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BGH Beschluss vom 24.10.2005 – II ZR 234/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 234/04

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzu-

weisen.

Gründe

4

Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern be-

einflusst.

1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der

Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der

Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht

verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369),

scheidet aus.

2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-

lung.

Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie

hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinander-

setzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005

- II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzu-

fordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter

gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Ver-

triebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch

besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genann-

ten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in

Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung

des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die

Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch

diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf

den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -