BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 275/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
,
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November
2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts-
beschwerde nach einem Wert von 4.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent-
scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2
InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v.
29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7
n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss
wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenz-
ordnung.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann