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BGH Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 53/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. November 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 337

Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig-

te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins

gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht

rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.

BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 53/05 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf

Kosten der Klägerin zu 1 verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Beklagte

Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Am 14. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der

mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlas-

sen.

Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur

Sache, die auf den 24. Februar 2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde

der Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 5. Januar

2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten

sich die Rechtsanwälte "K. Kollegen" mit Schriftsatz vom 31. Januar

2005 für die Klägerin. Den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs unter-

zeichnete die im Berliner Büro dieser Sozietät tätige Rechtsanwältin Dr. M. .

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2005 erschien

bei Aufruf der Sache niemand für die Klägerin. Ausweislich des Sitzungsproto-

kolls gab der Senat bekannt, dass er sowohl bei der Telefonzentrale als auch

bei der Informationsstelle nachgefragt habe, ob ein Anruf von Rechtsanwältin

Dr. M. eingegangen sei. Diese Anfragen seien verneint worden. Um

9.30 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, den Einspruch

der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2004 durch zwei-

tes Versäumnisurteil zu verwerfen.

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Das Berufungsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt.

Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Revision eingelegt. Sie be-

antragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie bestreitet,

dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin krankheitshalber verhindert ge-

wesen sei, den Termin wahrzunehmen. Jedenfalls habe er sich nicht hinrei-

chend bemüht, das Gericht rechtzeitig davon zu unterrichten, dass er nicht

kommen könne.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Verhandlungster-

min am 24. Februar 2005 habe von Rechtsanwalt Dr. V. aus dem Kölner

Büro ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte "K. Kollegen",

wahrgenommen werden sollen. In der Nacht vor dem Termin sei Rechtsanwalt

Dr. V. jedoch so schwer an Grippe erkrankt, dass er außerstande gewesen

sei, am Morgen mit dem Pkw von Köln nach Hamm zu fahren. Er habe, wie er

anwaltlich versichert habe, unter Fieber, Kopfschmerz und erheblicher Abge-

schlagenheit mit Übelkeit gelitten.

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Um 7.06 Uhr habe Rechtsanwalt Dr. V. ohne Erfolg versucht,

Rechtsanwalt Dr. K. im Büro der Sozietät in Frankfurt/Main anzurufen.

Ebenso sei um 8.56 Uhr sein Versuch fehlgeschlagen, die zuständige Ge-

schäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich zu erreichen. Die daraufhin

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um 8.59 Uhr angerufene Telefonzentrale habe keine Verbindung zur Geschäfts-

stelle und zu dem Senatsvorsitzenden herstellen können. Ein weiterer Versuch

um 9.10 Uhr, Rechtsanwalt Dr. K. zu erreichen, sei erneut erfolglos

geblieben. Rechtsanwalt Dr. V. habe sodann das Sekretariat von Rechts-

anwalt Dr. K. fernmündlich gebeten, ihn bei Gericht durch Faxschreiben

zu entschuldigen. Ein entsprechendes Schreiben sei um 9.37 Uhr versandt wor-

den.

II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt die schlüssige Darlegung vor-

aus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (§§ 565,

514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die

Partei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihren Prozessbevoll-

mächtigten Rechtsanwalt Dr. V. kein Verschulden an der Säumnis trifft.

a) Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt

Dr. V. am 24. Februar 2005 wegen einer Grippeerkrankung nicht von Köln

mit dem Pkw zur mündlichen Verhandlung nach Hamm reisen konnte. Eine

schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig-

te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins

gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht

rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vgl. - zu § 513 ZPO a.F. - BAG AP

Nr. 5 zu § 513 ZPO; BAG NJW 1972, 790 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 -

IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl.,

§ 337 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 337 Rdn. 3, jeweils

m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

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Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter so

schwer erkrankt gewesen sei, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen

sei, das Berufungsgericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten.

Sie trägt vielmehr vor, er habe alle dazu erforderlichen und zumutbaren Maß-

nahmen ergriffen. Bereits aus dem zeitlichen Ablauf, den die Klägerin dargelegt

hat, geht jedoch hervor, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. V.

unzureichend waren. So hat er zwar um 7.06 Uhr (erfolglos) versucht, seinen

Kanzleikollegen Dr. K. über Mobiltelefon von seiner Erkrankung zu un-

terrichten; dem Gericht gegenüber blieb er aber bis um 8.56 Uhr untätig, d.h.

bis vier Minuten vor dem angesetzten Termin. Bereits in diesem Zuwarten liegt

ein schuldhaftes Versäumnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Dr. V. , die

zuständige Geschäftsstelle zu erreichen, musste zudem schon deshalb erfolg-

los bleiben, weil er versehentlich eine falsche Rufnummer gewählt hatte: Aus-

weislich der vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobilfunkbetreibers hat

er bei der Anwahl nur die Vorwahl und die Durchwahl, nicht auch die örtliche

Hausrufnummer des Gerichts eingegeben. Der drei Minuten später, um 8.59

Uhr, mit der richtigen Telefonnummer unternommene Versuch, über die Tele-

fonzentrale mit der Geschäftsstelle oder dem Senatsvorsitzenden verbunden zu

werden, dauerte nach der vorgelegten Verbindungsübersicht nur sehr kurz

(1 Minute 4 Sekunden). Weitere Versuche, das Gericht fernmündlich zu errei-

chen, unternahm Rechtsanwalt Dr. V. nicht. Erst um 9.12 Uhr beauftragte

er das Büro seines Anwaltskollegen Dr. K. in Frankfurt/Main, ihn durch

Faxschreiben bei Gericht zu entschuldigen. Schon wegen des erforderlichen

Zeitaufwands für die Umsetzung dieses Auftrags war diese Bemühung offen-

sichtlich verspätet und nicht erfolgversprechend. Das Faxschreiben konnte

auch erst um 9.37 Uhr versandt werden; es enthielt überdies nicht einmal einen

Hinweis auf die besondere Dringlichkeit der Vorlage. Ein Anruf bei dem Pro-

zessbevollmächtigten der Gegenseite unterblieb, obwohl dies ein weiterer Weg

gewesen wäre, das Gericht noch rechtzeitig von der Verhinderung zu unterrich-

ten.

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Die Versuche von Rechtsanwalt Dr. V. , das Gericht rechtzeitig vor

der mündlichen Verhandlung und vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils da-

von in Kenntnis zu setzen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, be-

gannen danach schuldhaft zu spät und waren zudem, wie sich ihm aufdrängen

musste, unzureichend. Mit früher einsetzenden Bemühungen hätte Rechtsan-

walt Dr. V. aller Erfahrung nach eines der Mitglieder des Berufungsgerichts

oder die Geschäftsstelle (gegebenenfalls deren Vertretung) erreichen können.

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b) Die Revision vertritt allerdings weiter die Ansicht, das Berufungsge-

richt habe das zweite Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft erlassen. Das Ge-

richt habe nur unzureichend bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle

des Gerichts nachgefragt, ob dort eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten

der Klägerin eingegangen sei. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Klä-

gerin durch eine überörtliche Sozietät vertreten werde. Es hätte deshalb nicht

nur danach fragen dürfen, ob ein Anruf (gerade) von Rechtsanwältin Dr. M.

eingegangen sei, sondern danach, ob aus der Kanzlei "K. Kollegen"

angerufen worden sei. Eine solche Frage wäre von der Telefonzentrale bejaht

worden. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen.

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Das Gericht hat die - auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen An-

spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - gebotene Rücksichtnahme

auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (vgl. dazu auch BGH NJW 1999,

724 f.). Es hat mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht nur (zumin-

dest) eine halbe Stunde zugewartet, es hat vorsorglich auch bei der Telefon-

zentrale und der Informationsstelle nachgefragt. Wenn es dabei nur nach einem

Anruf von Rechtsanwältin Dr. M. gefragt hat, hatte das seinen Grund darin,

dass diese den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs gegen das erste

Versäumnisurteil unterschrieben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Klä-

gerin im Termin von einem anderen Mitglied der überörtlichen Sozietät (aus

Köln oder Frankfurt/Main) vertreten werden sollte, hatte das Gericht nicht. Wäre

Rechtsanwalt Dr. V. mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, hätte das

Gericht zudem bei seiner Anfrage von seinem Anruf erfahren müssen. Dazu

hätte es genügt, der Telefonzentrale die besondere Dringlichkeit des Anliegens

darzulegen und den zuständigen Senat sowie das konkrete Verfahren näher zu

bezeichnen. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass dies in dem Gespräch mit der

Telefonzentrale, das - einschließlich zweier Verbindungsversuche - nur sehr

kurz gedauert hat, geschehen ist. Rechtsanwalt Dr. V. hat vielmehr anwalt-

lich versichert, die Mitarbeiterin der Telefonzentrale habe nach dem vergebli-

chen Versuch, die Geschäftsstelle oder den Senatsvorsitzenden zu erreichen,

vorgeschlagen, es später erneut zu versuchen. Dies spricht gegen die Annah-

me, dass er die Telefonzentrale darauf hingewiesen hatte, dass sein Anliegen

keinen Verzug gestatte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2001 - 4 O 202/99 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 U 104/01 -