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BGH Urteil vom 27.10.2005 – 4 StR 235/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 235/05

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1. und 2. schweren Raubes

zu 3. schwerer räuberischer Erpressung zu 4. Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten G., Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten J., Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten A. und die Revisio-

nen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Essen vom 15. Oktober 2004 werden verworfen.

2. Der Angeklagte A.

trägt die Kosten seines

Rechtsmittels; die Kosten der Rechtsmittel der Staats-

anwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten G. , J. und A.

wie folgt verurteilt: den Angeklagten G. wegen schweren Raubes zu einer

Jugendstrafe von vier Jahren, den Angeklagten J. wegen schwerer

räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren

und den Angeklagten A. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Im Übrigen hat es die

vorbezeichneten Angeklagten freigesprochen, G. im Fall II. 10, J.

in den Fällen II. 3, 4 und 8 und A. in den Fällen II. 2 b und 7 b der Ur-

teilsgründe. Den Angeklagten K. hat es insgesamt freigesprochen (Fäl-

le II. 8, 9 und 10 der Urteilsgründe). Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-

sionen des Angeklagten A. und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte

A. rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwalt-

schaft wendet sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertre-

ten werden, ausschließlich gegen die Teilfreisprüche der Angeklagten G. ,

J. und A. sowie gegen den Freispruch des Angeklagten K.

. Sie beanstandet in allen Fällen mit der Sachrüge die Beweiswürdigung

des Landgerichts. In Bezug auf den Angeklagten K. erhebt sie darüber

hinaus eine Verfahrensrüge. Sämtliche Revisionen erweisen sich als unbe-

gründet.

II.

Den Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage und der rechts-

wirksam erhobenen Nachtragsanklage zur Last, als Mitglieder einer Bande im

Jahre 2003 in einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Fällen und in wech-

selnder Besetzung, teilweise im Zusammenwirken mit den früheren Mitange-

klagten Ka. und S. sowie weiteren Mittätern, Raubüberfälle auf Spar-

kassen und Discountläden begangen oder dies versucht zu haben. Das Land-

gericht hat das Vorliegen einer Bande verneint. Es ist in den Fällen zu einer

Verurteilung gelangt, in denen die Angeklagten sich im Wesentlichen („pau-

schal“) geständig gezeigt haben. In den übrigen Fällen hat es Zweifel an einer

Beteiligung der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht und diese aus tat-

sächlichen Gründen freigesprochen.

III.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Der auf eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 1, 55 StPO ge-

stützten Verfahrensrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen den Frei-

spruch des Angeklagten K. im Fall II. 9 der Urteilsgründe (Beteiligung

am Überfall vom 25. August 2003 auf eine Filiale der Firma Al. in Essen) wen-

det, bleibt der Erfolg versagt. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Dem Angeklagten K. wird in der Anklage angelastet, den Überfall

auf den Al. -Markt vom 25. August 2003 gemeinsam mit dem früheren Mitan-

geklagten Ka. und dem Angeklagten G. begangen zu haben. Wegen

der Beteiligung an diesem Überfall war der Zeuge Alexander E. bereits

durch Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2004, rechtskräftig seit

dem 16. Juni 2004, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. E. hatte in

seinem Verfahren eine Beteiligung an der Tat zwar eingeräumt, die Identität

seiner Mittäter indessen nicht offenbart. Er wurde zum Hauptverhandlungster-

min vom 16. September 2004 als Zeuge geladen. Nach Belehrung gemäß § 55

StPO äußerte er sich zur Sache. Zu Fragen, die die Personen der Mitbeteilig-

ten bei dem Überfall vom 25. August 2003 betrafen, berief er sich auf sein Aus-

kunftsverweigerungsrecht. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gab

hierzu eine Stellungnahme ab und vertrat die Auffassung, dass dem Zeugen

ein Auskunftsverweigerungsrecht (nach § 55 StPO) nicht zustehe. Daraufhin

erklärte der Vorsitzende, dass er ein solches für gegeben erachte. Der Zeuge

wurde sodann, nachdem eine Entscheidung über seine Vereidigung getroffen

worden war, im allseitigen Einverständnis entlassen.

Bei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Be-

schwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs 1 StPO rügen

kann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. BGHSt 10, 104,

105; BGH, Beschl. v. 6. August 2002 - 5 StR 314/02; Senge in KK 2. Aufl. § 55

Rdn. 13; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwi-

schenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu

Tolksdorf in KK aaO § 238 Rdn. 17 ff). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsge-

richt, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat, ob dem Tatgericht

Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326). Ein Rechts-

fehler ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verfolgungsgefahr

des Zeugen E. bei Preisgabe der Identität seiner damaligen Mittäter nicht

deshalb ausgeschlossen, weil er wegen seiner Beteiligung an der Tat vom 25.

August 2003 bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Vielmehr lag es unter

den hier gegebenen Umständen nahe, dass der Zeuge durch die Offenbarung

der Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten sich der Gefahr der Straf-

verfolgung wegen weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch erfasster Taten aus-

setzen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1413; BVerfG NJW 2002, 1411).

Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es - wie den Urteilsgründen

entnommen werden kann - im Tatzeitraum zu einer Häufung ähnlich gelagerter

Überfälle in Nordrhein-Westfalen gekommen war, eine bandenmäßige Bege-

hung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter vielfach noch

nicht geklärt werden konnte.

2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweis-

würdigung des Landgerichts beanstandet, dringen nicht durch.

a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel

nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht

hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-

gericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-

ler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13

und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-

digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze

oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an

die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.

Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen.

b) Das Landgericht hat umfassend und sorgfältig die für und gegen eine

Täterschaft der Angeklagten in den ihnen jeweils angelasteten Fällen spre-

chenden Beweisanzeichen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat

sich hierbei sachverständig beraten mit den vorgefundenen tatrelevanten DNA-

Spuren auseinandergesetzt und diesen rechtsfehlerfrei im Ergebnis keinen

ausschlaggebenden Beweiswert zugemessen. In diesem Zusammenhang hat

es – entgegen dem Revisionsvorbringen - auch mit nachvollziehbaren, tatsa-

chenfundierten Erwägungen dargelegt, dass bei den Taten verwendete Klei-

dungsstücke wechselseitig von mehreren als Täter in Betracht kommenden

Personen getragen worden sein können (vgl. UA 43/44, 49/50, 53/54 und

UA 60/61). Schließlich hat das Landgericht die maßgeblichen Beweisanzei-

chen nicht nur jeweils isoliert für sich betrachtet, sondern auch die gebotene

Gesamtschau vorgenommen (vgl. UA 49, 59 unten, 61 Mitte und UA 91). Wenn

es hiernach seine Zweifel an einer Täterschaft der Angeklagten nicht zu über-

winden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn

im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher

gelegen hätte.

Revision des Angeklagten A.

Die Revision des Angeklagten A. bleibt ohne Erfolg, da die Nach-

prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zu seinem Nachteil ergeben hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann