Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2005 – 1 StR 416/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-

sen:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wieder-

einsetzungsantrages werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Banden-

handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Ein-

beziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie

seine Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf

Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg.

1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen Ge-

richt, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeen-

digung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten der

Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die

Einlegung von Rechtsmitteln.

Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt.

Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen

nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Wil-

len abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-

einlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wieder-

einsetzungsantrages zu gewähren.

2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel ver-

zichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grund-

sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-

men werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Mey-

er-Goßner StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).

Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten be-

stehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der

Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkam-

mer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist

nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung

des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - dar-

über belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei

stehe, Rechtsmittel einzulegen.

Sprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von

dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in

Frage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht

erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelver-

zicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde

vorgelesen und genehmigt. Dem türkischen Angeklagten stand hierbei ein Dol-

metscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen

sei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Sitzungs-

staatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und

des Dolmetschers widerlegt.

3. Damit bleibt auch für die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten

kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision

scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und

deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzu-

halten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-

Goßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des

Angeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft be-

lehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt.

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