Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.09.2009 – VIII ZR 300/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konklu- dent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte An- forderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine ein- seitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich wer- den, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Nor- men genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.

BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08 - LG Nürnberg-Fürth

AG Nürnberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und

Dr. Schneider

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-

ten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürn-

berg vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich

im 4. Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn-

und Geschäftshauses befindet. In der Vertragsurkunde sind - unter Streichung

der im Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenut-

zung von Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung

als Wohnung vermietet eingetragen:

"3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad … 1 Kammer"

2

An der straßenabgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein vier

mal vier Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad-

und Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Vom Flur aus führt eine Tür auf

eine in einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins Freie, die

zum Lichthof ein Geländer aufweist.

3

Im Erdgeschoss des Hauses wurde seinerzeit eine Bankfiliale betrieben.

Seit dem Frühjahr 2000 ist das Erdgeschoss an die N. GmbH & Co KG

(im Folgenden: N. ) zum Betrieb eines Fischrestaurants vermietet. Zu die-

sem Zweck ließ N. eine Kühlungs- und Lüftungsanlage errichten, deren

Zu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach oben auf eine Höhe über Dach

geführt wurden. Die Kläger, die durch die werktags in der Zeit von 7:30 Uhr bis

nach 20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die Gebrauchstauglichkeit ihrer

Wohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform als Dachterrasse als

erheblich beeinträchtigt sehen, haben von der Beklagten verlangt, einen Betrieb

der Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach 20:00 Uhr (samstags

schon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen sowie dafür Sorge zu tragen, dass N.

dies unterlässt, und die Feststellung eines Rechts zur Mietminderung um

20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb der ge-

nannten Zeiten laufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und

Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die Beklagte verurteilt,

dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen zu den genannten

Zeiten nicht betrieben werden, und in eingeschränktem Umfang ein Minde-

rungsrecht der Kläger festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster

Linie durch Auslegung des Mietvertrages. Sofern zu bestimmten Punkten keine

ausdrücklichen Regelungen getroffen seien, ergebe sich dies aus dem mut-

maßlichen Willen und durch ergänzende Auslegung des Vertragsinhalts. Dabei

komme den Umständen, die bei Vertragsschluss vorgelegen hätten und für die

Mietparteien erkennbar gewesen sein, maßgebliche Bedeutung zu. Insbeson-

dere könne jede Partei erwarten, dass der Zustand, den sie bei Unterzeichnung

des Mietvertrages vorgefunden habe, sich - auch über längere Zeiträume - nicht

im Wesentlichen zu ihrem Nachteil verändern werde. Technische Regelwerke

hätten jeweils nur insofern Bedeutung, als der Mieter bei Fehlen anderslauten-

der Absprachen davon ausgehen könne, dass das hierin zum Zeitpunkt der

Anmietung angegebene Maß eingehalten sei; spätere Änderungen hätten auf

den Umfang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Dem-

entsprechend hätten die gegenwärtigen Lärmgrenzwerte für sich genommen

keine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte ihre mietvertraglichen Pflichten

gegenüber den Klägern gewahrt habe. Sie legten nur ein generelles Mindestni-

veau fest, dem die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden dazu, was

erlaubt sein sollte, vorgingen.

7

Vorliegend schulde die Beklagte den Klägern ein Lärmniveau, das nicht

über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Die Kläger hätten

nach dem Bild, das sich ihnen bei Anmietung mit der seinerzeit im Erdgeschoss

befindlichen Bankfiliale geboten hätte, nicht davon ausgehen können, dass

nennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre

Wohnung sowie auf die Plattform dringen würden. Hinsichtlich der Plattform

müsse nach dem Inhalt der konkludenten mietvertraglichen Abreden eine Nut-

zung als Dachterrasse möglich sein. Auch wenn eine solche Nutzung im Miet-

vertrag nicht unmittelbar vorgesehen sei, habe sie sich nach Lage der Dinge für

einen Mieter angeboten. Die Kläger hätten deshalb diese Nutzung aufnehmen

dürfen und könnten nunmehr verlangen, dass ihnen diese Nutzungsmöglichkeit

erhalten bleibe.

8

Von den Entlüftungsanlagen gehe ein Dauergeräusch aus, das mit einem

ganz erheblichen Störungscharakter verbunden sei, da es sowohl beim Aufent-

halt auf der Terrasse als auch in den unmittelbar angrenzenden Räumen bei

geöffneten Fenstern wahrnehmbar sei. Auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm

für den Innenraum nicht überschritten würden, sei der bei geöffnetem Fenster

gemessene Geräuschpegel, der der Lautstärke bei einer Unterhaltung entspre-

che, keinesfalls unerheblich und als Dauergeräusch nicht hinnehmbar. Dies

gelte erst recht für den auf der Terrasse gemessenen Wert. Die Kläger könnten

beanspruchen, dass zu den von ihnen genannten Zeiten keine Störgeräusche

stattfinden. Auch wenn diese außerhalb der üblichen Hauptbetriebs- und

-geschäftszeiten liegenden Zeiten nicht den "Ruhezeiten" zuzuordnen sein, lie-

ßen sie jedenfalls ein gewisses Schonungsbedürfnis erkennen. Allerdings

schulde die Beklagte, die das Geschäft nicht selbst betreibe, den Klägern ledig-

lich, auf ihre Mieterin N. einzuwirken, damit diese den Betrieb der stören-

den Anlagen unterlässt. Dass sie nach dem Inhalt des mit N. geschlosse-

nen Mietvertrages rechtlich nicht in der Lage sei, die Einhaltung der genannten

Zeiten durchzusetzen, führe noch nicht zur Unmöglichkeit. Selbst dann, wenn

rechtliche Ansprüche nicht bestünden, sei der Beklagten eine Erreichung des

geschuldeten Erfolgs durch Einwirkung auf N. , etwa durch Nachverhand-

lungen, entsprechende Geldleistungen oder sonstiges Entgegenkommen, mög-

lich. Die Frage, welche Maßnahmen für die Beklagte zumutbar seien, stelle sich

erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn bei einer Zwangsgeldfestset-

zung zu prüfen sei, ob sie alles Gebotene unternommen habe, um ihren Mieter

N. zu einer Einstellung des störenden Anlagenbetriebs zu bewegen.

9

Aus dem in den störenden Geräuschen liegenden Mangel der Mietsache

ergebe sich des Weiteren ein Recht der Kläger zur Minderung der Miete. Die

Minderung sei jedoch geringer als verlangt anzusetzen, da der Lärm zwar stö-

rend sei, aber nicht jede Wohnnutzung vereitele und bei geschlossenen Fens-

tern oder in den zur Straßenseite gelegenen Räumen gar nicht oder nur ganz

gering zu vernehmen sei. Allerdings sei eine um das Doppelte höhere Minde-

rung anzusetzen, wenn die Ruhezeiten vom Lärm betroffen seien.

II.

10

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-

scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer

konkludenten mietvertraglichen Abrede der Parteien zur Nutzung der Plattform

als Dachterrasse ausgegangen und hat dadurch das Maß an Geräuschimmissi-

onen unzutreffend beurteilt, das die Kläger bei Benutzung dieser Plattform als

noch vertragsgemäß hinzunehmen haben. Ebenso ist das Berufungsgericht von

einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, soweit es angenommen hat,

dass die vom Betrieb der Zu- und Abluftanlage ausgehenden Geräuschimmis-

sionen bei den drei zum Lichthof gelegenen Räumen der vermieteten Wohnung

(Küche, Flur und Bad) zu einem Mangel geführt hätten.

11

1. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen

Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur

Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbesei-

tigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige

Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vo-

rausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach

den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober

2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR

131/08, NJW 2009, 2441, Tz. 9). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der

Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand

durch den vereinbarten Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - be-

stimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsan-

schauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstan-

dard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind ins-

besondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die

Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (Senatsurteil

vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb). Gibt es

zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhal-

tung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei

Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom

6. Oktober 2004, aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10).

12

2. Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung vor-

gefundenen Zustand an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie

der Nutzbarkeit der Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche Nutzung

im Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine konkludente

Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte ein Lärmni-

veau schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs

liege. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die tatrichterliche

Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich

nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner-

kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ver-

letzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005,

1895, unter II 2 a; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10;

vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 10). Das ist hier

indessen der Fall.

13

a) Die Mietvertragsurkunde trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist,

zu der im Bereich des Lichthofs gelegenen Plattform keine Aussage. Sie er-

wähnt sie noch nicht einmal als mitvermietete Räumlichkeit. Zwar gelten bei

einer Raummiete die zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse grundsätz-

lich ohne zusätzliches Entgelt als mitvermietet (Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl.,

§ 535 Rdnr. 28). Das gilt auch für Außenflächen, die (allein) von der vermiete-

ten Wohnung aus betreten werden können und deshalb nur für eine alleinige

Benutzung durch den Mieter in Betracht kommen (vgl. Palandt/Weidenkaff,

BGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,

9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 25; AG Eschweiler, WuM 1994, 427). Jedoch ist der

außerhalb der Wohnung gelegenen Plattform kein bestimmter Nutzungszweck

beigemessen worden. Er erschließt sich auch nicht von selbst. Abgesehen da-

von, dass ein Mieter nicht ohne Weiteres erwarten kann, eine bestimmte

Wohnnutzung wie die Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-) Wohnflä-

che mitvermietete Nebenfläche dauerhaft ausweiten zu können, die auch eine

andere sinnvolle Nutzung etwa als Trocken- oder Abstellfläche zulässt, ist hier

zusätzlich die Lage der Plattform oberhalb eines im Inneren eines Wohn- und

Geschäftshauses gelegenen Lichthofs zu berücksichtigen. Derartigen Lichthö-

fen kommt nicht selten die Funktion zu, straßenseitig unzulässige oder sonst

aus nachvollziehbaren Gründen unerwünschte haustechnische Anlagen ein-

schließlich ihrer lüftungstechnischen Ver- und Entsorgungsleitungen entspre-

chend den Nutzungserfordernissen der jeweiligen Mitmieter aufzunehmen, so

dass dieser Zweck die Nutzungsmöglichkeiten etwaiger Nebenflächen anderer

Mieter im Bereich des Lichthofs - vorbehaltlich abweichender Abreden - mitbe-

stimmt.

14

b) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffe-

nen Feststellungen eine konkludente Abrede der Parteien nicht tragen, nach

der die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Plattform als Dachterrasse zur

Verfügung zu stellen und ihnen während der Mietzeit diese Nutzungsmöglich-

keit zu erhalten. Zwar können mietvertragliche Abreden auch stillschweigend

durch schlüssiges Verhalten getroffen werden

(Senatsbeschluss vom

2. November 2005 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774). Insbesondere kann eine

solche Abrede dadurch getroffen werden, dass in einer Beschreibung des Miet-

objekts zugleich eine Aussage über seinen Charakter und damit eine diesem

Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (Senatsbeschluss vom

28. November 2007 - VIII ZR 106/07, ZMR 2008, 116, Tz. 2). Hier enthält die

Vertragsurkunde zur Plattform und ihrer Nutzung jedoch keine Aussage. Dass

dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist ebenfalls nicht festgestellt;

hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein Anhalt. Ebenso

wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsver-

einbarung aus, dass die Plattform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der

Wohnung aus betreten werden konnte und neben anderen Nutzungsmöglich-

keiten auch Platz zum Sitzen, Liegen und Ruhen bot. Zwar kann die für eine

Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch kon-

kludent in der Weise erzielt werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte

Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine

einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann

noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter,

dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. Se-

natsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807, Tz. 9). Anhalts-

punkte für eine solche Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen.

Insbesondere kommt dem vom Berufungsgericht ergänzend angesprochenen

Umstand, dass ein Geländer mit stabiler Brüstung vorhanden ist, keine Bedeu-

tung zu, weil dessen Fehlen bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen jed-

wedem Betreten der Plattform und damit zugleich jeder anderen Nutzungsmög-

lichkeit entgegen gestanden hätte.

15

3. Auch sonst führen die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden

Geräuschimmissionen nicht zu einem Mangel der Mietsache. Zwar schuldet die

Beklagte trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbe-

lastung der zum Lichthof hin gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls die Einhal-

tung der maßgeblichen technischen Normen. Die einschlägigen Immissions-

richtwerte gemäß Abschnitt 6 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen

Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503, im Folgenden: TA Lärm), die

bei den hier maßgeblichen Richtwerten für Immissionsorte außerhalb von Ge-

bäuden keine Änderung gegenüber den entsprechenden Werten der Techni-

schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beil. BAnz.

Nr. 137) erfahren haben, werden jedoch nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts in keinem Fall überschritten.

16

Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, der gemessene Ge-

räuschpegel sei wegen seiner Dauerhaftigkeit in den angrenzenden Zimmern

bei geöffnetem Fenster und erst recht auf der Terrasse für den Mieter gleich-

wohl nicht hinnehmbar, ist diese tatrichterliche Würdigung von Rechtsfehlern

beeinflusst. Eine Benutzung der Plattform als Dachterrasse hat wegen Fehlens

einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (dazu vorste-

hend unter II 2 b) für die Annahme eines Mangels der Mietsache außer Betracht

zu bleiben; dafür, dass sonst in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeiten

dieser Nebenfläche in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt sind,

besteht kein Anhalt. Ebenso wenig berücksichtigt das Berufungsgericht, wenn

es meint, die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, die Fenster

zum Innenhof aus Gründen des Schallschutzes permanent geschlossen zu hal-

ten, dass zum einen die gemessenen Werte die Grenzwerte der TA Lärm nicht

überschreiten und schon deshalb kein Erfordernis besteht, die betreffenden

Fenster ständig geschlossen zu halten, und dass es sich zum anderen bei den

zum Lichthof gelegenen Räumlichkeiten mit Küche, Flur und Bad ausschließlich

um Funktionsräume handelt, bei denen in Bezug auf die Hinnehmbarkeit von

Geräuschimmissionen nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie bei

Wohn- und Schlafräumen.

17

Es kommt hinzu, dass ein Mieter bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht

ohne Weiteres erwarten kann, dass der Vermieter Veränderungen, die durch

die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn

dadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier -

auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Ein-

haltung vom Vermieter geschuldet ist. Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Be-

gründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der

besser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen

vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im allgemeinen nicht davon

ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser

Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt.

Mangels konkreter - auch hier nicht ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Über-

nahme einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter

vielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch in seinem weiteren

Verlauf nur erwarten, dass die für die Belastung mit Geräuschimmissionen ein-

schlägigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden (vgl. Senatsurteil vom

17. Juni 2009, aaO, Tz. 13).

III.

18

Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben

worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und

der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sa-

che selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung

des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils durch Zurückweisung der Be-

rufung.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 27 C 8716/07 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 4016/08 -