BGH Beschluss vom 25.10.2005 – 1 StR 416/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-
sen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wieder-
einsetzungsantrages werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Banden-
handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie
seine Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf
Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg.
1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen Ge-
richt, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeen-
digung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten der
Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die
Einlegung von Rechtsmitteln.
Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt.
Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen
nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Wil-
len abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-
einlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wieder-
einsetzungsantrages zu gewähren.
2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel ver-
zichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grund-
sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-
men werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Mey-
er-Goßner StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).
Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten be-
stehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkam-
mer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist
nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung
des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - dar-
über belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei
stehe, Rechtsmittel einzulegen.
Sprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von
dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in
Frage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht
erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelver-
zicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde
vorgelesen und genehmigt. Dem türkischen Angeklagten stand hierbei ein Dol-
metscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen
sei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Sitzungs-
staatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und
des Dolmetschers widerlegt.
3. Damit bleibt auch für die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten
kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision
scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht
bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und
deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzu-
halten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-
Goßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des
Angeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft be-
lehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt.
Nack Schluckebier Kolz
Hebenstreit Graf