Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 64/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23

Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch

Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen

einer satirischen Bilddarstellung.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 64/05 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Februar

2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung ei-

ner Bilddarstellung im Rahmen einer Fotomontage.

Im Jahre 2000 berichtete die Beklagte in einer bei ihr verlegten Zeitschrift

über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom AG,

deren Vorstandsvorsitzender der Kläger damals war. Sie illustrierte den Artikel

mit der Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem

bröckelnden, magentafarbenen, dem Firmenemblem der Telekom entnomme-

nen großen "T" sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische Abbil-

dung des Kopfes des Klägers ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkör-

per eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei ist die Abbildung des Kopfes

technisch in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang bearbeitet worden.

Unstreitig wurde der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt. Die Beklagte ver-

wandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es

in einer späteren Ausgabe.

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Der Kläger verlangt Unterlassung, weil sein Gesicht bei der Herstellung

der Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert wor-

den sei. Es wirke - so der Kläger - infolge des technischen Eingriffs insgesamt

länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger

und die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im

Verhältnis zum Körper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, so

dass der Hals kürzer und dicker erscheine.

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Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Nichtzu-

lassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision zu-

gelassen und in seinem Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - BGHZ

156, 206 auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts

aufgehoben und dasjenige des Landgerichts abgeändert und die Klage abge-

wiesen. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat

das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2005

- 1 BvR 240/04 - (NJW 2005, 3271) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an

den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Be-

klagte einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung

der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung

seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Be-

klagte könne sich für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz

der Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des

Beschwerdeführers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen

Kopf mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert abgebildet habe.

Durch das satirische Gewand unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im

Grundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedoch sei die

Veränderung der Darstellung des Klägers als unzutreffende Tatsachenbehaup-

tung nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische, aber wirklichkeitsnahe

Darstellung des Kopfes des Klägers sei einer gesonderten Betrachtung zugäng-

lich.

II.

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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält auch auf der Grundlage der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2005

- 1 BvR 240/04 - (aaO) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten

stand.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht

die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 1004 BGB, 22 f.

KUG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbrei-

tung der beanstandeten Fotomontage.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts si-

chert das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass der Einzelne selbst darüber

bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202,

220 f.; 63, 131, 142; 101, 361, 380; und vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -

aaO, 3272). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allgemeinen

Persönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung

seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtsfertigungs-

grund - etwa nach §§ 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den

Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Be-

schluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - aaO).

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts

in Art. 2 Abs. 1 GG jedoch Einschränkungen.

a) Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erkennende Senat

die Bildaussage im vorliegenden Fall in den verfassungsrechtlichen Schutz aus

Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen und die Bilddarstellung als Illustration einer Wort-

berichtserstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema gedeutet

hat, nämlich den Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene

Verantwortlichkeit des Klägers. Die bildliche Darstellung nimmt daher am grund-

rechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie dient.

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b) Ebenfalls nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht, dass

der erkennende Senat bei der rechtlichen Bewertung die Fotomontage als sati-

rische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung des Bundesver-

fassungsgerichts herangezogen hat, nach der für die Erfassung des eigentli-

chen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist,

um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln

(vgl. BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -

aaO, 3272). Dies hat der erkennende Senat vorliegend in Übereinstimmung mit

den Vorinstanzen dahin getan, dass die Darstellung des Klägers symbolisieren

solle, der Kläger throne unbeschwert über den Problemen der Deutschen Tele-

kom.

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c) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die Auffassung

des erkennenden Senats, dass die Darstellung des Kopfes und die an ihr vor-

genommene Manipulation nicht gesondert zu bewerten seien, sondern eine

Gesamtbetrachtung der Fotomontage im Rahmen der Satire zu erfolgen habe.

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aa) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor technischen insbesondere

nicht erkennbaren Manipulationen entfalle nicht allein deshalb, weil die verän-

derte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt werde. Die

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung

satirischer Darstellungen wolle den Persönlichkeitsschutz in solchen Situatio-

nen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie wolle lediglich

sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem

Persönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfalle,

weil es in einen Kontext geordnet sei, der - wie es bei satirischen Darstellungen

der Fall sei - mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmit-

tel arbeite. Die Gesamtbetrachtung solle maßgebend werden, wenn bei einer

Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der

Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt werde. Des-

halb solle zunächst der Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden,

ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlich-

keitsschutzes vereinbar sei. Der ermittelte Aussagekern sei, soweit er eine Wer-

tung ausdrücke, daraufhin zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliege. Enthal-

te er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so sei zu klären, ob sie wahr

oder auf sonstige Weise gerechtfertigt sei.

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bb) Die rechtliche Beurteilung beschränke sich jedoch nicht auf den Aus-

sagekern. Vielmehr sei auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin

zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der Person enthalte (vgl.

BVerfGE 75, 369, 378; 86, 1, 12) oder auf andere Weise das Persönlichkeits-

recht verletze. Dabei sei zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung

der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Be-

urteilung des Aussagekerns seien, als der gewählten Darstellungsart die Ver-

fremdung wesenseigen sei (vgl. BVerfGE 75, 369, 378). Der verfassungsrecht-

liche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfalle aber

nicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je für sich betrachtet entstel-

lend wirkten. Soweit das Gesicht des Klägers durch technische Manipulation

verändert sei, erlange dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage ei-

genständige Persönlichkeitsrelevanz.

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cc) Das fotografische Abbild des Kopfes enthalte durch die technische

Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz

der Manipulation noch identifizierbar sei. Wie weit ein solcher Eingriff im Kon-

text einer satirischen Darstellung hinzunehmen sei, hänge auch davon ab, ob

der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und des-

wegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen könne, der Abgebildete

sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa einer

karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liege es hier nicht. Das für die

Montage benutzte Bild des Kopfes beanspruche eine fotografische Abbildung

zu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der

Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folge auch nicht daraus, dass die übrige Dar-

stellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven habe. Für die Abbildung

des Kopfes gelte dies gerade nicht.

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Das fotografische Abbild ohne Verwendung von Worten übermittele In-

formationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerierten Authentizität und

die Betrachter gingen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so

aussehe. Diese Annahme aber treffe bei einer das Aussehen verändernden

Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeige-

führt werden könne, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts habe zwar

kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich

selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st.

Rspr.), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht mani-

pulativ entstellt sei, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zu-

gänglich gemacht werde. Die Bildaussage werde jedenfalls dann unzutreffend,

wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussa-

gegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert werde. Solche Mani-

pulationen berührten das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in

verletzender Absicht vorgenommen würden oder ob Betrachter die Verände-

rung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerteten. Stets wer-

de die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbe-

hauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.

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dd) Die Unwahrheit der Aussage habe Auswirkungen auf die Reichweite

des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Die unrichtige Information, die der

verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbil-

dung nicht dienen könne, sei unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein

schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8). So liege es

auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kon-

texten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar sei, so dass er

die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Ver-

fremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung

bewertend einordnen könne. In einer Situation, in der der manipulierte Teil der

Abbildung nicht als "Teil-" oder "Nebenaussage" der Bilddarstellung zurücktrete,

sondern einen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt habe, bedürfe

es einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des Persönlichkeits-

schutzes.

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d) Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderun-

gen hinausreichende Manipulation der Gesichtszüge des Klägers erfolgt sei und

ob sie dem Betrachter erkennbar gewesen sei, sei durch die Instanzgerichte

nicht abschließend geklärt. Der Kläger habe vorgetragen, es liege eine mehr-

fach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur eingeräumt

habe, dass das verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdeführers aus tech-

nischen Gründen der Fotokollage um 5 % in der Länge gestreckt sei. Das Land-

gericht und das Oberlandesgericht hätten gleichwohl eine tiefgreifende Manipu-

lation des ursprünglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende Verände-

rung der Bildaussage zum Nachteil des Klägers angenommen. Der Bundesge-

richtshof habe die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der

Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können. Ebenso habe er nicht

abschließend gefragt, ob die Veränderungen derart geringfügig seien, dass sie

nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Original-

foto des Klägers erkennbar seien und deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht

nennenswert hätten verletzen können.

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4. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht nach den getroffe-

nen Feststellungen noch keine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen-

de Manipulation des ursprünglich verwendeten Originalfotos annehmen. Dies

wäre allerdings dann der Fall, wenn - entsprechend der Behauptung des Klä-

gers - eine für den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte Bildmanipula-

tion vorläge, die über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreicht. Die

Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein repro-

duktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Verände-

rungen hinaus verändert wurde. Das Berufungsgericht wird mithin die hiernach

noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Vorher kann nicht ab-

schließend beurteilt werden, ob die Veränderungen des tatsächlichen Ausse-

hens des Klägers derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerk-

samer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind und

deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen. Denn der Träger

des Persönlichkeitsrechts hat kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrge-

nommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97,

125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.).

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2001 - 324 O 263/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2002 - 7 U 73/01 -