Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – 3 StR 345/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

3 StR 345/05

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________

StPO § 275 a Abs. 1

Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Siche- rungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen An- trag.

BGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05 - LG Hannover

in der Strafsache

gegen

wegen

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;

hier: Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 beschlos-

sen:

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gegen die

Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 26. April 2005 und

die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen werden der Staatskasse auferlegt.

1

Der Verurteilte verbüßt derzeit eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus

Gründe:

einem Urteil des Landgerichts Hannover wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Körperverletzung. Das Strafende

ist für den 21. November 2005 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,

"vorbehaltlich des Ergebnisses der einzuholenden Gutachten" die nachträgliche

Sicherungsverwahrung anzuordnen. In einem nach Antragstellung erstatteten

Bericht hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, der 43 Jahre alte, zuvor unbe-

strafte Erstverbüßer habe ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt

und sich um die Aufarbeitung seiner Sexualstraftat im Rahmen der therapeuti-

schen Ambulanz bemüht.

Durch Beschluss vom 26. April 2005 hat das Landgericht die Anordnung

der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil keine neuen Tatsa-

chen erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des

Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen würden.

Gegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Staatsanwaltschaft Be-

schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat sich zu einer Entschei-

2

3

dung darüber als nicht berufen angesehen, weil über einen Antrag auf nach-

trägliche Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer Hauptverhandlung ent-

schieden werden könne und der Beschluss des Landgerichts deshalb als ein

Urteil anzusehen sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel als

Revision weiterverfolgt und die Sache über den Generalbundesanwalt dem Se-

nat vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb einer

Woche nach Zustellung beim Landgericht eingegangen war, hat sie zugleich

einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Zur Begründung hat sie unter Hin-

weis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2005

(NStZ-RR 2005, 109) vorgetragen, sie habe jedenfalls bis zum Urteil des Bun-

desgerichtshofs vom 1. Juli 2005 (NJW 2005, 3079; zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen) die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ansehen

können und deshalb die Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet ver-

säumt. Nach Eingang der Vorgänge beim Senat hat die Staatsanwaltschaft

"den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung gemäß § 66 b StGB" zurückgenommen.

4

5

6

1. Der Senat muss über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ent-

scheiden, weil das Verfahren auf andere Weise beendet ist.

a) Die Beendigung des Verfahrens ist allerdings nicht dadurch eingetre-

ten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag zurückgenommen hat.

Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem

Fortgang des Verfahrens eine Rücknahme des Antrags auf Anordnung der

nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtlich möglich ist, war - soweit er-

sichtlich - noch nicht Gegenstand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen.

7

aa) Nach Auffassung des Senats stehen der Annahme, die Staatsan-

waltschaft könne einen solchen Antrag zurücknehmen, keine grundsätzlichen

Bedenken entgegen. Für diese Annahme sprechen Gesichtspunkte der Verfah-

rensökonomie und allgemeine Prozessgrundsätze. Auch sonst können die Ver-

fahrensbeteiligten und insbesondere die Staatsanwaltschaft Anträge und Pro-

zesshandlungen zurücknehmen. Ausnahmen und Beschränkungen gelten nur,

wenn und soweit sie gesetzlich angeordnet sind, so etwa für die Rücknahme

der Anklage, die regelmäßig nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich

ist (§ 156 StPO; vgl. § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 2 StPO), oder etwa für die

Rücknahme eines Rechtsmittels, die - abhängig vom Stand des Verfah-

rens - zur Wirksamkeit der Zustimmung eines anderen Verfahrensbeteiligten

bedarf (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2, § 303 StPO), oder für die Rücknahme des

Strafbefehlsantrags (vgl. § 411 Abs. 3 StPO).

8

Solche Ausnahmen oder Beschränkungen sieht das Gesetz in § 275 a

Abs. 1 StPO für die Rücknahme eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf

Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen

Sicherungsverwahrung nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Verfahrensnormen,

insbesondere mit § 156 StPO, der die Rücknahme der Anklage nur zulässt, bis

das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat, spricht sogar gegen eine Be-

schränkung der Rücknahmemöglichkeit: Ein Zwischenverfahren, in dem das

Gericht - wie dies bezüglich der Anklage in §§ 201 ff. StPO geregelt ist - über

die Zulassung des Antrags zur Hauptverhandlung entscheiden könnte, ist nicht

vorgesehen. Vielmehr schließt sich dem Eingang des staatsanwaltschaftlichen

Antrags unmittelbar die gerichtliche Vorbereitung der Hauptverhandlung an (vgl.

§ 275 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO). Sollte das Gericht dabei feststellen, dass

der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht mehr zu besei-

tigende Hindernisse entgegenstehen (wie insbesondere das Fehlen formeller

Voraussetzungen, etwa einer der von § 66 b Abs. 1 oder 2 StGB bzw. § 66

Abs. 3 StGB vorausgesetzten Katalogtaten, einer Vorverurteilung oder einer

Vorverbüßung), dann erscheint es unter verfahrensökonomischen Gesichts-

punkten zwingend, dass die Staatsanwaltschaft nach einem entsprechenden

gerichtlichen Hinweis das Verfahren durch Rücknahme des Antrags zum Ab-

schluss bringen kann, zumal Interessen des Verurteilten nicht entgegen stehen.

Dies gilt umso mehr, als eine Beendigung des Verfahrens durch Beschluss, wie

sie zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands zweckmäßig sein könnte

(was auch dem Landgericht vor Augen gestanden haben mag), aufgrund der

eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung ausgeschlossen ist.

9

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag trotz gerichtlicher Bedenken

nicht zurück, muss eine Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil ent-

schieden werden, selbst wenn - was allerdings kaum denkbar erscheint - der

Mangel an einer formellen Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel evi-

dent ist. Um den zeitlichen und materiellen Aufwand für das Verfahren gering zu

halten, ist es in einem solchen Fall denkbar, die Hauptverhandlung durchzufüh-

ren, ohne vorher Sachverständigengutachten einzuholen.

10

bb) Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Stadium des Verfahrens und

unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ihren Antrag noch zu-

rücknehmen kann, könnte nach Auffassung des Senats eine sachgerechte

Antwort dahin gehen, eine Rücknahme bis zur Entscheidung des Gerichts zu

ermöglichen, sie nach Beginn der Hauptverhandlung aber von der Zustimmung

des Verurteilten abhängig zu machen. Eine solche Regelung, wie sie - freilich

für eine andere Verfahrensgestaltung - in § 411 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 303

StPO getroffen ist, würde nicht nur das Verfahren beschleunigen, was sowohl

die Rechtspflege als auch den Verurteilten entlastet; durch sie würde auch dem

daneben bestehenden Interesse des Verurteilten an einer endgültigen Ent-

scheidung über die Maßregel ausreichend Rechnung tragen: Da die Rücknah-

me des Antrags keinen unbedingten Schutz gegen eine erneute Antragstellung

auf unveränderter Tatsachengrundlage bietet, kann der Verurteilte, sobald die

Hauptverhandlung begonnen hat, durch die Verweigerung seiner Zustimmung

zur Antragsrücknahme dafür sorgen, dass das Verfahren mit einem den Antrag

ablehnenden und nach Rechtskraft eine neue Antragstellung auf gleicher Basis

verhindernden Urteil abgeschlossen wird.

11

Der Senat muss diese Frage indes nicht abschließend entscheiden, weil

die Staatsanwaltschaft hier ihren Antrag nicht mehr wirksam zurücknehmen

kann, nachdem das Landgericht über ihn entschieden hat. Von da an besteht

für die Staatsanwaltschaft nur noch die Wahl, die Entscheidung rechtskräftig

werden zu lassen oder ein Rechtsmittel einzulegen.

12

13

b) Das Verfahren ist hier indes dadurch zum Abschluss gekommen, dass

die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung der Beschwerdeführerin. Die

Staatsanwaltschaft erstrebt nicht länger die Unterbringung des Verurteilten in

der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Das zeigt sich nicht nur in der inzwi-

schen erklärten Rücknahme ihres Antrags, sondern auch darin, dass sie im

Rechtsmittelverfahren nur den formellen Aspekt der gesetzeswidrigen Ent-

scheidungsweise beanstandet und sich nicht gegen die Ansicht des Landge-

richts gewandt hat, es fehle an neuen Tatsachen i. S. v. § 66 b Abs. 1 StGB. Ihr

Ziel, das Verfahren zu beenden, kann die Staatsanwaltschaft jetzt nur noch

durch die Rücknahme der Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts

erreichen. Eine solche Rücknahme ist möglich. Sie wird insbesondere nicht da-

durch gehindert, dass das Rechtsmittel - bei Erfolglosigkeit des Wiedereinset-

zungsantrags - wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verwor-

fen werden müsste. Die Zustimmung des Verurteilten zur Rücknahme ist nicht

erforderlich, da eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat (vgl. § 303

StPO).

14

15

2. Nach Rücknahme des Rechtsmittels war nur noch die aus § 473

Abs. 1 und 2 StPO folgende Kostenentscheidung zu treffen.

3. Der Verfahrensablauf gibt angesichts der teilweise noch ungeklärten

Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung An-

lass zu folgenden Bemerkungen:

16

a) Die Staatsanwaltschaft kann den nach § 275 a Abs. 1 StPO erforderli-

chen Antrag erst stellen, nachdem sie in einem Vorprüfungsverfahren zu dem

Ergebnis gekommen ist, dass die formellen Voraussetzungen der Maßregel

(vgl. im Einzelnen § 66 b i. V. m. § 66 StGB) vorliegen. Zu ihnen gehört insbe-

sondere, dass neue Tatsachen (Nova) erkennbar sind, die auf eine erhebliche

Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Nur wenn in ei-

nem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht

ein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275 a StPO (vgl.

OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).

17

b) Der Antrag der Staatsanwaltschaft darf sich nicht in der pauschalen

Behauptung, die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungs-

verwahrung lägen vor, erschöpfen. Zwar nennt das Gesetz keine Einzelheiten,

die der Antrag enthalten muss. Dieser ist aber, insoweit vergleichbar mit einer

Anklageschrift im Strafverfahren, die Grundlage für das gerichtliche Nachver-

fahren, in dem es um die Anordnung einer einschneidenden, die im Ursprungs-

verfahren verhängte Sanktion regelmäßig übertreffenden Maßregel geht. Er

muss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ma-

chen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft je-

weils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen

(vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281). Dabei kommt für Anträge nach § 66 b

Abs. 1 und 2 StGB der Darstellung der Nova hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit

und ihrer Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Verurteilten besondere Bedeu-

tung zu. Der Antrag muss die Behauptung enthalten, dass nach vorläufiger Ein-

schätzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nach-

träglichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden,

also eine unter sachverständiger Hilfestellung (§ 275 a Abs. 4 Satz 2

StPO) erfolgende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergän-

zend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs dessen besondere Gefähr-

lichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten) ergeben wird.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert