BGH Urteil vom 28.10.2005 – V ZR 70/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Oktober 2005 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InVorG § 21b, VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
Die Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbe-
scheid gemäß § 21b Abs. 1 InVorG schließt einen Anspruch des Berechtigten gegen
den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe der von diesem aus dem Grundstück
seit dem 1. Juli 1994 durch Vermietung oder Verpachtung gezogenen Entgelte aus
(Abgrenzung zu Senatsurt. v. 22. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff).
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2005 - V ZR 70/05 - LG Berlin
Kammergericht
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze
der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren
Ostteil von Berlin.
M. N. , genannt Ma. L. , H. L. und
Mo. L. waren Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks. Sie waren jüdischer Herkunft. Am 29. März 1935 wurde das
Grundstück zwangsversteigert. Es wurde E. G. zugeschlagen. Er
verkaufte es am 3. März 1937 an H. B. . 1963 wurde das Grundstück
nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom
4. September 1952 in staatliche Verwaltung genommen. 1980 wurde es in
Volkseigentum überführt.
Mit Schreiben vom 30. August 1990 beantragte H. B. die Rück-
übertragung des Grundstücks. Am 16. September 1990 bzw. 3. September
1991 stellten M. D. als Erbeserbin nach Mo. L.
und die Klägerin als Berechtigte nach den übrigen jüdischen Verfolgten ent-
sprechende Anträge. Am 19. September 1995 wurde das Grundstück der Be-
klagten zugeordnet. H. B. verstarb am 2. Juli 1997. Mit Vertrag vom
25. März 1997 traten ihre Erben den angemeldeten Rückübertragungsan-
spruch an die M. GmbH ab. Am 3. November 1998 beantragte die Beklagte
die vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b InVorG. Der
Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 910.000 DM festgestellt. Diesen Be-
trag bot die M. GmbH in dem auf den 21. April 1999 bestimmten Anhö-
rungstermin als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 In-
VorG an. Durch Investitionsvorrangbescheid vom 29. Juni 1999 wurde ihr das
Grundstück übertragen. Der Bescheid wurde am 19. Juli 1999 bestandskräftig.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2000 wurde die Berechtigung von M.
D. und der Klägerin nach dem Vermögensgesetz im Hinblick auf
das Grundstück festgestellt. Der von H. B. gestellte Rückübertra-
gungsantrag wurde zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 20. November
2000 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 25. September 2001 verlangte die
Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG Auskunft über
die aus der Vermietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträ-
ge.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur
Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 19. Juli 1999 aufgrund
der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden
Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung an sich und M. D.
zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre
weiterverfolgten Anträge hinaus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfs-
weise die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Schadensersatzan-
sprüche und zur Zahlung hiernach bezifferten Schadensersatzes beantragt.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammer-
gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es
meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen
Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin
auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grund-
stück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht
auf die Klägerin, sondern auf die M. GmbH übertragen worden sei. Mit dem
Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b
Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen die M. GmbH seien die Ansprüche der Klägerin
wegen der jüdischen Verfolgten abschließend geregelt.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das Berufungsge-
richt hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zutref-
fend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzli-
chen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem
Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in
der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den ge-
setzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung for-
dert (Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR
217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht.
1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Ei-
gentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1
VermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer.
Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1
VermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ
137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die
Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-
übertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf
den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch
des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte
einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rücküber-
tragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der
auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung,
mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich
geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang
stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfü-
gungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-
ren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes
an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1
InVorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000,
VermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock
VIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 In-
VorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,
VermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78).
Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen
Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes.
Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-
tragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der An-
spruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten
hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf
den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG. Die rechtliche
Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-
ven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG
bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.
2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR
105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil
ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Be-
deutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1
VermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das
Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den
Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende
Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-
ten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine
Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.
Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch
keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier ge-
gebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-
scheid vom 29. Juni 1999 waren die Klägerin, H. B. und M. D.
zum Anhörungstermin vom 21. April 1999 geladen. Der Klägerin stand
es grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt
der Bestandskraft des Bescheids vom 29. Juni 1999 mit der M. GmbH zu
einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung
sicher war, einen höheren als den von der M. GmbH gebotenen Betrag anzu-
bieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Grundstücks
auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG. Mit der
Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das Grund-
stück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die Vorausset-
zungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen des Senatsur-
teils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten durch die
Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.
3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet
gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und
die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu
müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 21. April 1999 bestimmten Anhö-
rungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks
auf die M. GmbH freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklagten
gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentscheidung
der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstieße.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 31 O 455/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 56/04 -