Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 44/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. M 70 602/25

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Fe-

bruar 2005 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Gegen die am 15. August 1991 angemeldete und am 14. August 1992

bekannt gemachte Marke M 70 602/25

,

für die die Anmelderin für eine Vielzahl von Waren Schutz begehrt, hat die Wi-

dersprechende aus der am 4. Februar 1966 für eine Vielzahl von Waren ange-

meldeten und am 30. April 1970 veröffentlichten Wortmarke Nr. 867 376

MARS,

aus der am 9. November 1974 für "Schuhwaren, insbesondere Sportschuhe"

angemeldeten und am 15. Februar 1975 veröffentlichten Wort-/Bildmarke

Nr. 926 493

sowie aus der am 1. Februar 1975 für "Sportbekleidungsstücke" angemeldeten

und am 28. Februar 1976 veröffentlichten Wort-/Bildmarke Nr. 940 032

Widerspruch eingelegt.

2

Die Erstprüferin des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-

gung der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Wortmarke

Nr. 867 376 für "Spielwaren, Spielzeug; Fußbälle; Turn- und Sportgeräte; Ski-,

Tennis- und Angelsportgeräte; Teile der vorgenannten Waren" und aus der

Wort-/Bildmarke Nr. 926 493 für "Schuhwaren" versagt. Im Übrigen hat sie die

Widersprüche zurückgewiesen.

3

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die angemeldete Marke auf die Erinnerung der Widersprechenden hin im

Hinblick auf die Marke Nr. 926 493 weitergehend auch für "Bekleidungsstücke,

Kopfbedeckungen sowie Teile für diese Waren" sowie im Hinblick auf die Marke

Nr. 940 032 auch für "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten,

insbesondere Handtücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

sowie Teile für diese Waren" zurückgewiesen. Die weitergehende Erinnerung

der Widersprechenden hatte keinen Erfolg.

6

Die Beschwerde der Anmelderin hat zur vollständigen Zurückweisung

der Erinnerung geführt.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.

II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für insgesamt unbe-

gründet erachtet. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Widersprechende

eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken Nr. 926 493 und

Nr. 940 032 nicht glaubhaft gemacht habe. Die von der Widersprechenden be-

nutzten Zeichen seien von der registrierten Form verschieden, da die Größen-

verhältnisse zwischen dem Wort und dem Bildelement umgekehrt worden sei-

en. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der eingetragenen Form nicht

dasselbe Kennzeichen wie in der benutzten Form. Bei der Beurteilung dieser

Frage komme es in erster Linie auf die Kennzeichnungsfunktion an, die den

jeweiligen Elementen der Marke und deren Verhältnis zueinander im Rahmen

der eingetragenen Gesamtkombination zukomme. Der Umstand, dass der Bild-

bestandteil eine eigenständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu

führen, dass der Verkehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte

eingetragene Marke sehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestand-

teil verändert werde und stark zurücktrete. Dies sei im vorliegenden Fall gege-

ben. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass bei einer Modernisierung von

Wort-/Bildmarken der Bildbestandteil zugunsten des Wortelements generell zu-

rücktrete. Der Grundsatz, dass bei einer Wort-/Bildkombination in der Regel das

Wort als die einfachste Benennungsform den Gesamteindruck präge, diene

ausschließlich der Bestimmung des Schutzumfangs.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.

Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt

jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt

BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067 = WRP 2003, 1444

- BachBlüten Ohrkerze; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 14/04, Mitt. 2005, 233, 234

- Kanold, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruft sich die Rechtsbeschwer-

de auf eine Versagung des

rechtlichen Gehörs

(§ 83 Abs. 3 Nr. 3

MarkenG). Dies hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durch-

greifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an.

10

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber, da der gerügte Mangel nicht vorliegt,

in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den an einem gerichtli-

chen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entschei-

dung zugrunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Dem Ge-

richt obliegt die Verpflichtung, den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu den

ihm vorliegenden Informationen in weitem Umfang zu öffnen, sofern diese In-

formationen für die gerichtliche Entscheidung verwertbar sein sollen (vgl.

BVerfGE 64, 135, 143 f.; 86, 133, 144 m.w.N.). Dementsprechend setzt eine

wirksame Wahrnehmung des Anhörungsrechts hinlängliche Informationen über

den jeweiligen Stand des gerichtlichen Verfahrens voraus. Das erfordert aller-

dings nicht in jedem Fall eine Unterrichtung durch das Gericht selbst; die Bei-

bringung der notwendigen Informationen durch einen Verfahrensbeteiligten ge-

nügt, wenn sichergestellt ist, dass die Beteiligten die erforderlichen Informatio-

nen erhalten (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513

= WRP 2000, 542 - COMPUTER ASSOCIATES).

11

b) An diesem Maßstab gemessen ist das Verfahren des Bundespatent-

gerichts nicht zu beanstanden. Nicht zu entscheiden ist hierbei die Frage, ob in

der Nichterörterung eines Erfahrungssatzes ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG zu sehen ist, wenn dieser nicht jedermann sicher gegenwärtig ist (so

BVerwGE 67, 83; BSG, Urt. v. 4.8.1992 - 2 RU 42/91, zitiert nach juris; differen-

zierend VGH Kassel ESVGH 47, 22, 24).

12

aa) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs

darin begründet, dass sich das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung

auf den den Parteien nicht bekannt gegebenen Erfahrungssatz gestützt habe,

der Umstand, dass der Bildbestandteil bei einer Wort-/Bildmarke eine eigen-

ständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu führen, dass der Ver-

kehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte eingetragene Marke

sehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil verändert werde

und nunmehr stark zurücktrete. Wenn das Bundespatentgericht auf diesen von

ihm angenommenen Erfahrungssatz hingewiesen hätte, hätte die Widerspre-

chende auf die einschlägige Judikatur des beschließenden Senats hingewiesen,

der zufolge dieser Erfahrungssatz nicht existiere, und wäre die Entscheidung

des Bundespatentgerichts daraufhin anders ausgefallen.

bb) Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hierbei das Vorbringen der

Parteien im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend:

Die Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Verla-

gerung des Schwerpunkts der Prägung vom Bildelement auf das Wortelement

verändere die Kennzeichnungskraft des vormals beherrschenden Bildbestand-

teils und damit zugleich den Gesamteindruck des Zeichens. Der Verkehr habe

mithin keinen Anlass mehr, in der abgewandelten Marke dasselbe Zeichen zu

sehen wie in der eingetragenen Marke.

15

Die Widersprechende hat dem in der Beschwerdeerwiderung entgegen-

gehalten, der kennzeichnende Charakter werde nach der Rechtsprechung nicht

verändert, wenn Wortbestandteile einer registrierten (Wort-/Bild)Marke wegge-

lassen und statt dessen andere Wort- und Bildbestandteile hinzugefügt würden.

Der kennzeichnende Charakter dürfe daher erst recht nicht dann als verändert

angesehen werden, wenn lediglich die Größenverhältnisse leicht verändert wor-

den seien.

16

Bei dieser Sachlage brauchte das Bundespatentgericht nicht darauf hin-

zuweisen, dass es den hier von der Anmelderin geltend gemachten Erfah-

rungssatz seinerseits ebenfalls für zutreffend ansah und diesen daher auch sei-

ner Entscheidung zugrunde zu legen gedachte.

17

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-

den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W(pat) 4/04 -