BGH Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 20. Oktober 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 640 Abs. 1 a.F.
Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15
Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung
fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsäch-
lich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt
eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller in-
nerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Marburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 27. Mai
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen
unzureichender Rechnungsprüfung.
Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Architektenvertrag über die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Beklagte übernahm die Leistungen
der Phasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Bei der Ausschreibung wurden die
Bauhandwerker in den vom Beklagten erstellten "Vorbemerkungen" darauf hin-
gewiesen, dass für die Gewährleistung gemäß § 638 BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B
eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart werden solle. In den vom Be-
klagten sodann erteilten "Bauleistungsaufträgen" wurde "Gewährleistung nach
VOB/Teil B § 13" und weiter vereinbart, dass die Laufzeit der vom Auftragneh-
mer zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts zu stellenden Bürgschaft "nach
BGB fünf Jahre" betragen müsse.
Im April 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Bauvorhaben sei
fertig gestellt. Er hatte dem Kläger bereits im März 1992 eine Aufstellung über
den Lauf der Gewährleistungsfristen hinsichtlich der einzelnen Bauhandwerker
zukommen lassen. Danach war die letzte Abnahme am 20. Februar 1992 er-
folgt. Der Beklagte ging in dieser Aufstellung von Gewährleistungsfristen von
fünf Jahren aus.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M. machte der Beklagte ge-
gen den Kläger restliches Honorar geltend. In seiner Klageerwiderung vom
23. April 1996 berief sich der Kläger dort darauf, dass der Beklagte den Archi-
tektenvertrag durch fehlerhafte Kostenschätzung bzw. -kontrolle schlecht erfüllt
habe.
Der Kläger hat zunächst einen Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 er-
wirkt, der dem Beklagten am 27. Februar 1997 zugestellt worden ist. Darin ist
die geltend gemachte Hauptforderung von 350.000 DM beschrieben mit "Scha-
densersatz aus Werkvertrag gemäß Vertrag vom 01.12.96". Mit Schriftsatz vom
1. August 2001, zugestellt am 6. August 2001, hat der Kläger den Anspruch
begründet und ihn nunmehr auf 176.204,46 DM (90.091,91 €) beziffert. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klä-
gers sei verjährt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen
richtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er seine
zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch des
I.
Klägers sei verjährt. Es legt die mit den Bauhandwerkern geschlossenen Ver-
träge dahin aus, dass als Gewährleistungsfristen nicht, wie in den "Vorbemer-
kungen" angekündigt, fünf, sondern nur zwei Jahre vereinbart worden seien. Mit
Ablauf der letzten dieser Fristen Ende 1994 sei das Werk des Beklagten im
Wesentlichen vertragsgemäß vollendet gewesen. Der Kläger habe es dadurch
konkludent abgenommen, dass er bis zur Klageerwiderung vom 23. April 1996
im Honorarprozess keinerlei Missbilligung habe erkennen lassen. Dabei sei un-
erheblich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass
mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart worden
seien. Auf diese subjektive Sicht komme es schon deshalb nicht an, weil die
Parteien die fortdauernde Objektbetreuung durch den Beklagten nicht als ab-
nahmehindernd angesehen hätten. Der Kläger habe im Honorarprozess gerade
nicht unvollständige Leistungserbringung und/oder fehlende Abnahme bzw. Fäl-
ligkeit eingewandt. Die fünfjährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzan-
spruch des Klägers gegen den Beklagten habe daher vor April 1996 zu laufen
begonnen und vor April 2001 geendet. Der Mahnbescheid vom 21. Februar
1997 habe die Verjährung nicht unterbrochen, da in ihm der geltend gemachte
Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Der
Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist war bei Zustellung
der Anspruchsbegründung am 6. August 2001 noch nicht abgelaufen.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts,
der Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 habe die Verjährung nicht unterbro-
chen, weil er den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
nicht genügt habe. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil
vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469 = NZBau 2002, 155
= ZfBR 2002, 252). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für
durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
2. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB war im Zeitpunkt der
Zustellung der Klagebegründung im August 2001 noch nicht abgelaufen. Eine
konkludente Abnahme lag nicht vor.
a) Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen
des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige
das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999
- VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327). Sie kann regelmä-
ßig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefä-
hig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers
als Billigung verstehen. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung
aller vertraglich geschuldeten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999
- VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202). Hat der Architekt
auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein
Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei
dauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen-
über den Bauhandwerkern
fort
(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994
- VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger das Werk des Beklagten
nicht konkludent abgenommen.
Das Berufungsgericht legt den Ablauf der Objektbetreuung und damit die
Vollendung des Architektenwerks des Beklagten auf Ende 1994. Mit den Bau-
handwerkern seien Gewährleistungsfristen von zwei Jahren vereinbart worden.
Ob dies zutrifft oder ob, wie die Revision meint, die Bauverträge dahin auszule-
gen sind, dass fünfjährige Gewährleistungsfristen gegolten haben, muss der
Senat nicht entscheiden. Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts
aus stellte sich das Verhalten des Klägers bis zur Klageerwiderung im Honorar-
prozess für den Beklagten nicht als Billigung seines Werks als vertragsgemäß
dar, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt das Architektenwerk objektiv bereits voll-
endet gewesen sein sollte. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus,
dass mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart
worden waren. Den getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Parteien die Vorstellung hatten, das Werk des Beklag-
ten sei vor Ablauf dieser Fristen Ende 1997 abnahmefähig vollendet gewesen.
Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger bis zur Klageerwiderung
vom 23. April 1996 im Honorarprozess untätig geblieben und sich über das
Werk des Beklagten nicht missbilligend geäußert hat, nicht die Annahme, er
habe damit dieses Werk als vertragsgemäß billigen wollen und der Beklagte
habe das Verhalten des Klägers in diesem Sinne verstehen müssen. Denn zum
Zeitpunkt der Klageerwiderung waren zwar die möglicherweise vereinbarten
zweijährigen Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen, die nach den Vorstel-
lungen der Parteien geltenden fünfjährigen Gewährleistungsfristen liefen jedoch
noch. Dass der Kläger im Honorarprozess nicht unvollständige Leistungserbrin-
gung und fehlende Abnahme eingewandt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung.
c) Aus der Sicht der Parteien könnte es sich bei einer Abnahme vor dem
23. April 1996 allenfalls um eine Teilabnahme handeln. Eine solche setzt jedoch
eine entsprechende Vereinbarung voraus. Der Wille des Bauherrn zur Teilab-
nahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen
(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111). Das kann
zwar grundsätzlich auch konkludent geschehen. Dem Verhalten des Beklagten
bis zum 23. April 1996 kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionserwide-
rung ein Wille zur Teilabnahme nicht entnommen werden.
Dressler Kuffer Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1 O 240/01 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 103/02 -