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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 376/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

1 StR 376/09

BGHSt:

BGHR:

ja

ja

Nachschlagewerk: ja

Veröffentlichung:

ja

___________________________________

StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1

Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in

Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten

Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt

50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfah-

ren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO -

wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-

ständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttre-

ten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.

BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG München I

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 13. März 2009 wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. März 2009 wegen uner-

Gründe:

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-

urteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der

Strafkammer, dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staats-

anwaltschaft vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung im

Hinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die Staats-

anwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der

Angeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. März 2009, eingegangen

bei den Justizbehörden am 20. März 2009, "Wiedereinsetzung" beantragt und

Revision eingelegt und dies damit begründet, es sei ihm "keine Zeit gegeben"

worden, "das Verfahren durch zu führen."

2

2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzuläs-

sig, weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmit-

tel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann

grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurück-

genommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005

- 1 StR 416/05 m.w.N.).

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Hieran ändert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verständi-

gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) eingefügte § 302

Abs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist,

wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist.

Denn der nach Urteilserlass erklärte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung

mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrens-

beteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt (BGH - GS - BGHSt 50,

40, 58). Die zeitlich danach erfolgte Änderung des Verfahrensrechts konnte die

Rechtskraft nicht beseitigen.

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3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte "Wie-

dereinsetzung" geht ins Leere, da die Wochenfrist für die Einlegung einer Revi-

sion bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner

Entscheidung hierüber bedarf.

Nack Kolz Elf

Graf Sander