BGH Beschluss vom 02.11.2005 – VIII ZR 52/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und
die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Der Streitwert wird auf 192,31 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-
geben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen still-
schweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat,
Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2
m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umle-
gungsmaßstabs
für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003),
§ 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum
nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß-
stab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer
tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu
entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffen-
den Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Be-
klagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergan-
genen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung
des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Be-
triebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch
eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das
Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsge-
richt nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende
Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht
ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksam-
keit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd-
lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 S 148/04 -