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BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZA 19/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 19/05

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen

Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen Postsperre betreffen-

den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsich-

tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre

zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1

Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht

innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wie-

dereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfean-

trag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet

versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis

zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender An-

trag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist

(BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, ständige

Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom - 72 IN 494/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 T 133/05 -