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BGH Beschluss vom 24.10.2005 – II ZR 144/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht

über den Hilfsantrag und die darauf bezüglichen Anträge zu 2-7

der Kläger entschieden und soweit der Widerklage stattgegeben

worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nicht-

zulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt,

dass es über ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat. Dies hat die Nichtzulas-

sungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt, auf die zur

Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

2

Demgemäß wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag und die An-

träge zu 2-7 der Kläger, soweit sie sich auf den Hilfsantrag beziehen, zu ent-

scheiden haben. Außerdem hat es über die Widerklage neu zu befinden, deren

Begründetheit davon abhängt, ob die angesammelten Mittel des Nachlasses

zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ausreichen.

3

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Hauptantrag der Kläger

bedarf keiner Zulassung durch den Senat, weil keiner der im Gesetz (§ 543

Abs. 2 ZPO) genannten Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision

zulassen darf. Es geht um die Anwendung der in der Rechtsprechung des Se-

nats geklärten Grundsätze zur Auslegung des § 745 Abs. 3 BGB auf den kon-

kreten Fall (zuletzt Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, WM 2004, 2169,

2170); hierbei ist dem Berufungsgericht kein im Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahren relevanter Fehler unterlaufen.

Goette

RiBGH Kraemer kann wegen Abwesenheit nicht unter- schreiben.

Goette

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2/18 O 17/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 16 U 9/04 -