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BGH Urteile vom 25.10.2005 – VI ZR 280/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Oktober 2005 Blum Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 19. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Mül-

ler, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge

und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Mainz vom 6. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als un-

zulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-

fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-

ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist

dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Ver-

kehrsunfall im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die

Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 €

in Rechnung. Diese

bezahlte nur 391,99 €; weitere Zahlungen lehnte sie m it der Begründung ab,

die Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatz-

pflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem

wesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der AVIS Au-

tovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die Be-

klagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten

lassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufge-

rechnet.

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-

cher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor zugelassen und dazu

am Schluss der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuge-

lassen worden, § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Frage der Aufklärungs- und Hinweis-

pflichten des Autovermieters lägen zahlreiche Entscheidungen mit unterschied-

lichen Ergebnissen vor. Umstritten sei auch die Frage der Beurteilung eines

Autovermieters, der zugleich unter einer anderen Firma ein Franchiseunter-

nehmen führe.

4

Hiernach hat das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf die

zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zugelassen. Das war zulässig, weil

es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren

Teil des Gesamtstreitstoffes handelt, ebenso wie im Falle verschiedener selbst-

ständiger Klageansprüche (vgl. BGHZ 53, 152, 155). Die Zulässigkeit einer so

beschränkten Zulassung der Revision folgt auch daraus, dass die Beklagte von

sich aus ebenfalls die Revision mit dieser Beschränkung hätte durchführen

können. Es genügte auch, dass das Berufungsgericht die Beschränkung der

Zulassung nur in den Entscheidungsgründen ausgesprochen hat (st. Rspr. vgl.

Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGHZ 48,

134, 136; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - VersR 1999, 123,

124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 -

VersR 2000, 856, 857, insoweit nicht in BGHZ 144, 59; und vom 12. November

2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.).

5

Soweit die Revision zugelassen worden ist, fehlt es an der gemäß § 551

Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. Beide Vorinstanzen

haben übereinstimmend die Klageforderung für begründet und die zur Aufrech-

nung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet. Die Beklagte befasst

sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich mit der Hauptforderung und

macht geltend, der von der Klägerin verlangte Tarif sei nicht als "erforderlich"

im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen und deshalb von der Be-

klagten nicht zu erstatten. Hingegen lassen ihre Ausführungen nicht erkennen,

dass und mit welcher Begründung sie sich gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts wendet, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den

Unfallgeschädigten auf etwaige günstigere Tarife hinzuweisen, so dass dieser

sie wegen des Unterlassens einer solchen Information nicht mit Erfolg auf

Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Hierauf hat die Klägerin in ihrer

Revisionserwiderung ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Revision ihr

Vorbringen insoweit ergänzt oder zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auch

gegen die Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wen-

det, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

7

Mangels Angabe der erforderlichen Revisionsgründe ist die Revision als

unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mül-

ler Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 03.03.2004 - 88 C 424/03 -

LG Mainz, Entscheidung vom 06.10.2004 - 3 S 56/04 -