BGH Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 5/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 745 Abs. 3
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf
Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Bau-
last notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemein-
schaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB
gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem In-
teresse aller Teilhaber entspricht (Bestätigung des Sen.Urt. v. 3. Dezember
1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).
BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer einer Wegparzelle (Flurstück 175), die
gemeinsam mit dem östlich angrenzenden, im Eigentum der Stadt S.
stehenden Grundstück den
"B.weg"
in S.-W. bildet. Zwischen 1950
und 1960 befestigten und asphaltierten die Beklagten diese Wegparzelle, die
seither als Zugang und Zufahrt zu ihren nördlich des Weges gelegenen Haus-
grundstücken dient. Ob über das Gemeinschaftsgrundstück auch die Wasser-
ver- und Abwasserentsorgung der Anwesen der Beklagten verläuft, ist zwischen
den Parteien umstritten. Der südwestliche Randbereich des im Gemein-
schaftseigentum stehenden Teils des B.wegs besteht aus einer bewachse-
nen Böschung. Das im Süden angrenzende, unbebaute Grundstück der Kläge-
rin (Flurstück), welches zum B.weg hin stark abfällt, bildete früher mit
einem noch weiter südlich gelegenen Grundstück (Flurstück) eine Einheit
und wurde insgesamt über die Straße "F." erschlossen. Nach der Tei-
lung in zwei Grundstücke und dem Verkauf des südlichen Grundstücks verfügt
der der Klägerin verbliebene Teil (Flurstück) nicht mehr über einen unmit-
telbaren Zugang zur Straße "F.".
Im Vorbescheid vom 3. März 1999
wies die Stadt S. die Klägerin darauf hin, daß eine öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zum öffentlichen Teil des B.wegs nachzuweisen sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Abgabe der
zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast gegenüber der Stadt S.
erforderlichen Erklärungen in bezug auf Zugang und Zufahrt zu ihrem
Grundstück über das gemeinschaftliche Eigentum sowie die Duldung der Verle-
gung, Wartung und Nutzung von Bewässerungsleitungen. Das Berufungsge-
richt hat - wie schon zuvor das Landgericht - die Klage abgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihr Klageziel weiterver-
folgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, einer Einräumung des begehrten Lei-
tungsrechts bedürfe es nicht, weil der notwendige Anschluß auch von Süden
über das Gebiet "F." vorgenommen werden könne und die bestim-
mungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks insofern gewährleistet
sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, daß ihr auf dem Gemein-
schaftsgrundstück ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt werde. Zum einen sei
nicht nachgewiesen, daß eine bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grund-
stücks eine solche Zuwegung voraussetze; denkbar sei auch eine Erschließung
von Süden mittels eines Notwegrechts. Zum anderen stehe der von der Kläge-
rin begehrten Nutzung die Regelung des § 745 Abs. 3 BGB entgegen, weil
durch eine solche Nutzung das gemeinsame Eigentum in seiner Gestalt und
seiner Zweckbestimmung einschneidend verändert würde.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die bestimmungsgemäße
Nutzung des Grundstücks der Klägerin gewährleistet ist, und nimmt ohne aus-
reichende Tatsachengrundlage an, die von der Klägerin verlangte Nutzung der
Wegparzelle überschreite die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB.
II. Im Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß der gegen die übrigen
Miteigentümer geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2
BGB dann besteht, wenn ohne die Bewilligung einer Baulast eine bestim-
mungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch die kla-
gende Teilhaberin nicht gewährleistet werden kann, die Grenze des § 745
Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermes-
sen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990
- II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823). Anders als die Revisionserwide-
rung annimmt, steht der Beschluß der Beklagten vom 5. März 2000 der Anwen-
dung dieser Grundsätze nicht entgegen. Der Beschluß enthält nur die
- ablehnende - Entscheidung der Beklagten über die Bitte der Klägerin um Be-
willigung einer Baulast, nicht aber eine Entscheidung der Miteigentümerge-
meinschaft über die Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums
nach § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Einräumung einer Baulast
hinsichtlich der Duldung der Verlegung, Nutzung und Wartung von Bewässe-
rungsleitungen jedoch mit fehlerhafter Begründung verneint. Bei dem Anspruch
notwendig ist, um den bestimmungsgemäßen Mitgebrauch der im Gemein-
schaftseigentum stehenden Wegparzelle durch die Klägerin als Miteigentümerin
zu ermöglichen (vgl. Senat aaO 823 m.w.N.). Daher scheitert der Anspruch
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daran, daß eine Verle-
gung der Leitungen auch anderweitig möglich wäre. Soweit es unter Hinweis
auf das Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 3. März 1999 meint, die Stadt
S. verlange in bezug auf die Leitungsdurchführung die Eintragung einer
Baulast nicht, übersieht es, daß die Frage der Wasserversorgung von der Bau-
behörde bislang ausdrücklich nicht geprüft worden ist. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2
BauO NW, auf den in dem genannten Schreiben verwiesen wird, folgt jeden-
falls, daß auch die Versorgung mit Trink- und Löschwasser sichergestellt sein
muß, was durch Eintragung einer entsprechenden Baulast nach § 83 BauO NW
geschehen kann.
