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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 376/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
BGHSt:
BGHR:
ja
ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung:
ja
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StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1
Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in
Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten
Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt
50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfah-
ren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO -
wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-
ständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttre-
ten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.
BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-
schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 13. März 2009 wird als unzulässig ver-
worfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. März 2009 wegen uner-
Gründe:
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-
urteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der
Strafkammer, dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staats-
anwaltschaft vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung im
Hinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die Staats-
anwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der
Angeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. März 2009, eingegangen
bei den Justizbehörden am 20. März 2009, "Wiedereinsetzung" beantragt und
Revision eingelegt und dies damit begründet, es sei ihm "keine Zeit gegeben"
worden, "das Verfahren durch zu führen."
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2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzuläs-
sig, weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmit-
tel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann
grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurück-
genommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005
- 1 StR 416/05 m.w.N.).
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Hieran ändert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verständi-
gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) eingefügte § 302
Abs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist,
wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist.
Denn der nach Urteilserlass erklärte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung
mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrens-
beteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt (BGH - GS - BGHSt 50,
40, 58). Die zeitlich danach erfolgte Änderung des Verfahrensrechts konnte die
Rechtskraft nicht beseitigen.
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3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte "Wie-
dereinsetzung" geht ins Leere, da die Wochenfrist für die Einlegung einer Revi-
sion bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner
Entscheidung hierüber bedarf.
Nack Kolz Elf
Graf Sander