Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.11.2005 – VIII ZR 52/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und

die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2005 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Der Streitwert wird auf 192,31 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,

weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-

geben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen still-

schweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat,

Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2

m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umle-

gungsmaßstabs

für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003),

§ 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum

nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß-

stab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer

tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu

entscheiden.

3

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu

entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffen-

den Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Be-

klagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergan-

genen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung

des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Be-

triebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch

eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das

Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsge-

richt nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende

Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht

ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksam-

keit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd-

lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der

Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Lampertheim, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 S 148/04 -