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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 140/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd

Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des

Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem

oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende

Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen

werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB

132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR

ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - OLG Stuttgart

AG Ulm

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli

2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.438 €

Gründe

I.

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Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 5. April

2005, dem Beklagten zugestellt am 14. April 2005, wurde dieser zu rückständi-

gem und laufendem Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt.

Mit Telefax vom 15. Juni 2005 beantragte er, die Frist zur Begründung

seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zum 18. Juli 2005 zu verlängern.

Noch am gleichen Tag ging ihm per Fax der gerichtliche Hinweis zu, dass die

Begründungsfrist bereits am 14. Juni 2005 abgelaufen sei. Darauf beantragte

der Beklagte mit am 29. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem

Schriftsatz, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Begründungsfrist um

einen Monat zu verlängern.

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Am 29. Juni 2005 verfügte der Vorsitzende des Berufungssenats, dass

die Begründungsfrist bis zum 14. Juli 2005 verlängert werde; die Begründung

ging am 14. Juli 2005 ein.

Durch Beschluss vom 19. Juli 2005 wies das Berufungsgericht den Wie-

dereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dage-

gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein Wieder-

einsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses begehrt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil

sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig be-

gründet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründungsschrift inner-

halb der vom Vorsitzenden bis zum 14. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist

eingegangen ist. Denn diese Fristverlängerung war unwirksam, weil die Be-

gründungsfrist bereits einen Tag vor Eingang des Verlängerungsantrages

(15. Juni 2005) abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378 f.). Das gilt auch, soweit

der Antrag auf Fristverlängerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch

wiederholt worden ist, da eine bereits versäumte Frist auch nicht im Verfahren

der Wiedereinsetzung verlängert werden kann.

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Der Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

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mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die versäumte Prozess-

handlung nachgeholt. Wiedereinsetzung war jedoch nicht zu gewähren.

2. Der Beklagte hat sein Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt begründet:

Nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 14. April 2005 habe

die zuverlässige Kanzleiangestellte H. seiner Prozessbevollmächtigten im Fris-

tenbuch zunächst zutreffend den Ablauf der Berufungsfrist auf den 17. Mai

2005 (Dienstag nach Pfingsten) und den Ablauf der Begründungsfrist auf den

14. Juni 2005 sowie eine Vorfrist auf den 7. Juni 2005 eingetragen.

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Während des Urlaubs der Angestellten H. habe die Kanzleiangestellte G.

in der irrtümlichen Annahme, die Begründungsfrist laufe einen Monat nach Ein-

legung der Berufung ab, aufgrund der gerichtlichen Mitteilung, die Berufung sei

am 17. Mai 2005 eingegangen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf

den 17. Juni 2005 eingetragen, die zuvor hierfür zutreffend eingetragene Frist

14. Juni 2005 aber nicht gestrichen.

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Am 31. Mai 2005 sei seiner Prozessbevollmächtigten der seinen Antrag

auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt

worden. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte der Kanzleiangestellten

H. die Weisung erteilt, als Fristablauf für eine gegebenenfalls einzulegende Be-

schwerde hiergegen den 14. Juni 2005 zu notieren. Diese habe daraufhin im

Fristenbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten (Berufungsbegrün-

dungs-) Frist den Zusatz angebracht: "Ablauf sofortige Beschwerde PKH Amts-

gericht Ulm heute".

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Am Tag der Vorfrist (7. Juni 2005) habe seine Prozessbevollmächtigte

sodann nach Vorlage der erstinstanzlichen Akte entschieden, gegen die Ver-

weigerung der Prozesskostenhilfe keine Beschwerde einzulegen. Daraufhin

habe die Angestellte H. die Vorfrist und die auf den 14. Juni 2005 notierte Frist

als erledigt gestrichen.

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3. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Be-

gründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe versäumt,

bei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den

14. Juni 2005 einzutragen, zugleich die Eintragung einer Vorfrist anzuordnen.

Bei deren Notierung und Beachtung hätte die Versäumung der Frist vermieden

werden können. Außerdem hätte sie der erst ab 1. März 2005 bei ihr tätigen

Angestellten G. während des Urlaubs der Angestellten H. nicht die selbständige

Bearbeitung komplizierter Fristsachen überlassen dürfen.

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4. Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde

standhält, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den

Vortrag des Beklagten übergangen hat, eine Vorfrist (auch für die Berufungsbe-

gründung) sei notiert gewesen.

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Auch ist es für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ur-

sächlich, dass die Angestellte G. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

irrtümlich (zusätzlich) auf den 17. Juni 2005 notierte, da jedenfalls die zutreffend

auf den 14. Juni 2005 notierte Frist bestehen blieb und deren Wahrung damit

(zunächst) gewährleistet war.

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Im Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines

ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens sei-

ner Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden.

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Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nämlich nicht zu entnehmen, dass in

der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Weisung bestand,

wie in den - insbesondere in Familiensachen nicht seltenen - Fällen zu verfah-

ren sei, dass in einem oder mehreren Verfahren der gleichen Parteien mehrere

Fristen für Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen zu notieren

sind.

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Ein Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstel-

len, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit

eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem

Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987

- IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018). Ferner bedarf es einer allgemei-

nen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fris-

ten deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder

zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenka-

lender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 -

BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

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Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung war hier auch nicht

etwa deshalb unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die

Einzelweisung erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Be-

schwerdefrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen. Denn gerade wegen der

- besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier

verwirklicht hat, wäre eine solche Einzelweisung nur beim Bestehen der erfor-

derlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die

irrtümliche Veränderung eines früheren, eine andere Frist betreffenden Eintrags

im Fristenbuch zu verhindern.

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Somit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Pro-

zessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen

waren, die es hätten verhindern können, dass eine bereits eingetragene Beru-

fungsbegründungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine

Beschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer ursprünglichen Bestimmung beraubt

und nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestri-

chen wurde.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 F 770/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2005 - 15 UF 178/05 -