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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 168/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 500 € festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entschei-

dung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der

durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbrau-

cherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an

dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie

sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug rich-

tet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO).

§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-

schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein

(vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof,

3. Aufl. § 7 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Be-

schwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Aus-

schluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungs-

gesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel

vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenz-

spezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren

daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde

(Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.

Kreft

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill