Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 166/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fc, Fd

a) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zuge- wiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei- ne Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).

b) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der-

selben oder namensgleicher Parteien.

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - OLG Celle

AG Nienburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 27. Juli 2005 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Beschwerdewert: 3.292 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständigen

und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen dieses ihr am 20. April

2005 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. Mai 2005 Berufung ein, die sie

mit am 4. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage

begründete und mit dem sie zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist beantragte.

4

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte die Beklagte

aus, die am 20. Juni 2005 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung sei

durch ein Versehen der Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten ver-

säumt worden:

In dessen Kanzlei werde die Fristenkontrolle ausschließlich und im

Wechsel von zwei zuverlässigen Fachangestellten, Frau M. und Frau A., wahr-

genommen.

Am Tage des im Fristenkalender eingetragenen Fristablaufs habe die für

die Fristenkontrolle "im wesentlichen" zuständige Kanzleiangestellte M. die mit

dem internen Aktenzeichen F-157/05-S versehene Handakte des vorliegenden

Verfahrens der Sekretärin D. mit der Anweisung übergeben, einen Fristverlän-

gerungsantrag zu schreiben. Dieser sei noch am selben Tage vom Prozessbe-

vollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und per Fax an das Oberlandesge-

richt übersandt worden. Allerdings sei dieser Antrag versehentlich nicht mit dem

Gerichtsaktenzeichen 17 UF 79/05 des vorliegenden Berufungsverfahrens

(Trennungsunterhalt) versehen und zu diesem eingereicht worden, sondern

zum Aktenzeichen 17 UF 78/05 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums

(Scheidungsverfahren; internes Aktenzeichen der Handakte: F-159/05-S), in

dem die eine Woche später ablaufende Frist zur Begründung der Berufung so-

dann auf den eingereichten Antrag verlängert wurde.

5

Hierzu sei es trotz der allgemeinen Büroanweisung gekommen, bei meh-

reren Berufungen des gleichen Mandanten gesonderte Handakten anzulegen,

die jeweiligen Fristen im Kalender zusammen mit dem internen Aktenzeichen

der zutreffenden Handakte zu notieren, bei Eingang der Mitteilung des gerichtli-

chen Aktenzeichens diese Mitteilung in die Handakte einzuheften und das Ak-

tenzeichen des Gerichts zusätzlich auf dem Laufstreifen des Aktendeckels zu

vermerken. Ferner bestehe für die Schreibkräfte die allgemeine Anweisung, bei

Fertigung fristwahrender Schriftsätze das darin angegebene Aktenzeichen an-

hand des auf dem Laufstreifen der Handakte vermerkten Aktenzeichens zu

überprüfen.

6

Im vorliegenden Fall habe eine Auszubildende die gerichtliche Mitteilung

des Aktenzeichens in der Parallelsache versehentlich nicht in die zutreffende

Handakte F-159/05-S, sondern in die hier zu bearbeitende Handakte F-157/05-

S eingeheftet, und zwar hinter das Blatt mit der Mitteilung des zu diesem Ver-

fahren gehörenden gerichtlichen Aktenzeichens. Die Sekretärin D., der nicht

bewusst gewesen sei, dass eine weitere Handakte mit gleichem Rubrum exis-

tierte, habe das gerichtliche Aktenzeichen der falsch eingehefteten Mitteilung

entnommen und in den Schriftsatz übertragen, ohne die richtige Mitteilung zu

bemerken, und dabei die Anweisung missachtet, das Aktenzeichen anschlie-

ßend mit demjenigen auf dem Laufrand des Aktendeckels zu vergleichen.

7

Die Kanzleiangestellte A., die kurz vor Dienstschluss der Angestellten M.

(gegen 16.30 Uhr) mit dieser die noch offen stehenden Fristen besprochen und

die weitere Fristenüberwachung übernommen habe, habe den Schriftsatz so-

dann per Fax übermittelt, ohne das gerichtliche Aktenzeichen zu überprüfen, da

auch sie von der Existenz zweier Handakten gleichen Rubrums nichts gewusst

habe.

8

Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss

vom 27. Juli 2005 zurück, und zwar mit der Begründung, ein Organisationsver-

schulden des Rechtsanwalts sei nicht ausgeräumt, wenn für die Fristenüberwa-

chung nicht eine bestimmte Person zuständig sei, sondern die Verantwortlich-

keit innerhalb eines Arbeitstages - zumal zu einer fortgeschrittenen Arbeitszeit -

in andere Hände übergehe. Der sich dann aufbauende Arbeits- und Fristen-

druck stehe einer nachhaltigen und zuverlässigen Ausgangskontrolle entgegen.

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie unter anderem vortrug, die

Angestellte A. sei bei Verhinderung der Angestellten M. durch Urlaub, Krankheit

oder Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit zu deren Vertretung berufen, hat das Be-

rufungsgericht weiter ausgeführt, zumindest müsse bei einem Wechsel der Zu-

ständigkeit für die Ausgangskontrolle eine eindeutige Übergabe stattfinden und

im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens glaubhaft gemacht werden.

9

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

10

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit

§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch nach § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

ist nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil

das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Organisation der

Fristenkontrolle überspannt und der Beklagten dadurch den Zugang zur Beru-

fungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Wei-

se erschwert hat. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsbeschwerde auch be-

gründet ist.

11

1. Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft

für die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt

sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli

1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176.

12

Danach ist ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsver-

schulden des Prozessbevollmächtigten zwar nicht ausgeräumt, wenn sich aus

dem Vortrag nicht ergibt, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die

Fristnotierung im Kalender und die Fristüberwachung verantwortlich ist, sondern

es vielmehr möglich ist, dass mehrere oder alle Büroangestellten hierfür zu-

ständig sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Zuständigkeit hierfür

innerhalb eines Arbeitstages nicht wechseln darf. Diese Anforderung wäre in

der Praxis häufig schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es nicht unüblich ist,

dass die Bürostunden einer Anwaltskanzlei die tägliche Arbeitszeit einzelner

Angestellter überschreiten. Aus der Begründung des vom Berufungsgericht zi-

tierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine Überschneidung

von Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass

sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (so auch BGH, Beschluss vom

6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515 f.).

13

Zu fordern ist daher nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig

feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zu-

ständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit seiner eidesstattlichen Ver-

sicherung hat Rechtsanwalt Dr. B. glaubhaft gemacht, dass ausschließlich Frau

M. und Frau A. für die Fristenüberwachung in seiner Kanzlei zuständig waren.

Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. geht weiter hervor, dass sie

die Fristenüberwachung "im Wechsel" mit Frau M. durchführte und am Tage

des Fristablaufs bei Dienstschluss der Frau M. die noch offen stehenden Fristen

mit ihr besprach. Der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin D. ist ferner

zu entnehmen, dass Frau A. sodann "die weitere Fristenüberwachung über-

nahm".

14

Damit ist eine für die mit der Fristenüberwachung beauftragten Fachkräf-

te eindeutige zeitliche Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeit belegt, die es aus-

schließt, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig für zustän-

dig halten und aufeinander verlassen. Einer förmlichen oder gar protokollierten

Übergabe bedurfte es daher ebenso wenig wie des mit der Gegenvorstellung

nachgeholten ergänzenden Vortrags, im Fall der Verhinderung von Frau M.

(und nur dann) sei Frau A. zu deren Vertretung berufen.

16

Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung

daher keinen Bestand haben.

2. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Vielmehr

rechtfertigt der glaubhaft gemachte Sachverhalt es, die beantragte Wiederein-

setzung zu gewähren.

17

a) Die hier dargelegte, durch allgemeine Büroanweisung angeordnete

Verfahrensweise beim Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel desselben

Mandanten lässt Organisationsmängel nicht erkennen. Soweit hierfür getrennte

Handakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtspre-

chung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98 - NJW-RR

1999, 716 f.).

18

Gleiches gilt für die hier getroffene Anordnung, die Fristen für jedes der

Rechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987

- IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018).

19

Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der

in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurtei-

len, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen

aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus

für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen

eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. No-

vember 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar

1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren na-

mensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 - LwZB

1/95 - NJW 1995, 2562 f.).

