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BGH Urteil vom 08.11.2005 – 1 StR 455/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 7. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die Verurtei-
lung wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen
versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen sexueller Nöti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung
des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung we-
gen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur
versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2;
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Trä-
ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das Landgericht
- durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter
Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nöti-
gung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003,
911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124),
vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei § 212 StGB und
§ 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unver-
sehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und
§ 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz
(vgl.
BGHSt
37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu § 241
StGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, wäh-
rend § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Träger/Schluckebier
aaO; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2) im Vorfeld des
Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat je-
doch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten
hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des
§ 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchssta-
dium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der ver-
suchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafober-
grenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem
Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis
zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Be-
schränkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsgüterschut-
zes sinnvoll begrenzen (so zutreffend Jäger JR 2003, 478, 479).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des
Schuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf