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BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Bezeichnung

im Mahnbescheidsantrag

"Anspruch aus Werkvertrag/

Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten,

vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwi-

schen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert Zahlung restlichen Werklohns.

Die beiden Beklagten beauftragten den Kläger im November 1993 mit

Um- und Anbauarbeiten an einem bereits bebauten Grundstück. Der Preis

sollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsich-

tigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der VOB/B vorgesehen

war, kam es nicht.

Der Kläger begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994

stellte er seine Tätigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein.

Ende November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit Schluß-

rechnung vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der

Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe

von 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in Höhe

von 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie aus

einem Betrag in Höhe von 83.635,41 DM für angeblich in Auftrag gegebene

Sonderleistungen zusammen.

Der Kläger hat

im Dezember 1996 zwei Mahnbescheide über

138.181,91 DM beantragt, die den Beklagten Anfang Januar 1997 zugestellt

worden sind. Die Bezeichnung des Anspruchs lautet "Werkvertrag/Werkliefe-

rungsvertrag gemäß Rechnung vom 23. September 1996". Nach Widerspruch

und Abgabe der Sachen an das Landgericht ist die Klage abgewiesen worden.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine

Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch des Klä-

gers für verjährt. Die VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Werk

des Klägers sei derart mangelhaft gewesen, daß für die Fälligkeit des Wer-

klohns und damit für den Beginn der Verjährung nicht die Abnahme, sondern

der Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Beklagten maßgeblich sei. Die

Verjährung habe daher am 1. Januar 1995 zu laufen begonnen und sei mit dem

31. Dezember 1996 vollendet gewesen. Sie sei durch die rechtzeitig bean-

tragten und demnächst zugestellten Mahnbescheide nicht unterbrochen wor-

den. Die Beklagten hätten mehr als zwei Jahre nach Einstellung der Arbeiten

des Klägers nicht erkennen können, welche Forderungen den Mahnbescheiden

zugrunde gelegen hätten, da die Schlußrechnung vom 23. September 1996

nicht beigefügt gewesen sei. Die Forderung des Klägers ergebe sich nicht aus

dem Vertrag, sondern sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung des

restlichen Werklohns und der Vergütung für angebliche Sonder- oder Zusatz-

leistungen.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der An-

spruch des Klägers ist nicht verjährt, selbst wenn die Parteien, wie das Beru-

fungsgericht angenommen hat, die VOB/B nicht wirksam vereinbart hatten.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Werklohnan-

spruch des Klägers sei ohne Abnahme im November 1994 fällig geworden.

Spätestens mit dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25. November 1994

ist ein Abrechnungsverhältnis entstanden, das eine Abnahme entbehrlich

machte. Eine Schlußrechnung ist für die Fälligkeit des Anspruchs aus einem

BGB-Bauvertrag nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980

- VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176). Die Verjährung begann demnach am 1. Januar

1995 und endete mit dem 31. Dezember 1996.

2. Die Verjährung ist durch die am 17. Dezember 1996 beantragten und

am 10. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheide rechtzeitig unterbrochen

worden (§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts genügten die Mahnbescheide den Indivi-

dualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

a) Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist

keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten An-

spruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeich-

nung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der

Anspruch muß durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unter-

schieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungs-

bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner

die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen

will oder nicht. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht all-

gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der

erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien beste-

henden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. z.B. BGH, Urteil

vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420).

b) Die Angaben in den vorliegend zu beurteilenden Mahnbescheiden

sind sehr knapp. Dabei kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, zur

Individualisierung des Anspruchs nicht auf die in den Mahnbescheiden in Be-

zug genommene Schlußrechnung vom 23. September 1996 abgestellt werden,

da sich ihr Zugang an die Beklagten nicht feststellen läßt. Vielmehr verbleibt

zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, daß es sich um eine

Forderung aus einem Werkvertrag/Werklieferungsvertrag handelt, für die die

Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Trotz

der Dürftigkeit dieser Angaben war unter den hier gegebenen Umständen den

Individualisierungsanforderungen hinreichend genüge getan. Entscheidend ist,

daß zwischen den Parteien außerhalb des hier in Rede stehenden Bauvertr a-

ges keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Für die Beklagten konnte kein

Zweifel bestehen, daß diese Forderung den Restwerklohn aus dem mündlich

geschlossenen Bauvertrag mit dem Kläger betraf. Anhaltspunkte dafür, daß der

Kläger mit den Mahnbescheiden sonstige Ansprüche geltend machen wollte,

bestanden nicht. Die Beklagten waren somit in der Lage, eine Entscheidung

dahin zu treffen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollten oder

nicht.

Nicht erforderlich war demgegenüber, schon im Mahnbescheid Einze-

langaben zur Berechnung der Höhe des Werklohnanspruchs zu machen. Die

insoweit erforderliche Substantiierung eines Werklohnanspruchs konnte im

Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt

werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO). Das

gilt auch für die Angaben des Klägers zur Berechnung des Restwerklohns aus

dem Pauschalpreisvertrag und zu den behaupteten Zusatzleistungen. Beide

Angaben haben ihren Grund in dem mündlich geschlossenen Bauvertrag und

seiner Ausführung bis zur Auftragsentziehung; dementsprechend wären bei

Anwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schlußrechnung abzurechnen

gewesen (§ 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B).

III.

1. Das Berufungsgericht hält die Klage hilfsweise aus anderen Erwä-

gungen für unbegründet. Der Kläger habe die substantiierten Einwände der

Beklagten in ihrer Berufungserwiderung gegen seine Schlußrechnung nicht

entkräftet. Er habe ferner nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß es

sich bei den mit einem Anteil von 83.635,41 DM in der Schlußrechnung ent-

haltenen Sonderleistungen um Arbeiten gehandelt habe, die nicht in der Lei-

stungsbeschreibung enthalten gewesen seien oder denen einschneidende Än-

derungen zugrunde gelegen hätten. Schließlich könnten die Beklagten wegen

der unstreitig noch vorhandenen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend

machen, um die uneingeschränkt geltend gemachte Klageforderung zu Fall zu

bringen.

2. Diese Hilfserwägungen tragen die Klageabweisung nicht.

a) Die vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Einwendungen

der Beklagten in ihrer umfassenden Berufungserwiderung bilden keine hinrei-

chende Grundlage für die Beurteilung, der vom Berufungsgericht erkennbar als

schlüssig beurteilte Vortrag des Klägers sei nunmehr unschlüssig geworden.

b) Die Zusatzleistungen hat der Kläger im einzelnen aufgeführt und un-

ter Beweis gestellt. Bereits das Landgericht hat sich damit befaßt und einen

wenn auch nur geringfügigen, von den Beklagten anerkannten Teil als berech-

tigt angesehen. Folglich konnte und mußte sich das Berufungsgericht damit

auseinandersetzen, wenn es die Klage insoweit abweisen wollte.

c) Es kann dahinstehen, ob den Beklagten aufgrund der vom Berufungs-

gericht nicht näher bezeichneten unstreitigen Mängel aus Rechtsgründen noch

ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies könnte nur zu einer Zug-um-Zug-

Verurteilung, nicht aber zu einer Klageabweisung führen.

Ullmann

Haß

Hausmann

Kuffer

Kniffka