BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Bezeichnung
im Mahnbescheidsantrag
"Anspruch aus Werkvertrag/
Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten,
vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwi-
schen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert Zahlung restlichen Werklohns.
Die beiden Beklagten beauftragten den Kläger im November 1993 mit
Um- und Anbauarbeiten an einem bereits bebauten Grundstück. Der Preis
sollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsich-
tigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der VOB/B vorgesehen
war, kam es nicht.
Der Kläger begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994
stellte er seine Tätigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein.
Ende November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit Schluß-
rechnung vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der
Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe
von 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in Höhe
von 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie aus
einem Betrag in Höhe von 83.635,41 DM für angeblich in Auftrag gegebene
Sonderleistungen zusammen.
Der Kläger hat
im Dezember 1996 zwei Mahnbescheide über
138.181,91 DM beantragt, die den Beklagten Anfang Januar 1997 zugestellt
worden sind. Die Bezeichnung des Anspruchs lautet "Werkvertrag/Werkliefe-
rungsvertrag gemäß Rechnung vom 23. September 1996". Nach Widerspruch
und Abgabe der Sachen an das Landgericht ist die Klage abgewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine
Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch des Klä-
gers für verjährt. Die VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Werk
des Klägers sei derart mangelhaft gewesen, daß für die Fälligkeit des Wer-
klohns und damit für den Beginn der Verjährung nicht die Abnahme, sondern
der Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Beklagten maßgeblich sei. Die
Verjährung habe daher am 1. Januar 1995 zu laufen begonnen und sei mit dem
31. Dezember 1996 vollendet gewesen. Sie sei durch die rechtzeitig bean-
tragten und demnächst zugestellten Mahnbescheide nicht unterbrochen wor-
den. Die Beklagten hätten mehr als zwei Jahre nach Einstellung der Arbeiten
des Klägers nicht erkennen können, welche Forderungen den Mahnbescheiden
zugrunde gelegen hätten, da die Schlußrechnung vom 23. September 1996
nicht beigefügt gewesen sei. Die Forderung des Klägers ergebe sich nicht aus
dem Vertrag, sondern sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung des
restlichen Werklohns und der Vergütung für angebliche Sonder- oder Zusatz-
leistungen.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der An-
spruch des Klägers ist nicht verjährt, selbst wenn die Parteien, wie das Beru-
fungsgericht angenommen hat, die VOB/B nicht wirksam vereinbart hatten.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Werklohnan-
spruch des Klägers sei ohne Abnahme im November 1994 fällig geworden.
Spätestens mit dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25. November 1994
ist ein Abrechnungsverhältnis entstanden, das eine Abnahme entbehrlich
machte. Eine Schlußrechnung ist für die Fälligkeit des Anspruchs aus einem
BGB-Bauvertrag nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980
- VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176). Die Verjährung begann demnach am 1. Januar
1995 und endete mit dem 31. Dezember 1996.
2. Die Verjährung ist durch die am 17. Dezember 1996 beantragten und
am 10. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheide rechtzeitig unterbrochen
worden (§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts genügten die Mahnbescheide den Indivi-
dualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
a) Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist
keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten An-
spruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeich-
nung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der
Anspruch muß durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unter-
schieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungs-
bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner
die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen
will oder nicht. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht all-
gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der
erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien beste-
henden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. z.B. BGH, Urteil
vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420).
b) Die Angaben in den vorliegend zu beurteilenden Mahnbescheiden
sind sehr knapp. Dabei kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, zur
Individualisierung des Anspruchs nicht auf die in den Mahnbescheiden in Be-
zug genommene Schlußrechnung vom 23. September 1996 abgestellt werden,
da sich ihr Zugang an die Beklagten nicht feststellen läßt. Vielmehr verbleibt
zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, daß es sich um eine
Forderung aus einem Werkvertrag/Werklieferungsvertrag handelt, für die die
Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Trotz
der Dürftigkeit dieser Angaben war unter den hier gegebenen Umständen den
Individualisierungsanforderungen hinreichend genüge getan. Entscheidend ist,
daß zwischen den Parteien außerhalb des hier in Rede stehenden Bauvertr a-
ges keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Für die Beklagten konnte kein
Zweifel bestehen, daß diese Forderung den Restwerklohn aus dem mündlich
geschlossenen Bauvertrag mit dem Kläger betraf. Anhaltspunkte dafür, daß der
Kläger mit den Mahnbescheiden sonstige Ansprüche geltend machen wollte,
bestanden nicht. Die Beklagten waren somit in der Lage, eine Entscheidung
dahin zu treffen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollten oder
nicht.
Nicht erforderlich war demgegenüber, schon im Mahnbescheid Einze-
langaben zur Berechnung der Höhe des Werklohnanspruchs zu machen. Die
insoweit erforderliche Substantiierung eines Werklohnanspruchs konnte im
Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt
werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO). Das
gilt auch für die Angaben des Klägers zur Berechnung des Restwerklohns aus
dem Pauschalpreisvertrag und zu den behaupteten Zusatzleistungen. Beide
Angaben haben ihren Grund in dem mündlich geschlossenen Bauvertrag und
seiner Ausführung bis zur Auftragsentziehung; dementsprechend wären bei
Anwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schlußrechnung abzurechnen
gewesen (§ 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B).
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Klage hilfsweise aus anderen Erwä-
gungen für unbegründet. Der Kläger habe die substantiierten Einwände der
Beklagten in ihrer Berufungserwiderung gegen seine Schlußrechnung nicht
entkräftet. Er habe ferner nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß es
sich bei den mit einem Anteil von 83.635,41 DM in der Schlußrechnung ent-
haltenen Sonderleistungen um Arbeiten gehandelt habe, die nicht in der Lei-
stungsbeschreibung enthalten gewesen seien oder denen einschneidende Än-
derungen zugrunde gelegen hätten. Schließlich könnten die Beklagten wegen
der unstreitig noch vorhandenen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, um die uneingeschränkt geltend gemachte Klageforderung zu Fall zu
bringen.
2. Diese Hilfserwägungen tragen die Klageabweisung nicht.
a) Die vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Einwendungen
der Beklagten in ihrer umfassenden Berufungserwiderung bilden keine hinrei-
chende Grundlage für die Beurteilung, der vom Berufungsgericht erkennbar als
schlüssig beurteilte Vortrag des Klägers sei nunmehr unschlüssig geworden.
b) Die Zusatzleistungen hat der Kläger im einzelnen aufgeführt und un-
ter Beweis gestellt. Bereits das Landgericht hat sich damit befaßt und einen
wenn auch nur geringfügigen, von den Beklagten anerkannten Teil als berech-
tigt angesehen. Folglich konnte und mußte sich das Berufungsgericht damit
auseinandersetzen, wenn es die Klage insoweit abweisen wollte.
c) Es kann dahinstehen, ob den Beklagten aufgrund der vom Berufungs-
gericht nicht näher bezeichneten unstreitigen Mängel aus Rechtsgründen noch
ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies könnte nur zu einer Zug-um-Zug-
Verurteilung, nicht aber zu einer Klageabweisung führen.
Ullmann
Haß
Hausmann
Kuffer
Kniffka