Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 3 StR 189/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts

gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 27. März 2006, mit

dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 12. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird

verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom

27. März 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die

Revisionsanträge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-

bracht worden seien. Gegen diesen ihm am 7. April 2006 zugestellten Be-

schluss hat der Angeklagte am 12. April 2006 "Rechtsmittel" eingelegt. Zur Be-

gründung führt er aus, er sei über die Nichtbegründung der Revision nicht in-

formiert gewesen, da er sich im Justizkrankenhaus befunden habe und ihm die

an ihn in der Justizvollzugsanstalt gerichtete Post nicht nachgesandt worden

sei.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be- schluss vom 27. März 2006 ist zulässig. Der als Rechtsmittel be- zeichnete Antrag wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 22. Februar 2006 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden. Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmen- den Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsan- walt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand- lungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsan- trag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrneh- mung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 8. November 2005 - 1 StR 268/05)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert