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BGH Beschluß vom 28.08.2003 – I ZB 5/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke Nr. 394 08 851
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ____ ja
BachBlüten Ohrkerze
MarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Hat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, so wird ihm das
rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht – ohne zuvor diese Absicht mit-
zuteilen – ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
BGH, Beschluß vom 28. August 2003 – I ZB 5/00 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
e-
setzt.
Gründe:
I. Gegen das am 7. Dezember 1995 für „Pharmazeutische Erzeugnisse,
nämlich Ohrkerzen, bestehend aus Bienenwachs und Leinenstoff, angereichert mit
Essenzen der Bachblüte“, eingetragene Zeichen
hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marken 1 114 987 „Bach“ und 1 099 376
„Bach-Blüten-Konzentrate“ Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarken sind
für „Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wider-
spruch aus den beiden Marken mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Die Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers hat
es ungeprüft gelassen.
Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und
beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine schriftliche
Begründung der Beschwerde hat die Widersprechende nicht eingereicht. Das
Bundespatentgericht hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückge-
wiesen. Die Widersprechende habe – so hat das Bundespatentgericht ausgeführt
– eine Benutzung der Widerspruchsmarken nicht dargetan. Ein gerichtlicher Auf-
klärungshinweis sei nicht veranlaßt gewesen, nachdem der Markeninhaber die
Nichtbenutzungseinrede erhoben habe und von der Markenstelle ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, daß diese Einrede Gegenstand eines möglichen
Beschwerdeverfahrens sein werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Be-
teiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungster-
min mitzuteilen. In den zehn Monaten zwischen Eingang der Beschwerde und
Entscheidung habe hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die bestrittene Be-
nutzung der Widerspruchsmarken glaubhaft zu machen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die – vom Bundespatentgericht nicht zu-
gelassene – Rechtsbeschwerde der Widersprechenden.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das
Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch
daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002
– I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 – TURBO-TABS, m.w.N.). Hier
beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs
(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob die
Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht
an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem Bun-
despatentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die
Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streit-
fall hat die Widersprechende einen solchen Antrag gestellt. Daß das Bundespa-
tentgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist mit dem Verfahrens-
recht nicht in Einklang zu bringen.
Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfehlerhaft ohne
mündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem
Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden
Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, daß das rechtliche Gehör in
einer bestimmten Form gewährt werden muß. Erhalten die Verfahrensbeteiligten
in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die
im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das
Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt (BGHZ 102, 338, 341 f.).
Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehen
kann, eine Entscheidung werde – dem Verfahrensrecht entsprechend – nicht ohne
mündliche Verhandlung ergehen. So liegt der Streitfall. Eine Frist für die – verfah-
rensrechtlich nicht gebotene (vgl. nur Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 66 Rdn. 68) – Begründung der Beschwerde bestand nicht. Die Wider-
sprechende konnte daher annehmen, daß sie vor oder spätestens in der mündli-
chen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, ergänzend vorzutragen
und Rechtsausführungen zu machen. Darin, daß ihr diese Möglichkeit abge-
schnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97,
GRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES; Ströbele
aaO § 69 Rdn. 23; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 12.12.1996 – I ZB 8/96, GRUR
1997, 223 = WRP 1997, 560 – Ceco).
b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch
auf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997
– I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 – Top Selection). Unge-
achtet der Frage, ob die Rüge des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in einem Fall wie
dem vorliegenden eine Darlegung dessen erfordert, was vor oder in der mündli-
chen Verhandlung vorgetragen worden wäre (vgl. BGH GRUR 2000, 512, 514
– COMPUTER ASSOCIATES), hat die Rechtsbeschwerde im einzelnen dargelegt,
was sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Wider-
spruchsmarken vorgebracht hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entschei-
dung des Bundespatentgerichts bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders
ausgefallen wäre.
III. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auf sonstige Verstöße
gegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet – anders als bei der
zugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) – bei Begründetheit ei-
ner zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. BGH GRUR 1997, 637,
639 – Top Selection, m.w.N.).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher