Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 49/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a.F. § 1836 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4

Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für

die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen

er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14

EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreu-

ungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - BayObLG München

LG Ingolstadt AG Neuburg a.d. Donau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden

die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom

22. Mai 2000 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt

vom 17. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betei-

ligten zu 1, ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines

Büropersonals zu ersetzen,

in Höhe eines Betrages von

678,60 DM (= 346,96 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übr igen

wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu-

rückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-

lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der

sofortigen weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht zurückver-

wiesen.

Wert: 732 € (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % M WSt).

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormund-

schaftsgericht - vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen

bestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreu-

ung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsge-

richt den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die

Betreuung berufsmäßig führte.

2

Mit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für

seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM

zuzüglich MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner Mit-

arbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42,75 Std. x

68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotoko-

pien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich MWSt.

3

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1

sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien fest-

gesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die

Tätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zu-

rückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten

zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen.

4

Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der

Beteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe sei-

ner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % MWSt =)

1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insbesondere

Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen ange-

fallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten

sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten

Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien

Kosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man

den mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch

157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichti-

gung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste

(15.000 DM : 157 Std. = 95,54 DM/Std.).

5

Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ

2001, 653 (mit Anm. Bienwald) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde

zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesge-

richts Bremen vom 15. November 1999 (4 W 15/99 - FamRZ 2000, 555) gehin-

dert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass

Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotä-

tigkeit zulässigerweise delegieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist

demgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des Berufsbetreuers auch

die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegol-

ten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden

könne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das

vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entschei-

dung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Ober-

landesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu

treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auf-

fassung ist der Senat - soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht - ge-

bunden (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 308 m.w.N.).

7

Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren,

vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG vom

4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei

neben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergü-

tung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Be-

tracht gekommen. Mit dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staats-

kasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche

Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfs-

kräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht

aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abge-

ändert, wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes

(BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze

entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig

tätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien

(BVerfGE FamRZ 2000, 729 und 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen

der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die

rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten - bei größtmöglicher

Berücksichtigung seiner Wünsche - vom Betreuer persönlich bewältigt werden

solle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros,

die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet wer-

den. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitli-

chen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden.

III.

9

Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt

sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Baye-

rischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu

entscheiden.

1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist

statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V. mit § 56 g Abs. 5,

69 e Satz 1 FGG). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch be-

schwerdeberechtigt.

10

2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen

des Amtsgerichts und des Landgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der

Sache an das Amtsgericht. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem

Beteiligten zu 1 nach den gemäß Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren Vor-

schriften bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom

21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) am 1. Juli 2005 neben der Betreuervergütung

auch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand.

11

a) Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

war der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht

nicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit Hilfs-

arbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse ei-

nen Ausgleich zu verlangen.

12

aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ei-

nem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145,

104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergü-

tung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB

a.F. (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der

Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall be-

stimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a

BGB a.F. i.V. mit § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG),

das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit fes-

te, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt zwi-

schen 18 und 31 € - festlegte (zur Bedeutung dieser Stun densätze als Orientie-

rungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten

Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli

2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Daneben konnte der Betreuer

nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser

mittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die

er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich

halten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB,

§§ 669, 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1. Juli 2005 vgl. § 4 Abs. 2

VBVG).

13

Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur

seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation

des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2

BGB a.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen

eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer

nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes - vorbehalt-

lich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute

noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit § 4

Abs. 2 Satz 2 VBVG) - auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere

Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Münch-

Komm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rdn. 44). Denn betraute der Betreuer einen

Dritten mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen

Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben

durch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte,

worauf das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht hinweist,

deswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der

Betreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schreibbüro) beauf-

tragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner

Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.

mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen

konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung

der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl.

§ 1835 Rdn. 8; Dodegge in Dodegge/Roth Betreuungsrecht F Rdn. 20 m.w.N.).

Demgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem ei-

genen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30. Juni 2005 gelten-

den und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in

Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Bienwald in

Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 36 ff.).

14

Zum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von

ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefal-

lenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert,

Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 53 f.; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl.

§ 1835 Rdn. 9 [abweichend von der Vorauflage]; OLG Bremen FamRZ 2000,

555, 556, von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will

und das unter Hinweis auf BAT VI b einen Stundensatz der Bürokraft von

45 DM für angemessen erachtet; zustimmend Sonnenfeld, Betreuungs- und

Pflegschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 220 b). Diese Auffassung wird u.a. auf eine ana-

loge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gestützt. Der Umstand, dass der

Stundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar

übersteigen kann, soll - wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeu-

tung - nicht entgegenstehen (Bauer/Deinert in Heidelberger Kommentar zum

Betreuungs- und Unterbringungsrecht Stand März 2005 § 1835 Rdn. 42 ff.).

15

Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf

der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büro-

personal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier

anwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung ge-

stellt werden konnten (LG Koblenz FamRZ 2002, 638; Palandt/Diederichsen

BGB 64. Aufl. § 1835 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann aaO; einschränkend

MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 14; wohl auch Dodegge aaO

Rdn. 17 mit Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526).

Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persön-

lich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese

Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs-

und entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des ein-

deutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel aaO; kritisch Pa-

landt/Diederichsen aaO und Zimmermann aaO).

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bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für

Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen

Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum

30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstat-

tungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kos-

ten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen ge-

bunden.

17

So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein fi-

nanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Aus-

gleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB

ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß

gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsan-

sprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170; OLG Dresden

BtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht

eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit

sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer

vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten - wie die

Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen - angenommen

(vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz aaO § 1835 Rdn. 14). Um solche Tätigkeiten

geht es hier.

18

Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen

nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in Be-

tracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durf-

te. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhal-

tung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich

nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung - ebenso wie die Vormund-

schaft - auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung

und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwen-

dung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung

Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht er-

forderlich (BVerfGE FamRZ 2000, 345, 348). Von einem geeigneten Berufsbe-

treuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfe-

nahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung

hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der

Hilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten

sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke

der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf.

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Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben,

wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsaus-

übung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte

und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroar-

beiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B.

Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten.

Solches ist der Fall, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater

zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Be-

stellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine

berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, son-

dern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vor-

handenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einset-

zen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder

Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder

sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt.

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Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in Kraft getrete-

nen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG) hin-

derte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer

nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufsty-

pischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst

von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen

erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer

eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein

Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte,

und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypisch-

erweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung mit abgegolten

anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht

nicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungs-

höhe ausschließlich an die - nach Art seiner Ausbildung typisierte - Qualifikation

des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demge-

genüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal

möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers

sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das

ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungs-

gruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

BVormVG: Stundensatz von 31 € bei Ausbildung an einer H ochschule).

21

Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das

Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechts-

änderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 ff.) gestützt.

Darin sind die Vergütungssätze des Berufsvormunds für die Zeit ab dem 1. Juli

2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 €, 23 €

bei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 €

bei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1

Abs. 1 BVormVG) sieht § 4 VBVG jetzt Stundensätze des Berufsbetreuers von

27 €, 33,50 € bzw. 44 € vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2

Satz 1 VBVG jetzt aus-

drücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz an-

lässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatz-

steuer abgelten (Dodegge NJW 2005, 1896, 1898; Knittel, Betreuungsgesetz

Stand Juli 2005 § 4 VBVG Rdn. 28; JurisPK-BGB/Bieg/Jaschinski Betreuungs-

recht Rdn. 177; Knittel Textsammlung Betreuungsrecht Bundesanzeiger

Nr. 2005/95a S. 16; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Bundesanzeiger

Nr. 2005/130 a Rdn. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Auf-

wendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2

VBVG unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 BVormVG diese Einschrän-

kung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus

ein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstan-

denen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen.

22

cc) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf

Ersatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegier-

te Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert.

Die Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck

des hier noch anwendbaren Berufsvormündervergütungsgesetzes. Zwar stand

dieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Be-

treuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen,

nicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass

der Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den

Betroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit

der vom Berufsvormündervergütungsgesetz als Vergütung festgelegten Stun-

densätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen

Aufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt

(vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145 aaO und vom 5. Juli 2000 aaO, 1568), wohl

aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die

vom Berufsvormündervergütungsgesetz erstrebte Vereinfachung der Abrech-

nung von Berufsbetreuern, die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalku-

lation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen soll-

te, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des

Berufsvormündervergütungsgesetzes überstiegen, durfte der Betreuer die Ü-

bertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten.

23

Kosten seines Büropersonals konnte der Berufsbetreuer nach früherem

Recht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt ver-

langen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich

waren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30. Juni 2005

geltenden Recht durch § 1 BVormVG konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die

Höhe der Aufwendungen regelmäßig nach der Zeit richtete, die das vom

Rechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen

der konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser

Zeitaufwand war sodann mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz

zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war

dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezo-

genen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer - schon im Hin-

blick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten

Bürokräften - die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen

mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation

der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit,

den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheit-

lichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1

BVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 €, für die h ier relevante Zeit bis

Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG für Betreu-

er mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungs-

relevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 €, für die hier rele-

vante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag.

24

b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene

Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormund-

schaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte,

dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt.

25

Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im

Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten sei-

nes Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht

ehrenamtlich, sondern - wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen

(MünchKomm/Wagenitz aaO § 1836 Rdn. 11) - berufsmäßig führte. Denn diese

Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein

Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung

zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).

Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V. mit

§ 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit

der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Be-

stellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechts-

sicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche

Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit

der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse ver-

bunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler

BGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1

Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom

Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe

die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG

FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht

2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf

die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So

kann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbe-

fristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass

die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Fest-

stellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es

für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit

der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f.

und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für

die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Auf-

wendungsersatz des Betreuers begründen.

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3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren

Recht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu.

Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeits-

stunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Be-

schwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat.

Für jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1 jeden-

falls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1

BVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und

45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem

Amtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und

für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine

abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung

erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausge-

bildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der

volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 45 DM

zu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM

zuzüglich 16 % MWSt) führen würde.

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Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht können deswegen

mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteilig-

ten zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie wa-

ren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Se-

nat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten

zu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm einge-

setzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren

der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bü-

rotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat

der Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen.

28

Soweit der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die

Inanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM),

der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre

(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf

Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war des-

wegen insoweit zurückzuweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Neuburg a.d. Donau, Entscheidung vom 22.05.2000 - XVII 318/98 -

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.07.2000 - 1 T 1014/00 -

BayObLG München, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 237/00 -