe das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unterlassen.

Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht § 49b Abs. 4

BRAO auch i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO

nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, diese Rechtspre-

chung auf Fälle zu begrenzen, in denen es um den Insolvenzbeschlag einer

Honorarforderung geht und der Insolvenzverwalter zur vertraulichen Behand-

lung der bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden Informationen verpflich-

tet ist. Eine solche Beschränkung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenom-

men. Er hat vielmehr den Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen der

Rechtsanwälte aus ihrer grundsätzlichen Pfändbarkeit abgeleitet, die er im Ein-

zelnen begründet hat (BGHZ 141, 173, 176; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW

2005, 1505, 1506). Besonderheiten des Insolvenzverfahrens sind dabei uner-

heblich. Soweit in der Entscheidung BGHZ 141, 173, 179 auf derartige Beson-

derheiten Bezug genommen wurde, geschah dies in anderem Zusammenhang.

Es wurde lediglich erwogen, den Insolvenzverwalter aufgrund seines schon mit

der Bestellung verbundenen Zugangs zu den Unterlagen des insolventen Steu-

erberaters ähnlichen Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen wie den insol-

vent gewordenen Geheimnisträger selbst. Der Bundesgerichtshof hat aber klar-

gestellt, dass sich daraus kein Anlass ergibt, den Insolvenzgläubigern die Ho-

norarforderungen des insolventen Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Haf-

tungsgrundlage zu entziehen.

15

Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ab-

wägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Gläubigern und Man-

danten steht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip praktischer Konkordanz in

Einklang. Die nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name,

Anschrift, Forderungshöhe) sind nur eingeschränkt schutzwürdig. Insoweit tritt

das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter

das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers zurück.

Daraus ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung dieser Anga-

ben sowohl für den Schuldner in der Einzelvollstreckung wie auch für den Insol-

venzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern. Darauf, ob die Empfänger

der nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben ihrerseits zur beruflichen Ver-

schwiegenheit verpflichtet sind, kommt es nicht an. Auf sonstige, insbesondere

uneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten der Mandanten erstreckt

sich die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 807 ZPO regelmäßig nicht (vgl.

BGHZ 141, 173,178).

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Für einen davon abweichenden Ausnahmefall, der möglicherweise eine

andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Der Schuldner, der nicht mehr die Bezeichnung Rechtsanwalt führt, hat schon

nicht geltend gemacht, überhaupt offene Honorarforderungen gegen (frühere)

Mandanten zu haben. Zu einer Einzelabwägung der widerstreitenden Grund-

rechtspositionen im konkreten Fall war das Beschwerdegericht deshalb nicht

verpflichtet. Es hat rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof entwickelten

Grundsätze angewendet.

17

Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, den Schuldner auf die

Notwendigkeit einer Ergänzung seines Vortrags hinzuweisen. Aus dem Vortrag

des Schuldners ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesem Hono-

rarforderungen zustehen könnten, bei denen die Angaben nach § 807 ZPO im

konkreten Fall zu einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Grundrechte

von Mandanten führten.

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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Sachentscheidung braucht

über den Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Haftbefehls vorläufig aus-

zusetzen, nicht mehr entschieden zu werden.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 389/08 -

LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 45/09 -