Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 275/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

,

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November

2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts-

beschwerde nach einem Wert von 4.000 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent-

scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Be-

schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2

ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6

InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v.

29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7

n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss

wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenz-

ordnung.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann