BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 79/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen O-
berlandesgerichts vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 28.546,13 €uro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils
des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2002 (IX ZR 115/99, WM 2002, 562)
ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der
Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines Darle-
hens zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können.
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen sol-
chen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden
Feststellungen getroffen. Ein Darlehensanspruch wäre davon abgesehen ledig-
lich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen gewesen. Sein Verlust
wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsge-
richt hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläu-
biger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 02.08.2002 - 5 O 104/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 8 U 91/02 -