BGH Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 356/98
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
ja zu I der Entscheidungsgründe
ja
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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3
Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahn-
arztes
"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behand- lung bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats- Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztli- chen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebühren- verzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet"
ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen,
die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an
Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm
LG Bochum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise
aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bo-
chum vom 14. August 1997 teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 DM nebst
4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Be-
rufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Be-
klagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 62 v.H.
und die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmit-
telzüge haben der Kläger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private Krankheits-
kostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärzt-
liche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen
darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen
dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits ge-
schlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos
über dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 der Gebüh-
renordnung für Zahnärzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren.
Soweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies
auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes geschehen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen
gerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie
im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklag-
ten die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die
Behandlung der Ehefrau des Klägers entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit
ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom
18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 GOZ fest. Die
Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst
während der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit
die Behandlung des Klägers sowie die Erstattung von Material- und Laborkos-
ten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leis-
tungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Be-
klagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Klä-
ger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba-
rungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung
nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "für die in Aussicht genomme-
ne privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung
der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache
276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität
und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten
Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeich-
nisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet ...". Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2
Abs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten dürfe, die das Oberlandesgericht
Düsseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden
Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Mit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie die Wirksam-
keit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft.
1.
Ob die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in Tei-
len vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht
meint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der
Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell
ausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Se-
nat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des
§ 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Ver-
einbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschrei-
ten des in § 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens - nicht ernsthaft zur
Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur
Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe,
die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können
(vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679;
vom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992
- VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat hält es jedoch - ohne dies
abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überle-
gungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungs-
pflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie
in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der
Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen
einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung
der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94).
2.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom
1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum
Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine
dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Hono-
rarhöhe" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere
Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht.
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits ent-
schieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Verein-
barung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung
zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der
Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2
Satz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergü-
tung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-
leistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung
um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ
138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser
Norm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom 12. November 1982
(BGBl. I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3
GOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten,
leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schüt-
zen, wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schrift-
stück befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder
die Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde
(aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß
sie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch
Erklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ab-
lenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden
Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die
Folgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.).
b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem
Urteil BGHZ 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf
die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe
den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgeleg-
ten Gebührenrahmens bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzi-
sion der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisauf-
wand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt
und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen
Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3
GOZ für unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede
stehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbe-
dingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt -
in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet.
Auch der Senat hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der
Bundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2
Abs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach
ihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100,
104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe
stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über
Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen
sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbil-
dung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm
ist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse
im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen,
wenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hin-
weis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Be-
gründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei
kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verord-
nungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung
könne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist -
durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen
Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. BR-
Drucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der
Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu ver-
stehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungs-
pflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was
noch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angese-
hen werden kann.
II.
Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten
sind unzulässig.
1.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-
on zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu
vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der
Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird
(vgl. Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778; vom
13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. No-
vember 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997
- XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - V ZR 142/98 - NJW
1999, 2116, für BGHZ vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - WM
1999, 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Diver-
genz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet, die
durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100) bestätigt wor-
den ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erklärungen eine Ho-
norarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ enthalten darf, und wirkt sich,
so wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der Beklagten
aus. Sie ist nur für die Erstattung von Behandlungskosten des Klägers, soweit
sie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet
sind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tatsächlich und
rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil-
urteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken
könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - NJW-RR 1992,
617, 618; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799,
insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegenüber hat das Beru-
fungsgericht die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehe-
frau des Klägers, den die Beklagte vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des
Gebührensatzes reguliert hat, mit der Begründung abgewiesen, während ihrer
laufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr
getroffen werden können, weil ihre Entschließungsfreiheit, entweder die Be-
handlung durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gewünschte Hono-
rar fortführen zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu
betrauen, unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen
rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den es dem Senatsurteil vom 19. Februar
1998 (BGHZ 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der Ähnlichkeit der
hinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen
in dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des Se-
natsurteils BGHZ 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begründung im
angefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nur
zur Überprüfung seiner die Honorarvereinbarung des Klägers vom 1. August
1990 betreffenden Ausführungen Anlaß gesehen hat und die Zulassung ent-
sprechend beschränken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht für
einzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des Klägers, für die die Beklagte
bisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat,
denn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, daß die Beklagte mangels einer
wirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des Gebührensatzes zu er-
statten habe. Für die gleichfalls einer Teilentscheidung zugänglichen Material-
und Laborkosten sowie die Behandlungskosten des Klägers auf der Grundlage
der auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarver-
einbarung vom 15. August 1990 ist die Zulassungsfrage ebenfalls ohne Bedeu-
tung.
2.
Die selbständig eingelegte Revision des Klägers ist auch nicht als un-
selbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam
auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur
hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann
das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch
nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (vgl.
BGHZ 111, 158, 167; BGHZ 130, 50, 59).
III.
Wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990
kann die Verurteilung der Beklagten nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den
vereinbarten Multiplikatoren des Gebührensatzes beruht. Vielmehr ist die Be-
klagte insoweit - entsprechend der Verpflichtung des Klägers gegenüber sei-
nem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Be-
messungskriterien des § 5 GOZ zu erstatten.
1.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr
nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei inner-
halb dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der
Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1
GOZ). Ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist allerdings nur
zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien
dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen
nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3fachen des Gebühren-
satzes schriftlich zu begründen.
Eine entsprechende Begründung, die auch für die von der Beklagten ge-
schuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kläger jedoch nicht in den
Rechtsstreit eingeführt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in sei-
ner Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten Sachverständigen-
gutachtens, das im Hinblick auf die hohe Qualität der zahnärztlichen Leistungen
die Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere
Qualität und Präzision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung ent-
sprechend honoriert werden kann, genügt den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufge-
führten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverständige hat sich
nicht abschließend dazu geäußert, ob behandlungs- und befundbedingte Er-
schwernisse vorlagen, die es rechtfertigen könnten, den Gebührenrahmen we-
gen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der
Ausführung voll auszuschöpfen.
2.
Die Beklagte ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der
Grundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes vorzunehmen. Geht man von
dem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 DM im Berufungsurteil aus, der rechne-
risch als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich
aus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende
Abzüge:
a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus den Rechnungen vom
2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 für die Positionen, die
die Beklagte vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes
erstattet hat, weitere 330,39 DM, 2.382,69 DM und 200,86 DM, insgesamt also
2.913,94 DM zuerkannt.
Der hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugespro-
chene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom
1. August 1990, so daß 330,39 DM zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom
28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405
(2 x), 203, Ä 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. Für
diese Gebührennummern sind insgesamt 426,34 DM in Rechnung gestellt. Bei
Zugrundelegung des - von der Beklagten erstatteten - 2,3fachen des Gebüh-
rensatzes ergeben sich insoweit 201,65 DM, so daß 224,69 DM zuviel zuer-
kannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag
beruht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; inso-
weit sind daher 200,86 DM zuviel zuerkannt.
b) Hinsichtlich einiger zahnärztlicher Leistungen, für die die Beklagte vor-
prozessual noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht
eine Erstattungspflicht in Höhe der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der
Revisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, daß für diese Leistungen eine Er-
stattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuführen ist, sind diese Positio-
nen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August
1990 betroffen.
aa) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht
für die Nummern 517 (2 x) und 203 des Gebührenverzeichnisses die vereinbar-
ten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kos-
tenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die Honorarverein-
barung vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des Revisionsver-
fahrens ist, hat es damit sein Bewenden.
bb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht für
die Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Beträge auf der Grundlage
der vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch für diese dem Heil- und
Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarver-
einbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen
Beträgen.
cc) Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthal-
tene Nummer 517 des Gebührenverzeichnisses, so daß ein Abzug nicht vorzu-
nehmen ist.
dd) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und
Positionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die Hono-
rarvereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf für die Ehefrau des
Klägers erbrachte Leistungspositionen, für die das Berufungsgericht ohnehin
nur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des Gebührensatzes an-
genommen hat.
c) Unter Berücksichtigung der zu a) aufgeführten Positionen ergibt sich
eine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 DM auf
7.480,03 DM.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Galke