BGH Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 329/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 24. Oktober 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3
a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß
§ 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender
Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die
deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern ge-
genüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich
der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage ge-
mäß § 1004 BGB wehren.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb
im Jahr 1983 das von O. S. im Jahr 1931 gemalte Bild "Rote Mitte"
von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auk-
tion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass der Kläger - zumindest durch Ersitzung nach § 937
BGB - Eigentümer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem Künstler während
der Zeit des Nationalsozialismus widerrechtlich entzogen worden sein sollte.
Die Mutter des Beklagten gehört zusammen mit der Streithelferin des
Klägers zur Erbengemeinschaft O. S. . Der Beklagte, der in Belan-
gen der Erbschaft die Interessen seiner Mutter vertritt, hat in einem als "vertrau-
lich" gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den
Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv ..." trägt, geäußert, der "Fa-
miliennachlass O. S. " sei Eigentümer des Bildes "Rote Mitte". Der
hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kläger verlangt von dem Beklag-
ten, diese Behauptung zu unterlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision
des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Vergeblich rügt die Revision im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklag-
ten in Italien die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Zu-
ständigkeit für den Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus Art. 5 Nr. 3
EuGVVO, der seit dem 1. März 2002 in Kraft ist und daher auf die im August
2002 erhobene Klage Anwendung findet.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:
EuGH) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die ei-
ner unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", autonom und sehr weit aus. In die-
sem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung
geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
anknüpft (EuGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - C 167/00, NJW 2002, 3617, 3618,
Tz. 36 m.w.Nachw.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die
ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig einge-
gangenen Verpflichtung. Hierunter fallen daher neben quasi-negatorischen An-
sprüchen im Wettbewerbs- und im Immaterialgüterrecht gerade auch Ansprü-
che aus § 1004 BGB, die eine Schadensentstehung durch Eigentumsbeein-
trächtigungen verhindern bzw. zu deren Beseitigung dienen sollen (Rauscher,
Europäisches Zivilrecht Art. 5 Brüssel I VO Rdn. 79, 80 m.w.Nachw.).
b) Durch die Formulierung "einzutreten droht" am Ende von § 5 Nr. 3
EuGVVO wird klargestellt, dass die Anwendung der Norm nicht von dem Vor-
liegen eines Schadens abhängt und daher auch eine vorbeugende Unterlas-
sungsklage unter die Norm fällt (Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Anh. I Art. 5
EuGVVO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der EuGH (aaO Tz. 48, 49) hat bereits die
Vorgängernorm (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) dahin ausgelegt, dass deren Anwendbar-
keit nicht von dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens abhängig sei, ob-
wohl im Text des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ein erst drohender Schadenseintritt nicht
aufgeführt war. Der EuGH hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung auf
den nunmehr geltenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verwiesen (aaO Tz. 49).
c) Der Senat ist nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH
gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet.
Der Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel
an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein
Raum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit
nur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für Gerichte der übrigen
Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (EuGH, Urt.
v. 6. Oktober 1982 - C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258). So liegt es hier. Ange-
sichts der Begründung der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2002 (aaO)
ist die erforderliche Offenkundigkeit der Zuständigkeit der deutschen Gerichte
für die Unterlassungsklage gegeben.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Schreiben des Beklagten
an den Kunstverlag W. GmbH nicht nur ein schlichtes Bestreiten des
Eigentums, das einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB im Allgemei-
nen nicht auslösen kann (zu weitgehend MünchKomm-BGB/Medicus 4. Aufl.
§ 1004 Rdn. 29), sondern eine den Kläger beeinträchtigende Eigentumsanma-
ßung gesehen, der dieser mit einer gegen den Beklagten als Störer gerichteten
Unterlassungsklage gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnen kann.
a)
In der Äußerung des Beklagten, der Familiennachlass O.
S. sei Eigentümer des Bildes, die der Beklagte in seiner Eigenschaft
als Interessenvertreter seiner Mutter in der Nachlassangelegenheit unter dem
Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv …" gegenüber dem Kunst-
verlag W. GmbH gemacht hat, liegt eine das Eigentum des Klägers
beeinträchtigende Eigentumsberühmung. Gerade in Kunstkreisen ist eine derar-
tige Äußerung geeignet, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903 BGB, mit
dem Bild nach seinem Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Eigentums-
berühmung nicht entgegen, dass der Beklagte nicht geltend macht, selbst Ei-
gentümer des Bildes zu sein, sondern diese Rechtsberühmung zugunsten des
Nachlasses ausgesprochen hat, an dem er nicht beteiligt ist. Nimmt der Han-
delnde, wie hier, das Eigentum zugunsten konkreter, namentlich benannter
Personen in Anspruch, mit denen er nicht nur familiär eng verbunden ist, son-
dern deren Eigentumsrechte er zudem nach Außen vertritt, beeinträchtigt dies
das Recht des wahren Eigentümers ebenso, als wenn er sich das Eigentum
selbst angemaßt hätte.
b) Zu Unrecht meint die Revision, eine derartige Rechtsberühmung be-
gründe keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar kann sie
sich hierfür auf Stimmen im Schrifttum berufen (Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl.
Bassenge, BGB 64. Aufl. § 1004 Rdn. 11 jeweils m.w.Nachw.). Diesen ist das
Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Nach dessen zutreffender An-
sicht löst nicht jede Berühmung einen Abwehranspruch aus; wohl aber kann der
Eigentümer derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen
verbieten lassen, die gegenüber Dritten fallen (s. hierzu Staudinger/Gursky,
BGB [1999] § 1004 Rdn. 31; Bauer/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. § 12
Rdn. 6). Denn dadurch wird er nicht nur unmittelbar in seiner Eigentümerstel-
lung betroffen, er kann die Beeinträchtigung auch nicht anders als durch eine
Unterlassungsklage verhindern. Mit einer gegenüber dem Störer erhobenen
Feststellungsklage könnte er weiteren Rechtsberühmungen nicht wirksam ent-
gegenwirken.
c) Unentschieden bleiben kann entgegen der Ansicht der Revision, ob es
sich bei der Äußerung des Beklagten um eine Tatsachenbehauptung oder eine
Meinungsäußerung handelt. Angesichts des Eigentums des Klägers wäre, wie
aus Art. 5 Abs. 2 GG folgt, eine das Eigentum beeinträchtigende Äußerung
auch vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht umfasst.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.02.2003 - 4 O 354/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 42/03 -