BGH Urteil vom 02.03.2007 – V ZR 61/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. März 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
Der Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verfü- gungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war, während des Restitutionsverfahrens abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 Erb- bauVO zurückübertragen worden ist.
BGH, Urt. v. 2. März 2007 - V ZR 61/06 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 23. Februar 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Zugunsten der Klägerin, einer heute in Liquidation befindlichen
Gesellschaft, waren 1926 und 1927 Erbbaurechte an mehreren Grundstücken
in Leipzig begründet worden. In Ausübung dieser für die Dauer von 70 Jahren
bestellten Rechte errichtete die Klägerin Mehrfamilienhäuser auf den Grundstü-
cken. 1954 wurde ihr Betriebsvermögen einschließlich der Erbbaurechte ent-
schädigungslos in Volkseigentum überführt. Nachfolgend wurden diese Rechte
im Grundbuch gelöscht und die Erbbaugrundbücher geschlossen.
1991 beantragte die Klägerin unter anderem die Restitution ihrer
früheren Erbbaurechte. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts
zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Klage war im Jahr 2000
schließlich erfolgreich. Im Hinblick darauf, dass die wiederzubegründenden
Erbbaurechte inzwischen durch Zeitablauf erloschen gewesen wären, verpflich-
tete das Bundesverwaltungsgericht den Freistaat Sachsen, zugunsten der Klä-
gerin Entschädigungsansprüche für das jeweilige Bauwerk gemäß § 27 Erb-
bauVO und an rangbereiter Stelle entsprechende dingliche Rechte nach § 28
ErbbauVO zu begründen. Das geschah durch Restitutionsbescheid vom 29.
August 2000.
Die Klägerin verlangt die Herausgabe der Mieten, die die Beklag-
te als Verfügungsberechtigte vereinnahmt hat, und zwar vom 1. Juli 1994 bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Erbbaurechte durch Zeitablauf erloschen wären. Ihre
Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne gemäß § 7 Abs.
7 Satz 2 VermG die Herausgabe der Nutzungen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis
zum Erlöschen der Erbbaurechte beanspruchen. Diese Vorschrift, durch die der
für den Verfügungsberechtigten zuvor bestehende Anreiz habe beseitigt werden
sollen, das Restitutionsverfahren zu verzögern, um länger in den Genuss der
Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grundstücks zu
kommen, sei im Hinblick auf die vergleichbare Lage auch bei der Wiederbe-
gründung eines Erbbaurechts anzuwenden. Das gelte auch dann, wenn die
Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt gewesen sei, vor der Bestandskraft des
Restitutionsbescheids abgelaufen sei. Müsste der Verfügungsberechtigte die
Mieteinnahmen in diesem Fall nicht herausgeben, bestünde die Gefahr, dass er
alles unternehme, um das Restitutionsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu
verzögern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Restituti-
onsberechtigte bei einer investiven Veräußerung des Grundstücks keinen An-
spruch auf die von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezoge-
nen Nutzungen habe, stehe dem nicht entgegen. Beiden Fällen sei zwar ge-
meinsam, dass der Berechtigte statt des zu restituierenden Vermögensgegen-
stands nur ein Surrogat erhalte. Der Grund hierfür sei aber völlig verschieden.
Während die ursprüngliche Vermögenszuordnung bei der investiven Veräuße-
rung nicht wiederhergestellt werde, entfalle der Restitutionsanspruch bei einem
durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurecht nicht, sondern bestehe mit geänder-
tem Inhalt fort.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
II.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klä-
gerin die Herausgabe der von der Beklagten seit dem 1. Juli 1994 erzielten Mie-
ten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangen kann.
Die genannte Vorschrift, die bestimmt, dass der Berechtigte, dem
der Vermögenswert restituiert worden ist, die Herausgabe der dem Verfü-
gungsberechtigten zustehenden Entgelte aus einem Miet-, Pacht oder sonsti-
gen Nutzungsverhältnisse für die Zeit seit 1. Juli 1994 verlangen kann, findet
auf die Restitution eines Erbbaurechts Anwendung.
1. Dem steht nicht der Einwand der Revision entgegen, die Regelungen
in § 7 Abs. 7 VermG beträfen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Restituti-
on von Eigentum, nicht aber von dinglichen Rechten. Hieraus folgt nicht, dass
die Wiederbegründung eines Erbbaurechts von der Vorschrift nicht erfasst wä-
re.
a) Zum einen lässt sich der Systematik des Vermögensgesetzes
entnehmen, dass der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff im wei-
teren Sinne zu verstehen ist und schon deshalb das Erbbaurecht einschließt.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist Ausdruck der Konzeption des
Vermögensgesetzes, nach der der zu restituierende Vermögenswert bis zur
Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum des Verfügungs-
berechtigten verbleibt. Der Grundsatz, dass ihm so lange auch die Nutzungen
des Vermögensgegenstands zustehen, gilt daher für alle restitutionsfähigen
Vermögenswerte, mithin auch für solche, an denen es kein Eigentum im zivil-
rechtlichen Sinn gibt (z.B. dingliche Rechte, Urheberrechte, Kontoguthaben und
sonstige Forderungen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 VermG). Das rechtfer-
tigt den Schluss, dass der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff
alle Rechte an Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG meint, die
diese Werte ihrem Inhaber ebenso ausschließlich zur privaten Nutzung und zur
eigenen Verfügung zuweisen wie das Eigentum an einer Sache. Hierzu zählt
auch das Erbbaurecht (vgl. BVerfGE 79, 174, 191).
b) Selbst wenn aber der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigen-
tumsbe-griff im engeren zivilrechtlichen Sinn zu verstehen sein sollte, wäre die
Vorschrift auf die Rückübertragung eines Erbbaurechts jedenfalls entsprechend
anzuwenden. Denn das Erbbaurecht zeichnet sich durch einen eigentumsähnli-
chen Charakter aus und wird deshalb weitgehend wie Grundeigentum behan-
delt (vgl. BVerfGE 99, 129, 140 f.; Senat, BGHZ 62, 179, 180 f.). Eine unter-
schiedliche Behandlung der von dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG herauszugebenden Nutzungen, je nachdem, ob dem Berechtig-
ten das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem Grundstück zurückübertragen
worden ist, käme deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn hierfür ein sachlicher, die Differenzierung
rechtfertigender Grund bestünde (vgl. BVerfGE 99, 129, 141). Entgegen der
Auffassung der Revision rechtfertigen es die strukturellen Unterschiede zwi-
schen Grundeigentum und Erbbauberechtigung jedoch nicht, bei der Rücküber-
tragung eines Erbbaurechts von der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
abzusehen.
aa) Aus Sinn und Zweck des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG lassen sich keine Gründe für eine Differenzierung herleiten. Grund für
die Einführung des Anspruchs durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleis-
tungsgesetz vom 27. September 1994 war es, dem Misstand abzuhelfen, dass
die Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Immobilien vielfach nicht für not-
wendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts einge-
setzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Zugleich sollte ein Beitrag
zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet wer-
den, indem finanzielle und betriebliche Interessen der Verfügungsberechtigten
an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und damit an einer Verzögerung der
Restitutionsverfahren entfielen (vgl. Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v.
25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR
39/02, WM 2004, 889, 890; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM
1998, 1348, 1349).
Die Annahme der Revision, der Misstand, dem § 7 Abs. 7 Abs. 2
VermG begegnen will, könne bei der auf Wiederbegründung eines Erbbau-
rechts gerichteten Restitution nicht auftreten, weil der Verfügungsberechtigte
- anders als bei der Restitution von Eigentum - ein eigenes Interesse an der
Instandhaltung der Immobilie habe, ist nicht stichhaltig. Denkbar ist zwar, dass
der Verfügungsberechtigte bei der Entscheidung über die Verwendung der
Mieteinnahmen berücksichtigt, dass das Bauwerk mit dem Ablauf des zu resti-
tuierenden Erbbaurechts an ihn zurückfällt, so dass vor der Restitution getätigte
Investitionen in das Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt auch ihm als Grund-
stückseigentümer zugute kommen. Gleichzeitig wird er allerdings bedenken,
dass der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach dem Erlöschen
des Erbbaurechts eine Entschädigung für das Bauwerk leisten muss (§ 27 Erb-
bauVO), die sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Bauwerks richtet und
daher umso höher ausfällt, je besser der Zustand der Immobilie im Zeitpunkt
des Erlöschens des Erbbaurechts ist. Diese Entschädigungspflicht, die den
Erbbauberechtigten motivieren soll, sich auch gegen Ende der Laufzeit des
Erbbaurechts um die Instandhaltung des Bauwerks zu bemühen (vgl. Staudin-
ger/Rapp, BGB [2002], § 27 ErbbauVO Rdn. 8), wird den Verfügungsberechtig-
ten jedenfalls dann, wenn die Wiederbegründung eines Erbbaurechts mit nur
noch geringer Laufzeit absehbar ist, im Allgemeinen davon abhalten, größere
Investitionen zu tätigen, weil er andernfalls einem höheren Entschädigungsan-
spruch der Erbbauberechtigten ausgesetzt wäre.
Hat das zu restituierende Erbbaurecht eine längere Restlaufzeit,
wird das Interesse des Verfügungsberechtigten, die Mieteinnahmen in größe-
rem Umfang für die Instandhaltung des Gebäudes zu verwenden, ohnehin ge-
ring sein, weil die Investitionen nach der Restitution unmittelbar dem Erbbaube-
rechtigten zugute kämen. Anders als die Revision meint, ist in der Regel auch
nicht zu erwarten, dass der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen aufgrund
der Erwägung in das Bauwerk investiert, dass sich die Instandsetzung eines
vernachlässigten Gebäudes in der Regel als wesentlich teurer erweist, als es
die laufende Instandhaltung gewesen wäre. Da der Verfügungsberechtigte nicht
vorhersehen kann, ob der Berechtigte nach der Wiederbegründung des Erbbau-
rechts das Bauwerk seinerseits sorgfältig instandhalten wird, kann er, wenn das
Erbbaurecht noch eine längere Laufzeit hat, nicht davon ausgehen, dass sich
die während der Dauer des Restitutionsverfahrens getätigten Investitionen für
ihn bei Erlöschen des Erbbaurechts noch bezahlt machen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein erhebli-
cher struktureller Unterschied zu der Rückübertragung von Eigentum auch nicht
daraus, dass der Berechtigte eines Erbbaurechts hinsichtlich der vereinnahm-
ten Mieten und der gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG anrechenbaren Betriebs-,
Erhaltungs- und Verwaltungskosten einerseits annähernd so gestellt wird, als
wäre das Erbbaurecht bereits zum 1. Juli 1994 wiederbegründet worden, ande-
rerseits aber, solange die Restitution nicht erfolgt ist, keinen Erbbauzins zahlen
muss. Letzteres ist nämlich unzutreffend. Der Berechtigte, der die Nutzungen
des Erbbaurechts für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Resti-
tutionsbescheids bzw. bis zum Ablauf des Zeitraums, für den das Erbbaurecht
bestellt war, herausverlangt, muss sich hierauf - sofern es sich bei dem Verfü-
gungsberechtigten um den Grundstückseigentümer handelt - den fiktiven Erb-
bauzins anrechnen lassen, den er bei einer Wiederbegründung der Erbbaube-
rechtigung geschuldet hätte. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG, den Berechtigten hinsichtlich der Nutzungen so zu stellen, wie
er bei zügiger Abwicklung des Restitutionsverfahrens stünde (vgl. Senat, BGHZ
142, 111, 115). Wenn der Berechtigte von diesem Anspruch Gebrauch macht,
muss er sich im Verhältnis zum Verfügungsberechtigten hinsichtlich des Erb-
bauzinses ebenfalls so behandeln lassen, als wäre es zum 1. Juli 1994 zu einer
Restitution der Erbbaurechte gekommen. Andernfalls stünde er besser als im
Fall einer Rückübertragung seiner Rechte. Das ginge über die Zielsetzung des
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hinaus und ist von dem Gesetzgeber, wie die Ver-
rechnungsmöglichkeiten in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich machen, auch
nicht gewollt.
Die im Berufungsurteil nicht angesprochene Möglichkeit, dem
Herausgabeverlangen der Klägerin den seit dem 1. Juli 1994 fiktiv geschuldeten
Erbbauzins entgegenzuhalten, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg
verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Beklagte sich in den Tatsachenin-
stanzen auf diese Verrechnungsmöglichkeit berufen und sie beziffert hat.
2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass
der Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen nicht deshalb ausgeschlos-
sen ist, weil der Klägerin statt der erloschenen Erbbaurechte die jeweiligen Ent-
schädigungsansprüche nach § 27 ErbbauRVO mit den dazugehörigen dingli-
chen Rechten (§ 28 ErbbauVO) zurückübertragen worden sind.
a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der
Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Rückübertragung des Vermögens-
werts, dessen Nutzungen der Verfügungsberechtigte herausgeben soll, auf den
Berechtigten voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sowie Senat, BGHZ
142, 111, 113; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88). Hieran
fehlt es, wenn der Vermögensgegenstand, wie bei einer investiven Veräuße-
rung, auf einen Dritten übertragen wird. Da der Anspruch des Berechtigten auf
Rückübertragung in diesem Fall erlischt, kann der Berechtigte auch nicht die
Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen ver-
langen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Oktober 2005, V ZR 70/05, NJW-RR 2006, 160,
161). Statt des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG und
des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhält er einen Anspruch auf Zah-
lung eines Geldbetrages in Höhe der auf den Vermögenswert entfallenden
Geldleistung aus dem investiven Vertrag, mindestens aber in Höhe des Ver-
kehrswerts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Das bedeutet eine in sich geschlosse-
ne, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang stehende Re-
gelung (Senat, BGHZ 142, 111, 114).
Kommt es hingegen zu einer Rückübertragung auf den Berechtig-
ten, steht diesem der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann zu,
wenn der Vermögenswert von vornherein nur befristet entstanden war und nach
dem 1. Juli 1994 im Laufe des Restitutionsverfahrens erloschen ist. Das folgt
daraus, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Wirkungen der Restitution teilweise
vorwegnimmt und den Berechtigten in Bezug auf die anfallenden Entgelte aus
Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen so stellt, als sei es bereits
am 1. Juli 1994 zu einer Rückübertragung des Vermögenswerts gekommen
(vgl. Senat, BGHZ 142, 111, 115). Demgemäß entspricht es der Intention des
Gesetzes, dass der Berechtigte, der die Wiederbegründung eines am 1. Juli
1994 noch bestehenden Erbbaurechts erstrebt hat, die Herausgabe der Entgel-
te auch dann verlangen kann, wenn die Rückübertragungsentscheidung länger
auf sich warten lässt und das wiederzubegründende Erbbaurecht bei Abschluss
des Restitutionsverfahrens infolge Zeitablaufs nicht mehr besteht. Andernfalls
bestünde gerade bei Erbbaurechten mit geringer Restlaufzeit ein erheblicher
Anreiz für den Verfügungsberechtigten, das Restitutionsverfahren bis zum Ab-
lauf der Zeit zu verzögern, für die das Erbbaurecht bestellt war, und so die Her-
ausgabe der zuvor gezogenen Nutzungen zu vermeiden. Ein solches Verhalten
sollte durch die Einführung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gerade verhindert
werden.
b) Eine Gleichbehandlung mit den Fällen der investiven Veräuße-
rung ist auch nicht deshalb geboten, weil an die Stelle der erloschenen Erbbau-
rechte Entschädigungsansprüche nach § 27 ErbbauVO getreten sind. Diese
Ansprüche stehen dem Geldausgleich, den der Berechtigte im Fall der investi-
ven Veräußerung seines Vermögenswerts erhält, schon deshalb nicht gleich,
weil sie nicht an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1
Satz 1 VermG treten, sondern den Restbestand des an die Klägerin restituier-
ten Vermögenswerts darstellen. Der Entschädigungsanspruch nach § 27 Erb-
bauVO und das dazugehörige dingliche Recht nach § 28 ErbbauVO gehören
zum originären Inhalt des Erbbaurechts und sind daher von dem Anspruch auf
Restitution dieses Rechts von vornherein umfasst (vgl. BVerwG VIZ 2000, 405,
407). Beschränkt sich die Restitution infolge der befristeten Bestellung auf die-
sen Teil des Erbbaurechts, handelt es sich dennoch um eine Rückübertragung
der alten Rechtsposition und nicht um einen Geldausgleich für den Verlust des
Rückübertragungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger Klein Lemke
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 12.10.2005 - 15 O 8082/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.02.2006 - 10 U 2028/05 -