2. Rechtsfehlerhaft begründet ist auch die Ablehnung des Anspruchs auf
Bewilligung einer Zugangs- und Zufahrtsbaulast.
a) Verfehlt ist bereits der Ansatz, wonach die Notwendigkeit einer Zufahrt
über die Wegparzelle (Flurstück) für die bauliche Nutzbarkeit des Grund-
stücks nicht näher dargetan sei, ein Zugang vielmehr auch über die südlich
gelegene Parzelle möglich und mittels eines Notwegrechts durchsetzbar
sein könnte. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt wurde, kommt es nicht auf die
bestimmungsgemäße Nutzung des Klägergrundstücks, sondern diejenige des
Gemeinschaftseigentums an. Zudem geht es nicht an, die Klägerin als Mitei-
gentümerin der Wegparzelle auf die Inanspruchnahme eines Notwegrechts zu
verweisen, welches seinerseits gerade das Fehlen einer Verbindung zu einem
öffentlichen Weg voraussetzt. Hinzu kommt schließlich, daß sich die Erforder-
lichkeit einer Baulastbewilligung schon aus der entsprechenden Aufforderung
der Baubehörde ergibt. Angesichts dessen wäre es der Klägerin nicht zuzumu-
ten, sich auf die mangels Beibringung der Baulastbewilligung zu erwartende
Ablehnung ihres Antrags einzulassen und diese Entscheidung verwaltungsge-
richtlich anzufechten (vgl. Senat aaO 823 m.w.N.).
b) Die bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht den Schluß, die von der
Klägerin begehrte Zufahrt- und Zugangsmöglichkeit und deren öffentlich-
rechtliche Sicherung führten zu einer die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB über-
schreitenden wesentlichen Änderung des Gemeinschaftseigentums. Eine we-
sentliche Änderung im Sinne des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB liegt nur dann vor,
wenn durch die begehrte Maßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt
des Gemeinschaftseigentums einschneidend verändert würde (Senat aaO 823;
vgl. auch Staudinger/Langhein, BGB (2002) § 745 Rdn. 11; MünchKomm/
K. Schmidt, BGB 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 25). Daß die hier notwendigen Än-
derungen von solch erheblichem Gewicht wären, daß man sie als einschnei-
dend und damit im Rahmen des § 745 Abs. 2, 3 BGB als nicht einforderbar an-
sehen müßte, ist nicht zu erkennen.
Die Zweckbestimmung des als Verkehrsfläche genutzten Weges würde
sich im Ergebnis lediglich dahin ändern, daß dieser nunmehr auch für einen
weiteren Miteigentümer als Erschließung zu dessen im Süden des Weges gele-
genen Grundstück diente. Daß hierin - etwa durch das zu erwartende, geringfü-
gig höhere Verkehrsaufkommen und die damit einhergehende stärkere Bela-
stung des Weges, der allerdings auch bislang schon von der Klägerin befahren
werden darf - eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Bestimmung
des Gemeinschaftseigentums liegt, kann nicht angenommen werden. Es ist
auch zu berücksichtigen, daß der Weg bisher offenbar nur deshalb allein von
den nördlichen Anliegern als Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt wird, weil
für die übrigen Miteigentümer ein entsprechender Bedarf nicht bestand. Die
derzeit auf die Erschließung der Beklagtengrundstücke beschränkte Nutzung
beruht weder auf einem der Beschaffenheit des Gemeinschaftseigentums an-
haftenden Umstand noch auf einer bewußten Regelung aller Teilhaber oder
einem Verzicht der übrigen Miteigentümer. Ferner ist unstreitig, daß der vor-
handene Grünstreifen im Westen bereits jetzt an zwei Stellen durchbrochen
wird, um einzelnen Miteigentümern dort gleichfalls als Verkehrs- bzw. Abstell-
fläche zu dienen.
In welchem Ausmaß sich die äußere Gestalt der Wegparzelle durch die
Schaffung einer Zufahrt zum Klägergrundstück verändern würde, ist anhand der
bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht hinreichend deutlich. Zur Klä-
rung wäre - wie von den Parteien im Laufe des Verfahrens mehrfach erfolglos
angeregt und beantragt - eine Augenscheinseinnahme vor Ort vorzunehmen
und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
III. Da dem Senat danach eine Entscheidung in der Sache selbst nicht
möglich ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nach den obigen Ausführungen
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden. Bei der Zurückverweisung hat
der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch ge-
macht.
Nach tatrichterlicher Klärung der aufgeworfenen Fragen sind gegebe-
nenfalls die wechselseitigen Interessen der Parteien im Rahmen einer Gesamt-
abwägung einander gegenüberzustellen (vgl. Senat aaO 824). Dabei wäre zu-
gunsten der Klägerin insbesondere zu berücksichtigen, daß nach den Vorgaben
der Baubehörde die Bebaubarkeit ihres Grundstücks und damit eine erhebliche
Wertsteigerung ihres Eigentums von der Schaffung einer Zugangs- und Zu-
fahrtsmöglichkeit über den Gemeinschaftsweg und deren öffentlich-rechtlicher
Sicherung abhängt. Zudem fiele ins Gewicht, daß die beklagten Miteigentümer
eine vergleichbare Nutzung bereits seit Jahrzehnten in Anspruch nehmen. Fer-
ner wäre in die Abwägung der Umstand einzubeziehen, daß die Klägerin als
Miteigentümerin
nach
der Vorschrift
des
§ 748 BGB mit
der
Kostentragungspflicht hinsichtlich der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des
Gemeinschaftseigentums belastet ist, ohne hierfür einen demjenigen der Be-
klagten vergleichbaren Vorteil zu erhalten.
Auf der anderen Seite werden neben der im Verhältnis zu den Beklagten
geringfügigeren Beteiligung der Klägerin am Gemeinschaftseigentum vor allem
die für die Schaffung und Erhaltung der Zufahrt zum Klägergrundstück entste-
henden, grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragenden Kosten zu beachten
sein. In diesem Zusammenhang wird allerdings auch die von der Klägerin im
Laufe des Verfahrens gegebene Zusage Berücksichtigung finden müssen, die
Beklagten von diesbezüglichen Kosten freizustellen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein