BGH Urteil vom 23.09.2009 – VIII ZR 300/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konklu- dent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte An- forderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine ein- seitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich wer- den, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Nor- men genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürn-
berg vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich
im 4. Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn-
und Geschäftshauses befindet. In der Vertragsurkunde sind - unter Streichung
der im Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenut-
zung von Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung
als Wohnung vermietet eingetragen:
"3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad … 1 Kammer"
An der straßenabgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein vier
mal vier Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad-
und Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Vom Flur aus führt eine Tür auf
eine in einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins Freie, die
zum Lichthof ein Geländer aufweist.
Im Erdgeschoss des Hauses wurde seinerzeit eine Bankfiliale betrieben.
Seit dem Frühjahr 2000 ist das Erdgeschoss an die N. GmbH & Co KG
(im Folgenden: N. ) zum Betrieb eines Fischrestaurants vermietet. Zu die-
sem Zweck ließ N. eine Kühlungs- und Lüftungsanlage errichten, deren
Zu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach oben auf eine Höhe über Dach
geführt wurden. Die Kläger, die durch die werktags in der Zeit von 7:30 Uhr bis
nach 20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die Gebrauchstauglichkeit ihrer
Wohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform als Dachterrasse als
erheblich beeinträchtigt sehen, haben von der Beklagten verlangt, einen Betrieb
der Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach 20:00 Uhr (samstags
schon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen sowie dafür Sorge zu tragen, dass N.
dies unterlässt, und die Feststellung eines Rechts zur Mietminderung um
20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb der ge-
nannten Zeiten laufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und
Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die Beklagte verurteilt,
dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen zu den genannten
Zeiten nicht betrieben werden, und in eingeschränktem Umfang ein Minde-
rungsrecht der Kläger festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster
Linie durch Auslegung des Mietvertrages. Sofern zu bestimmten Punkten keine
ausdrücklichen Regelungen getroffen seien, ergebe sich dies aus dem mut-
maßlichen Willen und durch ergänzende Auslegung des Vertragsinhalts. Dabei
komme den Umständen, die bei Vertragsschluss vorgelegen hätten und für die
Mietparteien erkennbar gewesen sein, maßgebliche Bedeutung zu. Insbeson-
dere könne jede Partei erwarten, dass der Zustand, den sie bei Unterzeichnung
des Mietvertrages vorgefunden habe, sich - auch über längere Zeiträume - nicht
im Wesentlichen zu ihrem Nachteil verändern werde. Technische Regelwerke
hätten jeweils nur insofern Bedeutung, als der Mieter bei Fehlen anderslauten-
der Absprachen davon ausgehen könne, dass das hierin zum Zeitpunkt der
Anmietung angegebene Maß eingehalten sei; spätere Änderungen hätten auf
den Umfang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Dem-
entsprechend hätten die gegenwärtigen Lärmgrenzwerte für sich genommen
keine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte ihre mietvertraglichen Pflichten
gegenüber den Klägern gewahrt habe. Sie legten nur ein generelles Mindestni-
veau fest, dem die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden dazu, was
erlaubt sein sollte, vorgingen.
Vorliegend schulde die Beklagte den Klägern ein Lärmniveau, das nicht
über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Die Kläger hätten
nach dem Bild, das sich ihnen bei Anmietung mit der seinerzeit im Erdgeschoss
befindlichen Bankfiliale geboten hätte, nicht davon ausgehen können, dass
nennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre
Wohnung sowie auf die Plattform dringen würden. Hinsichtlich der Plattform
müsse nach dem Inhalt der konkludenten mietvertraglichen Abreden eine Nut-
zung als Dachterrasse möglich sein. Auch wenn eine solche Nutzung im Miet-
vertrag nicht unmittelbar vorgesehen sei, habe sie sich nach Lage der Dinge für
einen Mieter angeboten. Die Kläger hätten deshalb diese Nutzung aufnehmen
dürfen und könnten nunmehr verlangen, dass ihnen diese Nutzungsmöglichkeit
erhalten bleibe.
Von den Entlüftungsanlagen gehe ein Dauergeräusch aus, das mit einem
ganz erheblichen Störungscharakter verbunden sei, da es sowohl beim Aufent-
halt auf der Terrasse als auch in den unmittelbar angrenzenden Räumen bei
geöffneten Fenstern wahrnehmbar sei. Auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm
für den Innenraum nicht überschritten würden, sei der bei geöffnetem Fenster
gemessene Geräuschpegel, der der Lautstärke bei einer Unterhaltung entspre-
che, keinesfalls unerheblich und als Dauergeräusch nicht hinnehmbar. Dies
gelte erst recht für den auf der Terrasse gemessenen Wert. Die Kläger könnten
beanspruchen, dass zu den von ihnen genannten Zeiten keine Störgeräusche
stattfinden. Auch wenn diese außerhalb der üblichen Hauptbetriebs- und
-geschäftszeiten liegenden Zeiten nicht den "Ruhezeiten" zuzuordnen sein, lie-
ßen sie jedenfalls ein gewisses Schonungsbedürfnis erkennen. Allerdings
schulde die Beklagte, die das Geschäft nicht selbst betreibe, den Klägern ledig-
lich, auf ihre Mieterin N. einzuwirken, damit diese den Betrieb der stören-
den Anlagen unterlässt. Dass sie nach dem Inhalt des mit N. geschlosse-
nen Mietvertrages rechtlich nicht in der Lage sei, die Einhaltung der genannten
Zeiten durchzusetzen, führe noch nicht zur Unmöglichkeit. Selbst dann, wenn
rechtliche Ansprüche nicht bestünden, sei der Beklagten eine Erreichung des
geschuldeten Erfolgs durch Einwirkung auf N. , etwa durch Nachverhand-
lungen, entsprechende Geldleistungen oder sonstiges Entgegenkommen, mög-
lich. Die Frage, welche Maßnahmen für die Beklagte zumutbar seien, stelle sich
erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn bei einer Zwangsgeldfestset-
zung zu prüfen sei, ob sie alles Gebotene unternommen habe, um ihren Mieter
N. zu einer Einstellung des störenden Anlagenbetriebs zu bewegen.
Aus dem in den störenden Geräuschen liegenden Mangel der Mietsache
ergebe sich des Weiteren ein Recht der Kläger zur Minderung der Miete. Die
Minderung sei jedoch geringer als verlangt anzusetzen, da der Lärm zwar stö-
rend sei, aber nicht jede Wohnnutzung vereitele und bei geschlossenen Fens-
tern oder in den zur Straßenseite gelegenen Räumen gar nicht oder nur ganz
gering zu vernehmen sei. Allerdings sei eine um das Doppelte höhere Minde-
rung anzusetzen, wenn die Ruhezeiten vom Lärm betroffen seien.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-
scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer
konkludenten mietvertraglichen Abrede der Parteien zur Nutzung der Plattform
als Dachterrasse ausgegangen und hat dadurch das Maß an Geräuschimmissi-
onen unzutreffend beurteilt, das die Kläger bei Benutzung dieser Plattform als
noch vertragsgemäß hinzunehmen haben. Ebenso ist das Berufungsgericht von
einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, soweit es angenommen hat,
dass die vom Betrieb der Zu- und Abluftanlage ausgehenden Geräuschimmis-
sionen bei den drei zum Lichthof gelegenen Räumen der vermieteten Wohnung
(Küche, Flur und Bad) zu einem Mangel geführt hätten.
1. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur
Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbesei-
tigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige
Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vo-
rausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach
den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober
2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR
131/08, NJW 2009, 2441, Tz. 9). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der
Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand
durch den vereinbarten Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - be-
stimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsan-
schauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstan-
dard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind ins-
besondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die
Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (Senatsurteil
vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb). Gibt es
zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhal-
tung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei
Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom
6. Oktober 2004, aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10).
2. Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung vor-
gefundenen Zustand an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie
der Nutzbarkeit der Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche Nutzung
im Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte ein Lärmni-
veau schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs
liege. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die tatrichterliche
Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich
nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner-
kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ver-
letzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005,
1895, unter II 2 a; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10;
vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 10). Das ist hier
indessen der Fall.
a) Die Mietvertragsurkunde trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist,
zu der im Bereich des Lichthofs gelegenen Plattform keine Aussage. Sie er-
wähnt sie noch nicht einmal als mitvermietete Räumlichkeit. Zwar gelten bei
einer Raummiete die zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse grundsätz-
lich ohne zusätzliches Entgelt als mitvermietet (Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl.,
§ 535 Rdnr. 28). Das gilt auch für Außenflächen, die (allein) von der vermiete-
ten Wohnung aus betreten werden können und deshalb nur für eine alleinige
Benutzung durch den Mieter in Betracht kommen (vgl. Palandt/Weidenkaff,
BGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,
9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 25; AG Eschweiler, WuM 1994, 427). Jedoch ist der
außerhalb der Wohnung gelegenen Plattform kein bestimmter Nutzungszweck
beigemessen worden. Er erschließt sich auch nicht von selbst. Abgesehen da-
von, dass ein Mieter nicht ohne Weiteres erwarten kann, eine bestimmte
Wohnnutzung wie die Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-) Wohnflä-
che mitvermietete Nebenfläche dauerhaft ausweiten zu können, die auch eine
andere sinnvolle Nutzung etwa als Trocken- oder Abstellfläche zulässt, ist hier
zusätzlich die Lage der Plattform oberhalb eines im Inneren eines Wohn- und
Geschäftshauses gelegenen Lichthofs zu berücksichtigen. Derartigen Lichthö-
fen kommt nicht selten die Funktion zu, straßenseitig unzulässige oder sonst
aus nachvollziehbaren Gründen unerwünschte haustechnische Anlagen ein-
schließlich ihrer lüftungstechnischen Ver- und Entsorgungsleitungen entspre-
chend den Nutzungserfordernissen der jeweiligen Mitmieter aufzunehmen, so
dass dieser Zweck die Nutzungsmöglichkeiten etwaiger Nebenflächen anderer
Mieter im Bereich des Lichthofs - vorbehaltlich abweichender Abreden - mitbe-
stimmt.
b) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffe-
nen Feststellungen eine konkludente Abrede der Parteien nicht tragen, nach
der die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Plattform als Dachterrasse zur
Verfügung zu stellen und ihnen während der Mietzeit diese Nutzungsmöglich-
keit zu erhalten. Zwar können mietvertragliche Abreden auch stillschweigend
durch schlüssiges Verhalten getroffen werden
(Senatsbeschluss vom
2. November 2005 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774). Insbesondere kann eine
solche Abrede dadurch getroffen werden, dass in einer Beschreibung des Miet-
objekts zugleich eine Aussage über seinen Charakter und damit eine diesem
Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (Senatsbeschluss vom
28. November 2007 - VIII ZR 106/07, ZMR 2008, 116, Tz. 2). Hier enthält die
Vertragsurkunde zur Plattform und ihrer Nutzung jedoch keine Aussage. Dass
dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist ebenfalls nicht festgestellt;
hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein Anhalt. Ebenso
wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsver-
einbarung aus, dass die Plattform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der
Wohnung aus betreten werden konnte und neben anderen Nutzungsmöglich-
keiten auch Platz zum Sitzen, Liegen und Ruhen bot. Zwar kann die für eine
Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch kon-
kludent in der Weise erzielt werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte
Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine
einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann
noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter,
dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. Se-
natsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807, Tz. 9). Anhalts-
punkte für eine solche Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen.
Insbesondere kommt dem vom Berufungsgericht ergänzend angesprochenen
Umstand, dass ein Geländer mit stabiler Brüstung vorhanden ist, keine Bedeu-
tung zu, weil dessen Fehlen bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen jed-
wedem Betreten der Plattform und damit zugleich jeder anderen Nutzungsmög-
lichkeit entgegen gestanden hätte.
3. Auch sonst führen die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden
Geräuschimmissionen nicht zu einem Mangel der Mietsache. Zwar schuldet die
Beklagte trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbe-
lastung der zum Lichthof hin gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls die Einhal-
tung der maßgeblichen technischen Normen. Die einschlägigen Immissions-
richtwerte gemäß Abschnitt 6 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503, im Folgenden: TA Lärm), die
bei den hier maßgeblichen Richtwerten für Immissionsorte außerhalb von Ge-
bäuden keine Änderung gegenüber den entsprechenden Werten der Techni-
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beil. BAnz.
Nr. 137) erfahren haben, werden jedoch nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts in keinem Fall überschritten.
Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, der gemessene Ge-
räuschpegel sei wegen seiner Dauerhaftigkeit in den angrenzenden Zimmern
bei geöffnetem Fenster und erst recht auf der Terrasse für den Mieter gleich-
wohl nicht hinnehmbar, ist diese tatrichterliche Würdigung von Rechtsfehlern
beeinflusst. Eine Benutzung der Plattform als Dachterrasse hat wegen Fehlens
einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (dazu vorste-
hend unter II 2 b) für die Annahme eines Mangels der Mietsache außer Betracht
zu bleiben; dafür, dass sonst in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeiten
dieser Nebenfläche in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt sind,
besteht kein Anhalt. Ebenso wenig berücksichtigt das Berufungsgericht, wenn
es meint, die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, die Fenster
zum Innenhof aus Gründen des Schallschutzes permanent geschlossen zu hal-
ten, dass zum einen die gemessenen Werte die Grenzwerte der TA Lärm nicht
überschreiten und schon deshalb kein Erfordernis besteht, die betreffenden
Fenster ständig geschlossen zu halten, und dass es sich zum anderen bei den
zum Lichthof gelegenen Räumlichkeiten mit Küche, Flur und Bad ausschließlich
um Funktionsräume handelt, bei denen in Bezug auf die Hinnehmbarkeit von
Geräuschimmissionen nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie bei
Wohn- und Schlafräumen.
Es kommt hinzu, dass ein Mieter bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht
ohne Weiteres erwarten kann, dass der Vermieter Veränderungen, die durch
die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn
dadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier -
auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Ein-
haltung vom Vermieter geschuldet ist. Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Be-
gründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der
besser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen
vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im allgemeinen nicht davon
ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser
Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt.
Mangels konkreter - auch hier nicht ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Über-
nahme einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter
vielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch in seinem weiteren
Verlauf nur erwarten, dass die für die Belastung mit Geräuschimmissionen ein-
schlägigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden (vgl. Senatsurteil vom
17. Juni 2009, aaO, Tz. 13).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben
worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und
der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sa-
che selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung
des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils durch Zurückweisung der Be-
rufung.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 27 C 8716/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 4016/08 -