Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZA 19/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen Postsperre betreffen-
den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre
zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wie-
dereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfean-
trag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet
versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis
zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender An-
trag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist
(BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, ständige
Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom - 72 IN 494/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 T 133/05 -