Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2008 – V ZR 11/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1 Satz 1 (EuGVVO)

Für

Beseitigungs-

und

Schadensersatzklagen,

die

auf

eine

Eigentumsverletzung gestützt werden,

ist nicht der ausschließliche

Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.

BGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - V ZR 11/08 - LG Duisburg

AG Duisburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter

Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-

richts Duisburg vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder. Sie stammen aus Italien, leben aber seit lan-

gem in Deutschland. Im Jahre 1974 wurde ihnen von ihrem mittlerweile verstor-

benen Vater ein auf Sardinien belegenes Grundstück übertragen. Nach der „Ü-

berlassungsurkunde“ vom 2. Oktober 1974 sollten die Parteien das Grundstück

teilen und darauf Gebäude errichten. In der Folgezeit wurde das Grundstück

vermessen und katastermäßig zugeordnet.

2

Im Jahre 2006 mauerte der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger ei-

ne als Durchfahrt genutzte Öffnung in der beide Einfahrten abtrennenden Mau-

er zu. Darüber hinaus ließ er die Mauer von 60 cm auf 2 Meter erhöhen. An die

Stelle einer von dem Kläger abgerissenen Mauer, die beide Grundstücksteile

trennte, ließ er eine neue, etwa 20 Meter lange und 2 Meter hohe Mauer errich-

ten. Der Kläger verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Er

hält die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil die

Klageforderung auf einen Schadensersatzanspruch aus einem gesetzlichen

Schuldverhältnis und damit nicht auf ein dingliches Recht im Sinne von § 22

Nr.1 EuGVVO gestützt werde.

3

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-

digkeit (als unzulässig) abgewiesen. Demgegenüber hat das Landgericht die

internationale Zuständigkeit bejaht. Es hat das erstinstanzliche Urteil aufgeho-

ben und die Sache auf Antrag des Beklagten an das Amtsgericht zurückverwie-

sen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält den für dingliche Ansprüche an unbewegli-

chen Sachen angeordneten ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1

Satz 1 EuGVVO für nicht einschlägig. Schadensersatz- und Beseitigungsan-

sprüche fielen hierunter nicht. Nach deutschem Recht sei zwar auch für An-

sprüche aus § 1004 BGB der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO eröffnet.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

lasse sich dies jedoch nicht auf die Regelung des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO

übertragen, die autonom und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die

dingliche Rechtslage sei vorliegend lediglich als Vorfrage zu erörtern, was nach

den Vorgaben des EuGH nicht ausreichend sei.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Be-

rufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbar-

keit zu Recht bejaht.

1. § 545 Abs. 2 ZPO steht der Prüfung der internationalen Zuständigkeit

nicht entgegen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist lediglich die innerstaat-

liche (erstinstanzliche) Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai

2003, IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543; Urt. v. 16. Dezember 2003, XI ZR

474/02, NJW 2004, 1456 f.; Beschl. v. 5. März 2007, II ZR 287/05, NJW-RR

2007, 1509, 1510).

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2. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Das führt nach Art. 2 EuGVVO zur internationalen Zuständigkeit der deutschen

Gerichte. Allerdings wird die grundsätzliche Anknüpfung an den Staat des

Wohnsitzes aufgelockert durch Regelungen, die dem Kläger nach seiner Wahl

einen zusätzlichen Gerichtsstand einräumen, und durchbrochen durch Ge-

richtsstände, die einem Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des Art. 2

EuGVVO entgegen stehen. Während etwa Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dem Kläger die

Möglichkeit eröffnet, Ansprüche aus einer unerlaubten (oder aus einer dieser

gleichgestellten) Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses geltend

zu machen, sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen

zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig die Gerichte des Mitglied-

staats, in dem die Sache belegen ist (Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO). Letzteres

hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint.

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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der insoweit wort- und in-

haltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ ist der Begriff

„dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Interesse einer möglichst ein-

heitlichen Rechtsanwendung autonom auszulegen (vgl. nur EuGH IPRax 1991,

45; NVwZ 2006, 1149, 1150). Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das

Recht an der Sache gegen jedermann wirkt, während persönliche Ansprüche

nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden können (EuGH,

NJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. I-

02771).

9

Allerdings ist Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO als Ausnahmevorschrift eng

auszulegen, weil die ausschließliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass den

Parteien eine ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird

und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine

von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, NJW 1995, 37; NVwZ 2006,

1149, 1150). Dies führt zunächst dazu, dass Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO trotz

Vorliegens eines dinglichen Rechts nicht anzuwenden ist, sofern der Zweck der

Vorschrift dies nicht verlangt. Da der Grund für die ausschließliche Zuständig-

keit der Gerichte des Belegenheitsstaats darin zu erblicken ist, dass diese we-

gen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfun-

gen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue

Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln

und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats

sind (EuGH, NJW 1985, 905; IPRax 2001, 41, 43; 2006, 159, 160), ist die aus-

schließliche Zuständigkeit beispielsweise dann nicht gegeben, wenn der

Schuldner nicht bestreitet, dass der Gläubiger Eigentümer der unbeweglichen

Sache ist (vgl. EuGH, NJW 1995, 37).

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Zum anderen steht die Notwendigkeit einer Begrenzung des aus-

schließlichen Gerichtsstandes der Interpretation entgegen, Art. 22 Nr. 1 Satz 1

EuGVVO sei immer schon dann einschlägig, wenn es um eine exakte Ermitt-

lung des Sachverhalts oder der in dem Belegenheitsstaat geltenden Regeln und

Gebräuche geht. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es für das Ein-

greifen von Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO nämlich nicht, dass ein dingliches

Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die-

se in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (EuGH,

IPRax 1995, 314, 315; NJW 1995, 37). Auch rechtfertigt der Umstand, dass die

dingliche Rechtslage als Vorfrage zu prüfen ist, nicht schon die Qualifikation

eines Anspruchs als dingliches Recht (vgl. etwa EuGH, NVwZ 2006, 1149,

1151; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I/1, S. 541, 656;

Stauder, GRUR Int. 1976, 510, 511; ferner MünchKomm-ZPO/Gottwald,

3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht,

5. Aufl., Rdn. 868). So entspricht es etwa allgemeiner Auffassung, dass Scha-

densersatzansprüche, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, nicht

von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst werden, mag die dingliche Rechtslage auch

noch so umstritten sein. Der EuGH hat dies mit der Formel zusammengefasst,

der dinglichen Rechtslage komme bei solchen Schadensersatzforderungen nur

inzidente Bedeutung zu; ein dingliches Recht liege daher nicht vor (NVwZ 2006,

1149, 1151). Mit derselben Erwägung hat er das Eingreifen von Art. 22 Nr. 1

EuGVVO auch für Immissionsabwehrklagen verneint (aaO), also für Ansprüche,

die bei Zugrundelegung deutschen Sachrechts unter § 1004 BGB fielen.

11

b) Danach kann für gesetzliche Ansprüche, die aus einer (behaupteten)

Verletzung des (Mit-)Eigentums resultieren und die – wie hier – auf die Wieder-

herstellung des status quo im Wege schadensersatzrechtlicher Naturalrestituti-

on bzw. auf die Beseitigung einer aktuellen Eigentumsstörung gerichtet sind,

nichts anderes gelten. Auch bei diesen Ansprüchen ist die dingliche Rechtslage

nur inzidenter zu klären. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass nach deut-

schem Rechtsverständnis Ansprüche aus § 1004 BGB – ebenso wie die Vindi-

kation nach § 985 BGB – materiellrechtlich den dinglichen Ansprüchen zuge-

ordnet werden. Darum kann es indessen im Rahmen der autonom auszulegen-

den Vorschrift nicht gehen, zumal die meisten anderen Rechtsordnungen sol-

che Ansprüche nicht dinglich, sondern deliktsrechtlich einordnen, und zwar un-

habhängig davon, ob die Haftung Verschulden voraussetzt (dazu Schack,

IPRax 2005, 262, 264 m.w.N.; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 5

EuGVVO Rdn. 25c u. Art. 22 EuGVVO Rdn. 2a; Rauscher/Mankowski, Europä-

isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO, Rdn. 12b f.). Im Übrigen

hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungs- und

Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB dem Wahlgerichtsstand des Art. 5

Nr. 3 EuGVVO unterfallen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2005, II ZR 329/03, NJW

2006, 689), der Klagen erfasst, die eine unerlaubte (oder eine dieser gleichge-

stellte) Handlung zum Gegenstand haben. Diese deliktsrechtliche Qualifizierung

von Ansprüchen aus § 1004 BGB ist zwar in einem Fall angenommen worden,

in dem es um die Beeinträchtigung des Eigentums an einer beweglichen Sache

ging. Es liegt indessen auf der Hand, dass die Bestimmung der Rechtsnatur

eines Anspruches als deliktsrechtlich nicht davon abhängen kann, ob eine be-

wegliche oder eine unbewegliche Sache betroffen ist.

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3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 68 Abs. 1, 234

EGV (ABlEG C 325 v. 24. Dezember 2002, S. 61, ABlEG C 340 v. 10. Novem-

ber 1997, S. 204 [konsolidierte Fassung]) dem EuGH zur Auslegung des Art. 22

Nr. 1 EuGVVO (EGVO 44/2001 des Rates, ABlEG L 12, 1, 14) vorzulegen.

Art. 22 Nr. 1, S. 1 EuGVVO entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1

lit. a EuGVÜ (Übereinkommen v. 27. September 1968, ABl. 1972, L 299, S. 32),

deren Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt (vgl.

BGH, Urt. v. 4. August 2004, XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72, 73) und hier le-

diglich auf den Einzelfall anzuwenden ist. Dabei ist die richtige Anwendung des

Gemeinschaftsrechts vorliegend so offenkundig, dass keine vernünftigen Zwei-

fel daran bestehen, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten zu dem

hier gefundenen Ergebnis gelangen würden (zu diesen Voraussetzungen

EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1457; BGHZ 109, 29,

31 u. 35; 153, 82, 92).

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

RiBGH Dr. Klein ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Der Vorsitzende Krüger

Ri'inBGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Der Vorsitzende Krüger

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 C 4974/06 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 13.12.2007 - 12 S 94/07 -