BGH Beschluss vom 26.10.2005 – XII ZB 25/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-
lässig verworfen.
Beschwerdewert: 350 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kin-
desunterhalt.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2004 wurde
der Beklagte verurteilt, "der Klägerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner
Einkünfte aus Kapital, Nebentätigkeit, Beteiligung und Vermietung und Ver-
pachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 und diese
Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Steuererklärungen mit allen Anlagen
für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003". Die gegen dieses Urteil
gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig
verworfen, weil die Beschwer des Beklagten insgesamt allenfalls 350 € betrage
und damit den Berufungswert von 600 € nicht erreiche. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben,
wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch
hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-
hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer be-
rücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits ent-
schieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die
Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des
Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei
ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhal-
tungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August
2005 - XII ZB 63/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit
und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert
(Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104;
BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer
sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig
entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei-
lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 -
FamRZ 2002, 666, 667).
2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht vor. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungs-
gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot
verstoßen hat.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW
1994, 2279 m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,
dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grund-
sätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Par-
teivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie
sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich zu befassen (BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR
62/04 - NJW-RR 2005, 1051, 1052 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Willkürver-
bot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts
noch nicht anzunehmen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschen-
den Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss auf-
drängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994,
aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Bewertung des
Rechtsmittelinteresses ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungs-
gericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Er-
messens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-
schluss vom 3. November 2004 aaO). Solche Ermessensfehler hat die Rechts-
beschwerde weder darlegen können, noch sind sie sonst ersichtlich.
a) Für die Bemessung des Aufwands des Beklagten für die von ihm ge-
schuldete Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, dass die
auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht
nach § 1605 BGB i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB persönlicher Natur und die
Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber
Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung
danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten ge-
fordert werden könnte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsper-
son können deswegen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig
entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei-
lung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB
5/89 - FamRZ 1989, 731 ff. und vom 11. Juli 2001 aaO). Solches hat der Be-
klagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen und kann daher vom Beru-
fungsgericht nicht - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - übergangen wor-
den sein.
Dass der Beklagte nicht selbst zur Erteilung der geschuldeten Auskunft
in der Lage ist, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Steuererklä-
rungen für die Jahre 2001 und 2002 durch einen Steuerberater erstellt wurden.
Denn der Steuerberater, ein Bruder des Beklagten, hat die Betriebseinnahmen
der BHG L. GbR auch im eigenen Interesse ermittelt, weil er ebenfalls Mitge-
sellschafter ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer sachgerechten
Auskunftserteilung insoweit oder auch hinsichtlich der übrigen Einkommensar-
ten nicht in der Lage ist, lassen sich daraus nicht gewinnen.
Daran ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten zur Höhe der
Kosten für die Erstellung der Auskunft durch einen Steuerberater. Denn die
bloße Behauptung, die Arbeiten seien mit einem Zeitaufwand verbunden, "die
über das übliche Maß erheblich hinausgehen" und der Beklagte sei "alleine
nicht in der Lage" die geforderte Auskunft zu erstellen, ist unsubstantiiert und
nicht hinreichend aussagekräftig.
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt die in Ansatz gebrachten
Steuerberaterkosten nicht beanstandet hat, lässt sich nicht herleiten, dass der
Beklagte persönlich nicht zu diesen Arbeiten in der Lage ist.
Darauf, ob der Beklagte auf der Grundlage früherer Überschussrechnun-
gen sogar selbst in der Lage ist, die Höhe der (degressiven oder statischen)
Abschreibung des Anlagevermögens der BHG L. GbR festzustellen, kommt es
nicht einmal an, weil das Berufungsgericht insoweit die Kosten einer entspre-
chenden Auskunft des Steuerberaters berücksichtigt hat.
b) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte ei-
nen Mehrjahresvergleich der Einnahmen- und Überschussrechnungen der BHG
L. GbR bis einschließlich November 2003 mit Auflistung aller Einnahmen und
Ausgaben zu den Akten gereicht hat, insoweit noch Belege eingereicht und die
Einkünfte statt zum 31. November neu zum 31. August 2003 saldiert werden
müssen. Der Umstand, dass Verbrauchskosten oder Zinsen erst zum Jahres-
ende entstehen, steht der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht entge-
gen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2004 - 3 F 288/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 UF 45/04 -