20

Auch dem genügt jedoch das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten

der Beklagten angeordnete und praktizierte Verfahren, zusammen mit der Frist

nicht nur die Namen der Parteien, sondern zugleich auch das interne Aktenzei-

chen der jeweils zugehörigen Handakte zu notieren. Diese Maßnahme ist hin-

reichend geeignet, Verwechslungen paralleler Verfahren zu vermeiden, da die-

se und die in ihnen jeweils zu wahrenden Fristen anhand der internen Aktenzei-

chen eindeutig voneinander zu unterscheiden sind. In Verbindung mit der weite-

ren Anweisung, nach Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens dieses auf

dem Laufrand des Aktendeckels zu notieren und bei der Fertigung fristwahren-

der Schriftsätze das dort angegebene gerichtliche Aktenzeichen mit demjenigen

auf dem Aktendeckel abzugleichen, ist ferner hinreichend Vorsorge dagegen

getroffen, dass solche Schriftsätze versehentlich zu einem falschen Aktenzei-

chen eingereicht werden.

21

Sind derartige Sicherungsvorkehrungen getroffen, darf der Rechtsanwalt

es einer geschulten, zuverlässigen und laufend überwachten Kanzleikraft über-

lassen, das auf diese Weise von ihr ermittelte und überprüfte gerichtliche Ak-

tenzeichen in den zu fertigenden Schriftsatz einzusetzen.

22

Unter diesen Umständen ist weder von dem unterzeichnenden Rechts-

anwalt noch im Rahmen der anschließenden Ausgangskontrolle von der mit der

Ausgangskontrolle beauftragten Fachkraft zu verlangen, dass das Aktenzeichen

noch einmal selbständig überprüft wird. Auch wenn eine solche zusätzliche

Kontrolle ein noch höheres Maß an Sicherheit gewährleisten würde, reicht es

bei der Übermittlung solcher Schriftsätze per Fax im Rahmen der Ausgangs-

kontrolle aus, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die zutreffende

Faxnummer des Empfangsgerichts angewählt und die zutreffende Seitenzahl

störungsfrei übermittelt wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Frist-

versäumung am sichersten vermieden worden wäre. § 233 ZPO macht die

Wiedereinsetzung nicht von einem unabwendbaren Ereignis und der Beachtung

der äußersten nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt abhängig, son-

dern lässt hierfür das Fehlen eines Verschuldens genügen und stellt damit we-

niger strenge Anforderungen als das vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovel-

le vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss

vom 5. Februar 1992 aaO).

23

b) Wenn es im vorliegenden Einzelfall dennoch zu einer Verwechslung

der gerichtlichen Aktenzeichen der beiden Parallelverfahren gekommen ist, be-

ruht dies auf der Verkettung zweier Versehen des Kanzleipersonals, die dem

Rechtsanwalt und seiner Partei nicht zum Verschulden gereichen, nämlich zum

einen darauf, dass eine Auszubildende die Mitteilung des gerichtlichen Akten-

zeichens des Parallelverfahrens versehentlich in die Handakte des vorliegen-

den Verfahrens eingeheftet hatte, und zum anderen darauf, dass die mit der

Fertigung des Schriftsatzes beauftragte Sekretärin in nicht vorherzusehender

Weise gegen die Weisung verstieß, das Aktenzeichen anhand der Angabe auf

dem Aktendeckel zu überprüfen, und sich stattdessen auf die falsch abgehefte-

te Mitteilung verließ.

24

c) Ein Organisationsmangel kann allenfalls darin gesehen werden, dass

Fristen nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch erst dann im Fristen-

buch gelöscht werden, wenn sowohl der Sendebericht des Faxgerätes als auch

der Rückläufer mit dem Eingangsstempel des Gerichts vorliegen. Wird die Frist

nicht schon nach der anhand des Sendeberichts überprüften Faxübermittlung

gestrichen, sondern erst nach Eingang einer Empfangsbestätigung des Ge-

richts, muss dies dazu führen, dass am Ende eines Arbeitstages Fristen unge-

strichen bleiben, ohne dass erkennbar ist, ob es noch fristwahrender Maßnah-

men bedarf oder nicht. Auf einen solchen Organisationsmangel kommt es hier

aber nicht an, weil er für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht

ursächlich war.

25

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die bean-

tragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben.

Dose

Hahne

Vorinstanzen: AG Nienburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 F 423/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2005 - 17 UF 79/05 -