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BGH Urteil vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 317/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung ei-

nes Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen

und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von sei-

ner Verhinderung zu unterrichten.

BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - OLG München

LG Augsburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das

zweite Versäumnisurteil des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in

Augsburg, vom 14. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin

als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Scha-

densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-

landesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 9. Mai

2007 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch einge-

legt. Der Senatsvorsitzende beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung

über den Einspruch und die Hauptsache auf Mittwoch, den 14. November 2007,

9:30 Uhr an. Auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass

er am selben Tag um 9:00 Uhr bereits einen Termin vor dem Amtsgericht F.

und um 13:15 Uhr einen Termin vor dem OLG M. wahrzunehmen habe, verleg-

te der Vorsitzende den Verhandlungstermin von 9:30 Uhr auf 11:20 Uhr. Dar-

aufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2007 erneut

Terminverlegung, weil sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage sehe,

an diesem Tag einen dritten Termin zu dieser Uhrzeit wahrzunehmen. Diesen

Antrag wies der Vorsitzende am 6. November 2007 zurück, wobei er u. a. dar-

auf hinwies, dass es sich in dieser Sache um das sechste Verlegungsgesuch

des Klägervertreters handele. Mit Fax vom 12. November 2007 bat die Klägerin,

über die erbetene Terminverlegung einen Senatsbeschluss herbeizuführen.

Dies lehnte der Vorsitzende mit einem an den Prozessbevollmächtigten über-

mittelten Fax vom selben Tage ab. Daraufhin lehnte die Klägerin den Vorsit-

zenden mit Fax vom 13. November 2007 wegen Besorgnis der Befangenheit

ab. Dieses Gesuch wies der Senat mit Beschluss vom selben Tage als unbe-

gründet zurück. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der

Klägerin am 14. November 2007 um 7:28 Uhr per Fax übermittelt. Mit einem um

9:16 Uhr eingegangenen Fax beantragte die Klägerin die Verlegung des Ter-

mins mit der Begründung, ihr Prozessbevollmächtigter sei erkrankt. Um 10:00

Uhr teilte der Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten per Fax mit, der Ter-

min werde nicht verlegt, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunfähigkeit nicht

nachgewiesen sei.

2

Da in der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:30 Uhr

für die Klägerin kein anwaltlicher Vertreter erschien, wurde ihr Einspruch auf

Antrag des Beklagten gegen 12:00 Uhr durch zweites Versäumnisurteil verwor-

fen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe den Termin

schuldhaft versäumt. Sie müsse sich das Fernbleiben ihres Prozessbevollmäch-

tigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die-

ser sei weder aufgrund anderer Termine noch krankheitsbedingt verhindert ge-

wesen, den Termin wahrzunehmen. Die um 9:16 Uhr eingegangene Mitteilung,

er sei erkrankt und leide unter Schnupfen und Halsschmerzen, sei nicht geeig-

net, sein Fernbleiben zu entschuldigen. Das um 11:31 Uhr bei der Einlaufstelle

des Gerichts eingegangene weitere Fax seines Bürokollegen habe dem Senat

bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils noch nicht vorgelegen und deshalb

bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.

6

II.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen ein zweites Versäumnisur-

teil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt (BGH, Be-

schluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 - NJW-RR 2008, 876).

2. Die Revision ist jedoch nicht zulässig.

a) Nach § 565 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäum-

nisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht

statthaft ist, der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der

schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu,

wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnis-

urteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde (vgl.

BGH, Urteile vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 - VersR 1982, 268; vom

27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43 und vom 19. Novem-

ber 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121 f.; Beschluss vom 24. Januar 1985

- I ZR 113/84 - VersR 1985, 542, 543). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit

des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbe-

gründung vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1967

- VII ZB 13/66 - NJW 1967, 728; Urteile vom 27. September 1990 - VII ZR

135/90 - aaO und vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047

m.w.N.). Bei §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO ist die Schlüssigkeit des Sachvortrags

- anders als sonst - bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels

(vgl. zu § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR

242/73 - VersR 1976, 76, 68; Beschluss vom 23. September 1987 - III ZB

15/87 - BGHR ZPO § 513 Abs. 2 S. 1, Säumnis 1 m.w.N.). Daraus folgt, dass

das Revisionsgericht nicht an den Informationsstand gebunden ist, über den

das Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verfügte.

7

b) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ein Fall unverschulde-

ter Säumnis nicht vorgelegen habe. Ihre Säumnis im Termin vom 14. November

2007 beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sich

die Klägerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2

ZPO).

8

aa) Die Säumnis der Klägerin war nicht deshalb unverschuldet, weil das

Berufungsgericht ihren Anträgen, den auf 11:20 Uhr anberaumten Verhand-

lungstermin wegen anderweitiger Termine ihres Prozessbevollmächtigten zu

verlegen, nicht entsprochen hat. Voraussetzung jeder Terminverlegung ist, dass

ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Das Ge-

richt hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine

Verhandlung vertagt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Er-

messen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den

Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichti-

gen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 - GRUR 2004, 354;

BVerwG, NJW 1992, 2042; NJW 1995, 1231; Buchholz 303, § 227 ZPO,

Nr. 29). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Ablehnung der Ter-

minverlegung lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Angesichts der Tat-

sache, dass der Verhandlungstermin schon mehrfach verlegt worden war, kam

dem Beschleunigungsgebot vorliegend ein erhöhtes Gewicht zu. Dass das Be-

rufungsgericht bei dieser Sachlage an das Vorliegen eines erheblichen Grunds

im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO strenge Anforderungen gestellt hat, ist

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

9

Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die Ablehnung der Ter-

minverlegung nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs. Dass wegen der von ihr dargelegten Kollision des Verhandlungstermins

mit zwei weiteren Terminen ihres Prozessbevollmächtigten an anderen Gerich-

ten eine Aufhebung des Termins gerade in der vorliegenden Sache unerlässlich

gewesen wäre, hat die Klägerin weder im Berufungsrechtszug noch mit der Re-

visionsbegründung aufgezeigt. Angesichts der in diesem Rechtsstreit schon

mehrfach erfolgten Terminverlegungen war es dem Prozessbevollmächtigten

der Klägerin zumutbar, zunächst in den anderen Verfahren eine Verlegung des

Termins zu erbitten. Dass er dies unter Hinweis auf die Terminkollision versucht

habe, macht die Revision nicht geltend.

bb) Die Säumnis der Klägerin ist auch nicht deshalb unverschuldet, weil

ihr Prozessbevollmächtigter erkrankt war.

Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt R. am

14. November 2007 wegen einer Grippeerkrankung mit hohem Fieber nicht

verhandlungsfähig und nicht in der Lage war, von M. zur mündlichen Verhand-

lung nach A. zu reisen. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die

Klägerin habe den Termin unverschuldet versäumt. Zwar ist die Frage des Ver-

schuldens im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den glei-

chen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen

11

Stand (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 514, Rn. 8 m.w.N. in Fn. 11). Eine

schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt aber auch

dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorher-

sehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche

und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mit-

zuteilen (BGH, Urteile vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448,

449 und vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - aaO; vgl. zu § 513 ZPO a.F. BAG,

AP Nr. 5 zu § 513 ZPO; BAG, NJW 1972, 790 f.; BGH, Urteil vom

19. November 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121, 122; vgl. auch Musie-

lak/Stadler, aaO, § 337, Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 337,

Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Soweit die Klägerin mit der Revisi-

on geltend macht, ihr Prozessbevollmächtigter habe alle erforderlichen und zu-

mutbaren Maßnahmen ergriffen, um das Berufungsgericht rechtzeitig von sei-

ner Verhinderung zu unterrichten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bemü-

hungen von Rechtsanwalt R. waren vielmehr unzureichend.

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Das um 9:16 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Fax des Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin konnte dessen Fernbleiben nicht entschuldi-

gen. Es enthielt neben der Mitteilung, dass er erkrankt sei, lediglich einen Ver-

weis auf das Fax vom 13. November 2007, in dem Rechtsanwalt R. erklärt hat-

te, unter Schnupfen und Halsschmerzen zu leiden. Dass das Berufungsgericht

in dieser Befindlichkeitsstörung keinen erheblichen Grund für eine Verlegung

des Termins gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

13

Das um 11.31 Uhr in der Einlaufstelle des Gerichts eingegangene Fax

des Bürokollegen des Klägervertreters enthielt zwar neben näheren Ausführun-

gen zur Erkrankung von Rechtsanwalt R. und einer beigefügten eidesstattlichen

Versicherung auch einen Hinweis auf Dringlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt konnte

der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts der auf 11:20 Uhr ange-

setzten Terminzeit aber nicht mehr damit rechnen, dass dieses in seinem Auf-

trag versandte Fax den zuständigen Senat noch rechtzeitig vor Aufruf der Sa-

che oder aber zumindest noch während der Verhandlung erreichen würde. Um

dem Berufungsgericht sein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtzeitig mitzu-

teilen, hätte Rechtsanwalt R. den Grund seiner Verhinderung vor Beginn des

Termins in ausreichender Weise darlegen bzw. durch Anruf bei der Geschäfts-

stelle oder in anderer Weise sicherstellen müssen, dass das Gericht von seiner

Verhinderung benachrichtigt wurde. Nachdem der Vorsitzende des Berufungs-

gerichts ihm um 10:00 Uhr mit Fax mitgeteilt hatte, dass der Termin nicht ver-

legt werde, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunfähigkeit nicht nachgewie-

sen sei, hätte Rechtsanwalt R. unmittelbar hierauf reagieren und sich sofort te-

lefonisch oder per Fax an das Gericht wenden müssen. Sein erst um 11:31 Uhr

eingegangenes Fax war verspätet und vermag die Säumnis der Klägerin daher

nicht zu entschuldigen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -