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BGH Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 364/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 364/03

URTEIL

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

20. Janaur 2004 in der Sitzung vom 21. Januar 2004, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin D. P.

- in der Verhandlung am 20. Januar 2004 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ellwangen vom 8. April 2003 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat zum

Nachteil D. P. ) verurteilt worden ist und

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung sowie wegen sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit Raub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

Erfolg. Ebenfalls begründet ist die wirksam auf die Verurteilung im Fall 2 der

Urteilsgründe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte, zuun-

gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte am

11. August 2000 die joggende Zeugin G. W. auf einem Radweg zwi-

schen zwei Ortschaften an, packte sie von hinten am Genick und drückte sie zu

Boden. Er legte ihr einen Arm um den Hals und drückte ihr mit der anderen

Hand den Kopf so gegen den Arm, daß ihr Genick überdehnt wurde und sie

dabei erhebliche Schmerzen erlitt. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, falls

sie schreie, und verklebte ihr den Mund und die Augen mit Klebeband. Sodann

versuchte er, der sich heftig wehrenden Zeugin mit einer Schnur die Hände auf

dem Rücken festzubinden. Infolge der massiven Gegenwehr der Zeugin gelang

ihm dies nicht. Deshalb ließ der Angeklagte nach wenigen Minuten von ihr ab,

nachdem er erkannt hatte, daß er sein Ziel - nur dieses hat das Landgericht

festgestellt -, "die Geschädigte an einen anderen Ort zu bringen", nicht errei-

chen konnte (Fall 1 der Urteilsgründe).

Am 12. Januar 2001 packte der Angeklagte die gegen 6.35 Uhr auf dem

Schulweg befindliche 14jährige Schülerin D. P. , hielt ihr den Mund

zu und befahl ihr, ruhig zu sein und sich nicht umzudrehen. Er hielt ihr einen

nicht näher identifizierten spitzen Gegenstand gegen den Hals und die rechte

Schläfe, knebelte die Zeugin mittels eines von ihm mitgeführten weißen Stoff-

tuchs und zerrte sie ca. 50 m weit über eine angrenzende Streuobstwiese. Dort

stieß er sie zu Boden und befahl ihr, sich auszuziehen. Nachdem die Zeugin

auch ihre Hose bis zu den Knien heruntergezogen hatte, fesselte der Ange-

klagte mit einer von ihm mitgeführten Paketschnur die Arme der vor ihm knien-

den Zeugin auf den Rücken, wickelte die Schnur um ihre Fußgelenke und an-

schließend um den Hals, um sie von dort wieder über den Rücken abwärts zur

Handfesselung zu führen. Dort verschnürte er sie erneut. Er fragte die Zeugin,

ob sie Geld habe. Diese deutete auf ihren Rucksack, in dem der Angeklagte

jedoch zunächst nichts fand. Hierüber verärgert schlug er der Zeugin mit der

Hand "ins Gesicht gegen das linke Auge", wodurch das Auge anschwoll und

sich ein Hämatom bildete. Schließlich fand der Angeklagte den Geldbeutel der

Geschädigten und entnahm hieraus einen Bargeldbetrag in Höhe von 60 DM,

den er einsteckte. Er befahl der am Boden knienden Zeugin nun, ihr Gesäß

hochzuheben und ihre Beine zu spreizen, durchtrennte schließlich mit einem

nicht näher erkannten scharfen Gegenstand ihren Slip, so daß Gesäß und Ge-

schlechtsteil entblößt waren. Darauf stach er mit einem nicht identifizierten

spitzen Gegenstand mehrmals in die rechte Gesäßhälfte der Zeugin, "um sich

daran sexuell zu erregen". Die Zeugin hörte ein Reißverschlußgeräusch beim

Angeklagten, dann Rascheln seiner Kleidung. Nach wenigen Minuten und ohne

daß es zu weiteren sexuellen Handlungen an der Zeugin gekommen wäre,

brach der Angeklagte ab und entfernte das weiße Stofftuch aus dem Mund der

Zeugin; stattdessen steckte er ihr den Kragen ihrer Strickjacke in den Mund

und entfernte sich (Fall 2 der Urteilsgründe).

Die Strafkammer hat den bestreitenden Angeklagten für überführt er-

achtet und sich dabei insbesondere auf ein DNA-Analyse-Gutachten gestützt.

Diesem liegen DNA-Anhaftungen zugrunde, die an dem vom Täter im Falle 1

verwendeten Klebeband und an der im Falle 2 benutzten Schnur gesichert

werden konnten.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Revision beanstandet zu Recht als Verstoß gegen den Grundsatz

der Selbstbelastungsfreiheit, daß die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung

hervorhebt, der Angeklagte habe über einen Zeitraum von sechs Monaten die

(freiwillige) Abgabe einer Speichelprobe hinausgezögert, obwohl er gewußt

habe, daß ihm ein schweres Verbrechen zur Last gelegt werde und er diesen

Vorwurf "bei reinem Gewissen umgehend durch die Abgabe einer Speichelpro-

be hätte ausräumen können" (UA S. 16). Zuvor hatte der Angeklagte auf An-

frage der Polizei zweimal die freiwillige Abgabe einer Speichelprobe zugesagt,

war entsprechenden Bitten jedoch dann nicht nachgekommen. Der mit der

Sachrüge geltend gemachte Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts ist

durch die Urteilsgründe erwiesen; der Senat vermag nicht sicher auszuschlie-

ßen, daß die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen darauf beruhen

kann.

a) Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre

Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu

seiner Überführung beitragen zu müssen (Grundsatz des "nemo tenetur se

ipsum prodere" oder "nemo tenetur se ipsum accusare"). Danach ist ein Be-

schuldigter im Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv die Sach-

aufklärung zu fördern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist des-

halb anerkannt, daß ein Beschuldigter nicht gehalten ist, zur eigenen Überfüh-

rung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfol-

gungsorgans oder eines Sachverständigen aktiv mitzuwirken. Seine Beweis-

funktion darf gegen seinen Willen nur durchgesetzt werden, sofern er lediglich

passiv Beteiligter bleibt. Er selbst hat darüber zu befinden, ob er an der Aufklä-

rung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht. Demgemäß darf er nicht

zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher, für

die Erstattung eines Gutachtens notwendiger Anknüpfungstatsachen gezwun-

gen werden. Daraus folgt, daß die Verweigerung der aktiven Mitwirkung dem

Beschuldigten auch nicht als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten

werden darf. Er hat die Freiheit, sich auch auf diese Weise zu verteidigen; er

muß nicht seine Unschuld beweisen (vgl. BGHSt 34, 39, 45, 46; siehe weiter

BGHSt 32, 140, 144 f.; 34, 324, 326; 45, 363, 364 m.w.N.). Das Bundesverfas-

sungsgericht hat im Blick auf die Beweisbedeutung der Nichtabgabe einer

Speichelprobe in einem Kammerbeschluß ausgeführt, zur Begründung des

Tatverdachts dürfe nicht der Umstand herangezogen werden, daß ein Be-

schuldigter eine freiwillige Teilnahme an einer DNA-Untersuchung abgelehnt

habe. Eine solche Erwägung verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze

(BVerfG, Kammer, NJW 1996, 1587, 1588; 1996, 3071, 3072).

b) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß ein prozessua-

les Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in Rede steht, welches

eine Mitwirkung an der Erhebung von Anknüpfungstatsachen für ein Sachver-

ständigengutachten zum Gegenstand hat, die mit den Mitteln der Strafpro-

zeßordnung auch erzwingbar ist und hier - nach entsprechender richterlicher

Anordnung - letztlich auch erzwungen worden ist (§§ 81a, 81e StPO). Das un-

terscheidet die Fragestellung etwa von der Ausübung des Schweigerechts, der

Nichtentbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht und der des gezielten

Ablieferns von Sprechproben und Schriften (wenn diese also nicht als Beweis-

mittel anderweit gesichert worden sind); hierbei handelt es sich um prozes-

suales Verhalten, dem nicht in zulässiger Weise mit Zwang begegnet werden

darf. Überdies hatte der Angeklagte hier die Freiheit, selbst über die Frage ei-

ner freiwilligen Mitwirkung bei einer Speichelprobe zu befinden: Er hat seine

aktive Bereitschaft dazu zweimal gegenüber der Polizei erklärt.

c) Diese Besonderheiten rechtfertigen jedoch keine Abweichung von der

bisherigen Spruchpraxis zur indiziell belastenden Verwertung prozessualen

Verhaltens eines Beschuldigten. Im Vordergrund stand hier - wie der Senat

dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt - die tatsächliche Weigerung

des Angeklagten, aktiv an der Speichelprobe mitzuwirken. Daß er zuvor - dem

entgegenstehend - seine Bereitschaft dazu bekundet hatte, ändert nichts dar-

an, daß er durch sein Verhalten letztlich die freiwillige Teilnahme konkludent

abgelehnt hat. Hinzu kommt, daß das Landgericht ihm indiziell nicht nur das

Hinauszögern der Probe angelastet hat. Es hat weiter ausgeführt, daß er die

Probe doch - wenn er "reinen Gewissens" gewesen sei - zu seiner Entlastung

schon früher hätte abgeben können, da er gewußt habe, daß es um den Ver-

dacht eines schweren Verbrechens gehe. Daß er dies jedoch nicht getan hat,

war ihm prozeßrechtlich möglich. Er war zur aktiven Teilnahme an der Sach-

verhaltsaufklärung insoweit nicht verpflichtet. Die Erwägung des Landgericht

läuft deshalb darauf hinaus, dem Angeklagten als Hinweis auf seine Täter-

schaft entgegenzuhalten, daß er nicht aktiv an dem Versuch des Nachweises

seiner Unschuld mitgewirkt hat. Dazu ist ein Beschuldigter indessen nicht ver-

pflichtet. Deshalb darf grundsätzlich nicht einmal der späte Zeitpunkt einer Be-

weisantragstellung für einen Entlastungsbeweis als Beweisanzeichen für seine

Schuld gewertet werden (vgl. BGHSt 45, 367). Anderes kann allerdings nach

Auffassung des Senats dann gelten, wenn sich der Beschuldigte der Anord-

nung einer Speichelprobe nach §§ 81a, 81e StPO - durch ein anordnungsbe-

fugtes Organ - entzieht.

Schließlich liegt hier auch keiner derjenigen Fälle vor, in denen das Pro-

zeßverhalten in einem engen und einer isolierten Bewertung unzugänglichen

Sachzusammenhang mit dem Inhalt der Einlassung steht und schon deshalb

einer Würdigung im Zusammenhang mit den entsprechenden Angaben unter-

zogen werden muß (siehe dazu BGHSt 45, 367, 369 f.; vgl. auch BGHSt 20,

298, 301). Die Einlassung des Angeklagten auch mit ihren Alibibehauptungen

war grundsätzlich unabhängig davon zu würdigen, wie es mit seiner Bereit-

schaft zur freiwilligen Mitwirkung an einem DNA-Test bestellt war.

d) Nach allem ergibt sich, daß hier der praktischen Verweigerung der

aktiven Mitwirkung bei einer Speichelprobe mit der vom Landgericht gegebe-

nen Begründung ("reines Gewissen") keine der Verurteilung des Angeklagten

dienende Beweisbedeutung beigemessen werden durfte. Zwar hat das Bun-

desverfassungsgericht (NJW 1996, 3071, 3072) den Verstoß einer solchen

Erwägung gegen rechtsstaatliche Grundsätze für die Begründung eines Tat-

verdachts und der Beschuldigten-Stellung angenommen; für die Überzeu-

gungsbildung des erkennenden Gerichts aber kann nichts anderes gelten.

Ob es hingegen im Ermittlungsverfahren einen Tatverdacht im Sinne der

Anordnungsvoraussetzungen für die Entnahme einer Speichelprobe verstärken

kann, wenn aus einer Menge nach abstrakten Grundsätzen Tatverdächtiger

(z.B. die männliche Bevölkerung eines Dorfes zwischen 14 und 45 Jahren) sich

ein kleiner Teil zu einer freiwilligen Speichelprobe nicht bereit erklärt, ist eine

Frage des Einzelfalles. Wenn andere verdachtsbegründende Kriterien ange-

führt werden können und sich der Kreis der grundsätzlich Verdächtigen durch

die Abgabe einer Vielzahl freiwilliger Speichelproben verdichtet hat, wird auch

jemand zur Entnahme einer solchen Probe durch strafprozessuale Anordnung

gezwungen werden können, der bis dahin keine abgegeben hat (vgl. BVerfG,

Kammer, NJW 1996, 3071).

e) Auf dem Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung kann das Urteil beru-

hen. Das Landgericht hat zwar insbesondere auf die Ergebnisse des DNA-

Gutachtens abgehoben. Diese weisen auf den Angeklagten als Spurenverur-

sacher mit einem Häufigkeitswert von 1 zu 22.000 im Fall 1 und von 1 zu

250 Millionen im Fall 2 hin. Die Beweiswürdigung könnte deshalb auch ohne

die

rechtsfehlerhafte Erwägung

tragfähig gewesen sein

(neben dem

DNA-Gutachten u.a.: modus operandi, Täterbeschreibungen, Tatorte, Taxi in

Tatortnähe). Dessen ungeachtet kann der Senat aber ein Beruhen des Urteils

auf der rechtsfehlerhaften Erwägung nicht sicher ausschließen, weil das Land-

gericht neben anderen Umständen ausdrücklich als "weiteres Indiz für die Tä-

terschaft des Angeklagten" nicht nur das sechsmonatige Hinauszögern der an-

gekündigten Abgabe der Speichelprobe anführt, sondern darauf abhebt, daß

der Angeklagte "bei reinem Gewissen" den Vorwurf eines schweren Verbre-

chens umgehend hätte ausräumen können (UA S. 16). Das spricht dafür, daß

es meinte, sich für seine Überzeugungsbildung auch hierauf stützen zu müs-

sen. Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in beiden

Fällen.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die auch allgemein

erhobene Sachrüge hin deckt weitere rechtliche Mängel auf:

a) Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung zum Fall 1 im Rahmen

einer Gesamtschau aller Indizien unter anderem in dem vom Angeklagten vor

der Kriminalpolizei nur sechs Tage nach der ersten Tat vorgebrachten "fal-

schen Alibi" einen belastenden Umstand gesehen (UA S. 13). Das begegnet

hier rechtlichen Bedenken, die im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben kön-

nen.

Der Angeklagte hatte vor der Polizei zunächst behauptet, zur Tatzeit als

Taxifahrer mit einem vom Flughafen Stuttgart abgeholten Gast unterwegs ge-

wesen zu sein. Als dies widerlegt werden konnte, hat er in der Hauptverhand-

lung erklärt, er sei - wohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs - einem Irrtum un-

terlegen (UA S. 8).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ob-

jektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi für sich allein

und ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht

als Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten gewürdigt werden.

Auch ein Unschuldiger kann meinen, seine Aussichten auf einen Freispruch

seien besser, wenn er nicht nur auf die Wahrheit setze, sondern überdies ver-

suche, auf ein unwahres, konstruiertes Alibi zu bauen, also mit dem Mittel der

Lüge ein übriges tun zu sollen, um seinen Freispruch gleichsam abzusichern.

Ebensowenig ist der lediglich gescheiterte Alibibeweis - bei dem die Lüge nicht

erwiesen ist - für sich allein ein Beweisanzeichen für die Täterschaft. Der An-

geklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen. Daß er dies versucht hat,

wenn auch im Ergebnis erfolglos, darf ihm nicht ohne weiteres zum Nachteil

gereichen.

Freilich muß ein widerlegtes Alibi deshalb bei der Beweisführung nicht

stets außer Betracht bleiben. Treten besondere Umstände hinzu, so darf be-

rücksichtigt werden, daß der Angeklagte sich bewußt wahrheitswidrig auf ein

Alibi berufen hat (vgl. zu alldem BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11,

30). Die Gründe und Begleitumstände der Alibibehauptung sind dabei zu be-

werten (BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30; BGH StV

1982, 158). Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zu-

sätzliches Belastungsanzeichen werten, so muß er sich bewußt sein, daß eine

wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muß, daß

der Angeklagte die Tat begangen hat, vielmehr auch eine andere Erklärung

finden kann. Deshalb hat er in solchen Fällen darzutun, daß eine andere, nicht

auf die Täterschaft hindeutende Erklärung im konkreten Fall nicht in Betracht

kommt oder - obgleich denkbar - nach den Umständen jedenfalls so fernliegt,

daß sie ausscheidet (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht

uneingeschränkt gerecht. Es hat nicht ausdrücklich klargestellt, ob es von ei-

nem erlogenen oder nur von einem schlicht widerlegten Alibi ausgeht. Der An-

geklagte hat sich im Blick auf seine zeitliche Angabe bei der polizeilichen Ver-

nehmung später auf einen Irrtum berufen. Hiermit hat sich das Landgericht

nicht näher auseinandergesetzt und dem Angeklagten ohne weiteres das "fal-

sche Alibi" als Indiz für seine Täterschaft im Fall 1 entgegengehalten. Das wäre

allenfalls dann rechtlich hinnehmbar, wenn man dem Urteil noch entnehmen

könnte, daß das Landgericht meinte, auch einen Irrtum des Angeklagten aus-

schließen zu können und sich die dafür erforderliche Begründung in noch

tragfähiger Weise aus dem Urteilszusammenhang ergäbe.

b) Das Landgericht hat weiter im Fall 1 der Urteilsgründe die Konkur-

renzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt: Es hat den Ange-

klagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und

versuchter Nötigung schuldig gesprochen und ist damit daran vorbeigegangen,

daß der Bedrohungstatbestand (§ 241 Abs. 1 StGB) hinter denjenigen der Nö-

tigung zurücktritt, wenn, wie hier, die Bedrohung sich als Teil der Nötigung er-

weist. Das gilt auch für den Fall des bloßen Nötigungsversuchs (BGHR StGB

§ 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 f.; vgl. Träger/

Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Fall 2 der Ur-

teilsgründe (Tat zum Nachteil D. P. ) sowie den Ausspruch über die

Gesamtstrafe beschränkt.

Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts einen durchgreifenden rechtlichen Mangel ausweist.

Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zudem in tatsächlicher wie

rechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend.

1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht

bei seiner rechtlichen Würdigung nicht bedacht, daß der Angeklagte bei der

Tat ein Mittel bei sich geführt hat, um den Widerstand der Geschädigten durch

Gewalt zu verhindern und zu überwinden (§ 177 Abs. 3 Nr. 2, § 250 Abs. 1 Nr.

1 Buchst. b StGB). Diese Voraussetzung ist schon dadurch erfüllt, daß der An-

geklagte eine Paketschnur mitführte, die er zur Fesselung seines Opfers ein-

setzte, und überdies ein von ihm mitgebrachtes Tuch zur Knebelung der Ge-

schädigten verwandte (UA S. 6).

2. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Wür-

digung des Landgerichts, der vom Angeklagten eingesetzte nicht näher identi-

fizierbare spitze Gegenstand könne nicht als "gefährliches Werkzeug" im Sinne

des Gesetzes gewertet werden (UA S. 18; vgl. § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 224 Abs. 1

Nr. 2, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Beweiswürdigung hierzu ist unklar und

lückenhaft. Die Kammer hat festgestellt, der Angeklagte habe der Zeugin P.

mit dem spitzen Gegenstand mehrmals "in ihre rechte Gesäßhälfte" gestochen

(UA S. 6), hat dann aber bei der Darstellung der von der Zeugin erlittenen

Verletzungen kein dementsprechendes Verletzungsbild angeführt: Stichverlet-

zungen am Gesäß der Zeugin sind nicht festgestellt (UA S. 7). Damit bleibt of-

fen, ob durch diese Stiche Verletzungen bewirkt worden sind. Deren Vorliegen

könnte dafür sprechen, daß der nicht identifizierte Gegenstand nach seiner

objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall

("verwendungsspezifisch") geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zu

bewirken. Auch hat der Angeklagte mit einem nicht näher bekannten scharfen

Gegenstand den Slip der Zeugin "durchtrennt" (UA S. 6). Sollte dies nicht nur

ein "Durchreißen" gewesen sein, könnte das für einen der objektiven Beschaf-

fenheit nach sehr wohl zu erheblichen Körperverletzungen geeigneten Gegen-

stand sprechen, der als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren sein könnte,

wenn er auch als Drohmittel gegenüber der Zeugin verwendet worden wäre

und es sich nicht etwa - was eher fernliegen dürfte - um einen anderen als den

gegen die Zeugin eingesetzten Gegenstand gehandelt hätte. Mit diesen Um-

ständen hätte sich die Kammer in ihrer Würdigung auseinandersetzen müssen,

bevor sie sich auf die Nichterweislichkeit der Verwendung eines gefährlichen

Werkzeugs zurückzog.

3. Darüber hinaus hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die vom

Angeklagten zur Fesselung des Opfers verwendete Paketschnur hier ebenfalls

als gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifiktationstatbestände gemäß

§ 177 Abs. 4 Nr. 1; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten war. Zwar ist eine Pa-

ketschnur für sich gesehen und generell kein gefährliches Werkzeug. Ihre Ge-

fährlichkeit kann sich aber aus der tatsächlichen, konkreten Verwendung erge-

ben. Gerade für Fesselungsmittel hat der Bundesgerichtshof in seiner Recht-

sprechung wiederholt auf die Bedeutung der Art ihrer Verwendung hingewiesen

(vgl. nur Senat, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - in: NStZ-RR 2002,

265 = StraFo 2002, 239, m.w. RsprN). Wird jemand nur mit Klebeband ohne

weitere Folgen an einen Stuhl gefesselt oder werden ihm die Hände mit Kabel-

binder zusammengebunden, wird die Benutzung des Fesselungsmittels konkret

kaum geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGH StV 1999,

91; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98). Hier indessen verwandte der

Angeklagte die Schnur zu einer besonderen Art der Fesselung seines Opfers.

Er fesselte diesem nicht nur die Hände auf dem Rücken und die Füße, sondern

führte die Schnur auch um den Hals und verband sie mit der übrigen Fesse-

lung. Im Ergebnis führte das zu einer ca. 1 cm breiten "Strangulationswunde"

am Hals, die bis zu beiden Halsseiten reichte (UA S. 7). Dies deutet darauf hin,

daß die besondere Art der Verwendung der Paketschnur diese dazu geeignet

erscheinen ließ, auch eine erhebliche Körperverletzung zu bewirken. Sie wäre

dann als "gefährliches Werkzeug" im Sinne der genannten Tatbestände ver-

wendet worden.

4. Weiter hätte sich der Tatrichter damit befassen müssen, ob im Blick

auf die Strangulationswirkung der Fesselung eine gefährliche Körperverletzung

anzunehmen ist. In Betracht kommt die Tatbegehung mittels eines gefährlichen

Werkzeuges (siehe oben, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), möglicherweise aber auch

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

In subjektiver Hinsicht könnte ein wenigstens bedingter Vorsatz des Angeklag-

ten insoweit selbst dann zu bejahen sein, wenn die Strangulationswunde letzt-

lich erst dadurch bewirkt worden wäre, daß sich die Geschädigte "in gefessel-

tem Zustand hüpfend zu ca. 50 m entfernten Häusern bewegte" (UA S. 7), wo

sie von ihrer Fesselung befreit wurde. Da der Angeklagte sie in besonderer

Weise gefesselt 50 m abseits des Weges auf einer Streuobstwiese zurückge-

lassen hatte (vgl. UA S. 5) und die Tat im Winter um 6.35 Uhr begangen wurde,

mußte er wohl auch damit rechnen, daß die Geschädigte in der festgestellten

Weise ihre Befreiung suchen und sich die Fesselung strangulierend auswirken

könnte, wenn nicht schon das Anbringen der Fesseln selbst die beschriebenen

Halsverletzungen verursacht haben sollte.

5. Die aufgeführten, für durchgreifend erachteten rechtlichen Mängel

erfassen im Fall 2 der Urteilsgründe auch den Schuldspruch. Dieser kann kei-

nen Bestand haben. Das führt zum Fortfall der - ohnehin niedrigen - Einzel-

strafe und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

III. Hinweise:

Der neue Tatrichter wird folgendes zu bedenken haben:

1. Die bisherige Würdigung der Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgrün-

de erweist sich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht deshalb als lückenhaft,

weil die Kammer lediglich annimmt, Nötigungsziel des Angeklagten sei es ge-

wesen, die Geschädigte "an einen anderen Ort zu bringen" (UA S. 5). Sie setzt

sich nicht damit auseinander, ob der Täter auch sexuelle Ziele verfolgte. Das

lag hier angesichts des Tatbildes und des Zusammenhangs zwischen den bei-

den Taten bei lebensnaher Betrachtung nahe. Dadurch ist der Angeklagte zwar

nicht beschwert und die Staatsanwaltschaft hat dies nicht angegriffen. Der

neue Tatrichter ist aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert,

den Schuldspruch dennoch zu verschärfen, wenn er aufgrund neuer Bewertung

wiederum die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen

sollte, die eigentliche Zielsetzung des Täters näher festzustellen vermag und

diese im Sexuellen gründen sollte. Das Verschlechterungsverbot gilt im Grund-

satz nur hinsichtlich der Art und der Höhe der Rechtsfolgen der Tat (§ 358

Abs. 2 Satz 1 StPO). Die wegen des Falles 1 verhängte Einzelstrafe dürfte in-

des nicht erhöht werden, weil insoweit lediglich auf die Revision des Ange-

klagten hin neu zu befinden sein würde.

2. Der neue Tatrichter wäre schließlich von Rechts wegen nicht gehin-

dert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB zu prüfen (vgl. § 358

Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn sich - abweichend vom angefochtenen Urteil - die

Voraussetzungen des § 21 StGB sicher feststellen ließen. Dafür bietet sich al-

lerdings auf der Grundlage des vorliegenden Urteils kein Anhalt. Der Senat

schließt angesichts der Tatabläufe aus, daß Schuldunfähigkeit in Betracht

kommen könnte. Da das angefochtene Urteil im Fall 2 und im Ausspruch über

die Gesamtstrafe auch auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revi-

sion der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben wird, kann sich gar eine Lage er-

geben, in welcher der neue Tatrichter die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung zu prüfen haben könnte (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB).

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf