BGH Urteil vom 30.11.2005 – IV ZR 4/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
GG Art. 135a; EinigungsV Art. 22 Abs. 1 Satz 1
1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession für
Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
2. Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit übernomme- nen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen (sog. isolierte Verbind- lichkeiten), sind ersatzlos weggefallen.
BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - Brandenburgisches OLG LG Cottbus
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 30. November 2005
für Recht erkannt:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist gewährt (§§ 233,
238 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. De-
zember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland
die Erstattung von 22.281,36 € aus einer Erbschaft, die dem Staatsfiskus
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute gekommen
ist.
Am 4. Mai 1986 starb der Bruder des Klägers in C. . Als des-
sen Alleinerbin wies das zuständige staatliche Notariat in einem Erb-
schein die Deutsche Demokratische Republik aus. Der Nachlass bestand
im Wesentlichen aus Sparguthaben; Grundvermögen gehörte nicht dazu.
Ein Nachlasspfleger zahlte den nach Abzug von Verbindlichkeiten
verbleibenden Restbetrag, der der Klageforderung entspricht, im Oktober
1986 auf ein Konto ein, dessen Guthaben dem Staatsfiskus der DDR zu-
floss. Nach der Wende wurde der Erbschein zugunsten der DDR für
kraftlos erklärt; das Amtsgericht Cottbus bezeugte in einem neuen Erb-
schein, dass die in Westdeutschland lebende und dort am 27. Juni 1987
nachverstorbene Mutter des Erblassers dessen Alleinerbin war. Deren
Alleinerbe ist der Kläger.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt
den Anspruch mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht geht gemäß Art. 235 § 1 EGBGB zutref-
fend davon aus, dass für die Erbfolge hier das Zivilgesetzbuch der DDR
maßgebend ist. Dieses kennt Ansprüche des Erben gegen den vermeint-
lichen Erben, wie sie in §§ 2018 ff. BGB geregelt sind, nicht; vielmehr
bleibt der Erbe auf Einzelansprüche angewiesen, wie sie ihm als Rechts-
inhaber nach allgemeinen Regeln zustehen (MünchKomm-BGB/Frank,
3. Aufl. § 2018 Rdn. 38). Das Berufungsgericht zieht insoweit mit Recht
einen Anspruch des Klägers als Erbeserben aus § 356 ZGB in Betracht,
wonach ein Bürger oder Betrieb, der zum Nachteil eines anderen einen
materiellen Vorteil erlangt hat, ohne darauf einen Anspruch zu haben,
zur Herausgabe des Erlangten oder aber, wenn dies nicht möglich ist,
zum Wertersatz verpflichtet ist. Der Anspruch aus § 356 ZGB entfällt
gemäß § 357 Abs. 1 ZGB, wenn der Empfänger selbst keine Vorteile
mehr hat, worauf sich die Beklagte aber nicht beruft. Umgekehrt trägt der
Kläger nicht vor, der Empfänger habe seinerzeit gewusst oder wissen
müssen, dass er die Leistung ohne Anspruch erlangt habe (vgl. § 357
Abs. 2 ZGB). Auch für die Tatbestände des Vermögensgesetzes, etwa
unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3, finden sich keine
Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien.
2. Die Vorinstanzen sehen indessen keine Rechtsgrundlage dafür,
dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, einen Anspruch aus § 356
ZGB zu erfüllen, der sich ursprünglich gegen die DDR gerichtet hat. Eine
Gesamtrechtsnachfolge zugunsten und zulasten der Beklagten habe
nicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Vorschrift, in der für die hier
streitige Verbindlichkeit eine Einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei. Eine
solche Regelung lasse sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertra-
ges (im Folgenden EinigVtr) herleiten. Zwar stehe hinter bestimmten
Vorschriften des Einigungsvertrages der Rechtsgedanke, dass Vermö-
genswerte der ehemaligen DDR nicht ohne die mit diesen zusammen-
hängenden Verbindlichkeiten von neuen Rechtsträgern hätten übernom-
men werden sollen. Isolierte Verbindlichkeiten fielen dagegen nicht unter
den Begriff des Vermögens in Art. 22 Abs. 1 EinigVtr; andernfalls käme
man im Ergebnis zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die nicht beabsichtigt
gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht etwa um eine mit akti-
ven Nachlasswerten zusammenhängende Verbindlichkeit, sondern dar-
um, dass die DDR den Nettonachlass zu Unrecht vereinnahmt habe und
insoweit nichts anderes als eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Er-
satz bestehe. Ergebe sich mithin aus Art. 22 EinigVtr keine Haftung der
Beklagten, sei auch unerheblich, dass der Gesetzgeber bisher keinen
Gebrauch von der Ermächtigung in Art. 135a Abs. 2 GG gemacht habe,
die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen oder einzuschränken,
die auf neue Rechtsträger übergegangen sind.
II. Diese Rechtsauffassung hält den Angriffen der Revision im Er-
gebnis stand.
1. Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrech-
te in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530 unter
Textziffer 77, 81) davon aus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der
DDR geworden sei. Er hat daraus aber gerade nicht die Folgerung gezo-
gen, dass die Beklagte für alle Verbindlichkeiten der DDR hafte. Im Ge-
genteil stellt der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 1 Zusatz-
protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich fest,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, Unrecht und Schäden wieder gutzu-
machen, zu denen es auf Veranlassung der DDR als eines anderen
Staates gekommen ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl entschlossen
habe, die Folgen bestimmter Handlungen der DDR zu beseitigen, stehe
der Beklagten bei der Umsetzung dieser Politik ein weiter Beurteilungs-
spielraum zu (Textziffer 111).
Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Einigungsver-
trag, dass Verbindlichkeiten der DDR nicht generell auf neue Rechtsträ-
ger übergehen; jedenfalls ist ein Übergang von Schulden der hier in Re-
de stehenden Art auf die Beklagte nicht vorgesehen. Dementsprechend
ist anerkannt, dass die DDR als Rechtssubjekt mit dem Inkrafttreten des
Einigungsvertrages untergegangen ist, ohne dass eine Universalsukzes-
sion insbesondere zulasten der Beklagten vereinbart oder angeordnet
worden wäre (BGHZ 127, 297, 301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ
1996, 148, 150; Brdbg.OLG OLG-NL 1994, 130, 132; OLG Rostock
OLG-NL 1994, 12, 14; vgl. auch BVerfG DÖV 1991, 603). § 419 BGB
a.F., der gemäß Art. 223a EGBGB für Vermögensübernahmen bis zum
31. Dezember 1998 maßgebend bleibt, ist weder unmittelbar noch ana-
log auf öffentlichrechtliche Vorgänge der hier in Rede stehenden Art an-
wendbar. Auch das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringlicher öffent-
lichrechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge
kommt hier nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO 304; BGH, Urteile vom
28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599 unter II 2 f; vom
25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - Rdn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).
2. Näheres zum Übergang von öffentlichem Vermögen und Schul-
den sowie deren Zuordnung zu bestimmten Rechtsträgern regelt der Ei-
nigungsvertrag in Kapitel VI (Art. 21 ff.). Art. 21 EinigVtr betrifft Verwal-
tungsvermögen, das nach seiner Zweckbestimmung und seinem Ge-
brauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dient (BGHZ 128, 393,
396 f.). Darum handelt es sich bei dem hier streitigen, von der DDR ver-
einnahmten Nachlass nicht. Er fällt unter das in Art. 22 Abs. 1 Satz 1
EinigVtr geregelte Finanzvermögen.
a) Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass - soweit Schulden
aufgrund des Einigungsvertrages von neuen Rechtsträgern zu überneh-
men sind - dazu jeweils besondere Regelungen getroffen werden: In
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigVtr ist der Übergang von Schulden im Zusam-
menhang mit dem zur Wohnungsversorgung genutzten ehemals volksei-
genen Vermögen auf die Kommunen vorgesehen. Art. 23 EinigVtr regelt
den Übergang von Schuldendienstverpflichtungen der DDR. Art. 24
EinigVtr betrifft u.a. die Abwicklung von Verbindlichkeiten, die im Rah-
men des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung an-
derer staatlicher Aufgaben der DDR bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem
Ausland und der BRD begründet worden sind. Art. 26 Abs. 2 EinigVtr re-
gelt Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen der Reichsbahn in Zu-
sammenhang stehen. Ähnlich sieht Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EinigVtr einen
Übergang der zum Sondervermögen Deutsche Post gehörenden Verbind-
lichkeiten vor. Aus dieser Regelungstechnik des Einigungsvertrages ist
der Schluss zu ziehen, dass mit dem Vermögen, dessen Übergang auf
neue Rechtsträger Art. 22 EinigVtr vorsieht, grundsätzlich nur Aktiva
gemeint sind, der Übergang von Verbindlichkeiten dagegen einer beson-
deren Anordnung bedarf. Eine universelle Rechtsnachfolge der Beklag-
ten in jede wie auch immer geartete Verbindlichkeit der DDR ist damit
gerade ausgeschlossen worden.
b) Allerdings ist in der Rechtsprechung zu Art. 21 EinigVtr aner-
kannt, dass zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch Passiva ge-
hören, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, un-
mittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f.; 145, 145,
148; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 aaO Rdn. 35). Auch im Hinblick
auf das in Art. 22 EinigVtr geregelte Finanzvermögen wird für grund-
stücksbezogene Verbindlichkeiten angenommen, dass derjenige für sie
hafte, dem das Grundstück zugeordnet wird (BGH, Urteil vom 19. März
2004 - V ZR 214/03 - VIZ 2004, 374 unter II 1 a bb bzgl. der Erstattung
des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand). Auch diese
Rechtsprechung geht nicht von einer Universalsukzession aus, sondern
leitet aus einem näher umschriebenen Zusammenhang bestimmter Ver-
bindlichkeiten mit den vom Einigungsvertrag übergeleiteten Aktiva einen
Übergang auch solcher Passiva her.
c) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststel-
lung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709, im Fol-
genden: VZOG). Unter den Begriff des Vermögens, das einer Zuordnung
u.a. nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr unterliegt, fallen gemäß § 1
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG zwar auch Ver-
bindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldver-
hältnissen, aber nur, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den Re-
geln des Einigungsvertrages sind. Das mag u.a. für Schuldverhältnisse
anzunehmen sein, die mit Gegenständen des in Art. 22 EinigVtr verteil-
ten Aktivvermögens näher zusammenhängen, nicht aber für "isolierte"
Verbindlichkeiten der hier in Betracht kommenden Art, die im Einigungs-
vertrag nicht ausdrücklich angesprochen werden (a.A. Schmidt-Räntsch/
Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemali-
gen DDR Bd. III VZOG § 1a Rdn. 8).
3. Auch Art. 135a Abs. 2 GG ordnet nicht - wie die Revision meint -
einen Übergang jeder beliebigen Verbindlichkeit der DDR auf die BRD
an. Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber vielmehr zum Ausschluss
und zur Beschränkung u.a. auch von Verbindlichkeiten der DDR oder ih-
rer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der
DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen. Damit knüpft Art. 135a Abs. 2 GG
an den anderweit geregelten Übergang von Verbindlichkeiten auf heute
noch bestehende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
an. Im Hinblick auf Art. 135a Abs. 2 GG ist in der Denkschrift zum Eini-
gungsvertrag unter B. Besonderer Teil, Kapitel II zu Art. 4 B Nr. 4
(BT-Drucks.11/7760 S. 359) von Rechtsfragen im Zusammenhang mit
dem Übergang von Verbindlichkeiten die Rede, die "auch" auf die Be-
klagte übergehen. Um welche Verbindlichkeiten es sich im Einzelnen
handelt, insbesondere ob alle denkbaren Verbindlichkeiten der DDR
übergehen, und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verbindlich-
keiten gerade auf die Beklagte oder aber auf andere Rechtsträger über-
gehen, bleibt in der Denkschrift und auch im Wortlaut des Art. 135a
Abs. 2 GG offen. Das Grundgesetz schafft mit dieser Bestimmung vor-
sorglich eine Grundlage zur Einschränkung von Verbindlichkeiten, deren
Übergang sich aus anderen Vorschriften, nämlich im Einigungsvertrag,
ergibt.
Eine konstitutive Regelung des Übergangs aller Verbindlichkeiten
der DDR auf neue Rechtsträger, wie sie dem Art. 135a Abs. 2 GG teil-
weise zugeschrieben wird (Bernsdorff, NJW 1997, 2712, 2714, 2718;
Gruber, VIZ 2001, 528, 529 f.; a.A. Rädler, DtZ 1993, 296, 297), hätte
sich sinnvoll nicht ohne eine nähere Bestimmung des jeweiligen Rechts-
trägers treffen lassen, der für eine bestimmte Verbindlichkeit in Zukunft
einstehen soll. Eine solche Regelung wird aber gerade nicht in Art. 135a
Abs. 2 GG, sondern durch die Vorschriften des Einigungsvertrages
(Art. 21 ff.) getroffen.
4. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, vom Berufungsgericht
aber offen gelassen worden, ob der im Jahre 1986 vom Nachlasspfleger
eingezahlte Betrag nicht bereits vor der Wende verbraucht worden war.
