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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – X ZR 194/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch

den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter

Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

1. Die Verfahren X ZR 194/04 und X ZR 89/05 werden unter dem

Aktenzeichen X ZR 194/04 zur gemeinsamen Verhandlung und

Entscheidung verbunden.

2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin wird die Re-

vision gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 18. November 2004 zugelassen, soweit die Klage in

Höhe von 49.809,44 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist,

und wird die Revision gegen das Schlussurteil des

16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 zugelas-

sen, soweit darin über die Kosten des Rechtsstreits entschie-

den worden ist.

Auf die Revision der Klägerin werden die angefochtenen Urteile

im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Die Sache

wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

3. Der Streitwert für die verbundenen Revisionsverfahren wird auf

49.809,44 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Jahre 1998 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beräu-

mung und Entwässerung der Dünnschlammbecken des Klärwerks W.

. Die Schlämme wurden gemäß Vereinbarung der Parteien zunächst in ein

von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Zwischenlager verbracht. Mit

Schreiben vom 4. November 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass

das Zwischenlager nicht ausreichend dimensioniert sei. Sie transportiere täglich

500 t Schlamm in dieses Zwischenlager. Aufgrund ihres hohen Personal- und

Maschineneinsatzes sei sie gezwungen, Stillstandzeiten für ihre Fahrzeuge, die

durch die nicht ausreichende Lagerkapazität in dem Zwischenlager der Beklag-

ten entstünden, mit 500,-- DM pro Stunde in Rechnung zu stellen. Sie bat mit

Schreiben vom 10. November 1998 die Beklagte nochmals, die Inrechnungstel-

lung von Stillstandzeiten zu bestätigen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit

Schreiben vom 13. November 1998, in dem es heißt: "Hinsichtlich der Still-

standzeiten wird vereinbart, dass täglich 400 t Schlamm durch die B. abzu-

nehmen sind. Stillstandzeiten aufgrund darüber hinausgehender Schlammmen-

gen können den B. nicht in Rechnung gestellt werden."

3

Die Klägerin stellte der Beklagten für Stillstandzeiten im Zeitraum vom

27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 insgesamt 102.080,-- DM (22 Tage x 8

Stunden x 500 DM) in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf 4.661,20 DM. Die

Differenz verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil insoweit die

Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich

die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Durch Schlussurteil vom 9. Mai

2005 hat das Berufungsgericht u.a. über die Kosten des Rechtsstreits entschie-

den und diese zu 12 % der Klägerin auferlegt. Auch diese Kostenentscheidung

greift die Klägerin an, soweit die Kostenentscheidung auf der angegriffenen

Klageabweisung im Teilurteil vom 18. November 2004 beruht.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und zulässig. Dies gilt

auch für die Nichtzulassungsbeschwerde X ZR 89/05, die sich gegen das

Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet, soweit darin über die Kosten hin-

sichtlich der abgewiesenen Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € entschie-

den worden ist. Insofern enthält das Schlussurteil nur eine Ergänzung des vo-

rausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und

bildet in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Gan-

zes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung

in der Hauptsache (BGHZ 29, 126, 127).

5

III. Die Beschwerden sind begründet. Das Berufungsgericht hat bei sei-

ner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG) verletzt, weshalb nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift

des § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden

Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das

Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann. Von dieser Möglichkeit macht

der Senat Gebrauch.

6

Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Ent-

scheidung über die Vergütung für Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar

1999 bis 26. Februar 1999 Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren

Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

7

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begründet,

dass die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, täglich 400 t Schlamm in das

Zwischenlager zu übernehmen. Darüber hinausgehende Forderungen der Klä-

gerin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 zurückge-

wiesen. Stillstandzeiten aufgrund von Schlammmengen, die über 400 t täglich

hinausgingen, könne die Klägerin der Beklagten mithin nicht in Rechnung stel-

len. Dem entspreche die Rechnung der Klägerin nicht. Dort werde die Still-

standsvergütung nach einem Einheitspreis von 500,-- DM pro Stunde und nicht

nach Tonnen berechnet. Die Klägerin lege zudem nicht dar, welcher Zeitraum

erforderlich sei, um 400 t Schlamm aufzukonditionieren und mit Raupe und

Bagger aus dem Becken zu schaffen. Die Rechnung der Klägerin könne daher

nicht daraufhin überprüft werden, ob die Abnahmebegrenzung auf 400 t täglich

eingehalten worden sei. Auf die Unschlüssigkeit der Klage sei bereits im Termin

vom 18. Januar 2001 hingewiesen worden.

8

Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung übersehen, dass die Be-

klagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 die Vergütung der Still-

standzeiten mit 500,-- DM pro Stunde akzeptiert und lediglich eine Einschrän-

kung hinsichtlich der täglich abzunehmenden Schlammmenge (nicht 500, son-

dern 400 t) gemacht hat. Einwände gegen die von der Klägerin geforderte Ver-

gütung von 500,-- DM pro Stunde hat die Beklagte nicht erhoben. Das Beru-

fungsgericht hat weiter den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebe-

nen Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar bis

26. Februar 1999 auf Anweisung der Beklagten Personal und im Einzelnen auf-

geführte Geräte vorrätig gehalten. Diese hätten jedoch stillgestanden, denn in

dem genannten Zeitraum seien keine Schlämme entwässert oder aufbereitet

worden. Ferner hat die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt,

dass sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 vorgetragen hatte, dass sich

die im Schreiben vom 13. November 1998 vorgegebene Menge von 400 t

Schlamm pro Tag in den Grenzen ihrer normalen Tagesproduktion gehalten

habe. Das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung dieses Vortrags nicht zu

der Annahme gelangen können, die Forderung der Klägerin sei nicht schlüssig

dargelegt. Geht man von einer Abrechnung nach Stunden aus, so wären die

Arbeitsstunden eines Tages abzurechnen, da in dem hier interessierenden Zeit-

raum nach dem Klägervortrag überhaupt kein Schlamm abgenommen worden

ist. Auch wenn man es für entscheidend hält, in welcher Zeit 400 t Schlamm

hätten verladen und ins Zwischenlager geschafft werden können, hätte das Be-

rufungsgericht dazu den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die ver-

einbarte Grenze von 400 t Schlamm habe sich im Bereich einer normalen Ta-

gesproduktion der Klägerin gehalten. Dies könnte mangels anderer Anhalts-

punkte so zu verstehen sein, dass die Klägerin an einem normalen achtstündi-

gen Arbeitstag 400 t Schlamm aufkonditionieren und ins Zwischenlager habe

schaffen können. Sollte das Berufungsgericht Zweifel daran gehabt haben,

dass dieser Vortrag so zu verstehen war, hätte es Anlass gehabt, nachzufragen

und der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag noch zu präzisieren. Ein

allgemeiner Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage genügte hierzu nicht. Im

Sitzungsprotokoll über den Termin vom 18. Januar 2001 gibt es zu dem Hin-

weis indessen keine Angaben; es wird dort lediglich ausgeführt, die Sach- und

Rechtslage sei eingehend erörtert worden; das reicht nicht aus (BGH, Urt. v.

22.9.2005 - VII ZR 34/04, für BGHZ vorgesehen).

9

Das Schlussurteil des Berufungsgerichts war hinsichtlich der Kostenent-

scheidung insgesamt aufzuheben. Nach neuer Verhandlung und Entscheidung

über die Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € nebst Zinsen wird das Beru-

fungsgericht insoweit neu über die Kosten zu entscheiden und deshalb insge-

samt eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben.

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2000 - 13 O 376/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 16 U 4214/00 -