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BGH Beschluss vom 08.11.2005 – 1 StR 268/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 268/05

BESCHLUSS

vom

8. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Mai

2005 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluss dahin er-

gänzt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen hat.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2005

wegen versuchten schweren Raubes und versuchter sexueller Nötigung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Vertei-

diger Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 23. Mai 2005 verwarf das

Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Februar

2005 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsanträge weder

zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten

Schrift fristgemäß angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss erhob

der Angeklagte durch Schreiben vom 30. Mai 2005, eingegangen am 27. Mai

2005, "Nichtigkeitsbeschwerde", die der Sache nach ein Antrag auf Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig,

aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 im Ergebnis zu Recht als unzulässig

verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-

schluss vom 23. Mai 2005, zugestellt am 25. Mai 2005, mit dem die

Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm

vom 25. Februar 2005 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO

verworfen wurde (Bd. V Bl. 1595-1597, 1600 d.A.), ist zulässig. Der

als 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichnete Antrag vom 30. Mai 2005

(Bd. V Bl. 1622-1627 d.A.) wurde vom Angeklagten binnen einer

Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger

des Angeklagten am 13. April 2005 wirksam gemäß § 145a Abs. 1

StPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 1542 d.A.). Die Zustellung hat die

Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Re-

visionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345

StPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger

oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll

der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die

Revision zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-

lungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der

Revision belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 1358 d.A.), könnte auch als

Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig

von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der

Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls

die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorge-

schriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt wor-

den ist (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass,

die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag

auf Entbindung des Pflichtverteidigers vorab zu entscheiden, zumal auch Be-

leidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht,

dadurch einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen, nicht zum

Widerruf verpflichten (KK/StPO-Laufhütte § 143 Rdn. 5. m.w.Nachw.). Darüber

hinaus hat der Verteidiger bei Gewährung der Akteneinsicht erklärt, dass zu-

nächst nicht über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger entschie-

den werden solle und seither nichts Gegenteiliges geäußert.

Nack Wahl Kolz

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