Er hat sich jedenfalls ununterscheidbar mit dem sonstigen Finanzvermö-
gen der DDR vermischt. In rechtlicher Hinsicht war die DDR gemäß
§ 356 ZGB verpflichtet, dem wahren Erben den Wert des Nachlasses zu
erstatten. Diese Verpflichtung ist vor dem Untergang der DDR als
Rechtssubjekt allerdings nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wor-
den. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie schon vor der Wen-
de bestand, kommt mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages al-
lenfalls die Übernahme einer solchen Verbindlichkeit aus § 356 ZGB in
Betracht, also von vornherein eines Passivums, dem sich kein bestimm-
tes, vom sonstigen Vermögen der ehemaligen DDR unterscheidbares Ak-
tivum zuordnen lässt, mithin einer "isolierten" Verbindlichkeit. Diese Ver-
bindlichkeit steht auch in keinem näher bestimmbaren Zusammenhang
mit den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten übernom-
menen Werten des Finanzvermögens. Insofern sind die Ausführungen
der Revision zum Nachlass als einer Summe aller im Erbwege überge-
gangenen Rechte und Pflichten, zu dem - ins Zivilgesetzbuch der DDR
nicht übernommenen - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) als eines
einheitlichen Gesamtanspruchs sowie zu einem Prinzip der Ersetzung
und des Wertersatzes, das auch in § 356 ZGB Ausdruck gefunden habe
und den Empfang aktiver Nachlasswerte voraussetze, ohne Bedeutung
für die Frage, um welchen Gegenstand es hier hinsichtlich der Frage ei-
ner eventuellen Haftungsübernahme aufgrund des Einigungsvertrages
überhaupt geht.
Für eine Erstreckung des Begriffs des öffentlichen Vermögens, das
die Beklagte nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr übernommen hat, auf
"isolierte" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Betracht kommen, fehlt jeder
Anhalt. Eine Auslegung, nach der jede beliebige Verbindlichkeit der DDR
über die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten
übernommen worden sei, liefe auf eine Universalsukzession der Beklag-
ten hinaus, die der Regelungstechnik des Einigungsvertrages wider-
spricht und nicht im Wege erweiternder Auslegung unterstellt werden
kann.
5. a) Danach sind Verbindlichkeiten, die - wie im vorliegenden
Fall - nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zu-
sammenhängen ("isolierte" Verbindlichkeiten) und auch sonst keine be-
sondere Regelung gefunden haben, anders als viele andere Verbindlich-
keiten mit dem Untergang der früheren Schuldner ersatzlos weggefallen.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine zu Unrecht ange-
nommene Fiskuserbschaft der DDR, wenn es um ein noch vorhandenes
Nachlassgrundstück geht, andere als die hier für das Geldvermögen von
den Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann (trotz
Art. 237 § 1 EGBGB i.d.R. kein Bestandsschutz, vgl. BGH, Urteile vom
8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - VIZ 2001, 213 unter III 4; vom 19. Ju-
ni 1998 - V ZR 356/96 - ZIP 1998, 1324 unter IV). Auch Art. 135a Abs. 2
GG hat den Gesetzgeber nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz
befreit (BVerfGE 84, 90, 128 f., 131 f.; BVerfG NJW 2000, 421).
Mit der Nichtübernahme nicht ausdrücklich geregelter, "isolierter"
Verbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, auf neue Rechtsträger hat
der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber
nicht in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise überschritten. Der
Gleichheitssatz wäre nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der
Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die ge-
setzliche Differenzierung nicht finden ließe, die Regelung also als will-
kürlich bezeichnet werden müsste. Im vorliegenden Fall liegt auf der
Hand, dass der Gesetzgeber für die Überleitung von Verbindlichkeiten,
die mit aktiven, von neuen Rechtsträgern übernommenen Vermögens-
werten in einem näheren Zusammenhang stehen, sachliche Gründe se-
hen konnte. Das nötigte aber nicht zu einer generellen Übernahme sämt-
licher Schulden der DDR. Dass hierzu gerade keine Verpflichtung beste-
hen sollte, steht auch hinter der Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG (vgl.
BGHZ 139, 152, 160 f.).
b) Die Übernahme sämtlicher Schulden der DDR ist auch nicht
durch Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Dessen Schutz erstreckte sich vor der
Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der
DDR. Das Grundgesetz trat dort auch nicht rückwirkend in Kraft. Nur so-
weit der Einigungsvertrag vermögenswerte Rechte anerkannt hat, stan-
den diese auch unter dem Schutz des Grundgesetzes (BVerfG NJW
1999, 2493 unter C I 1 b aa = BVerfGE 100, 1, 33 f.). Das ist bezüglich
der hier geltend gemachten "isolierten" Verbindlichkeit aber gerade nicht
der Fall.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2003 - 5 O 19/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 13 U 141/03 -