BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 49/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a.F. § 1836 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für
die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen
er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14
EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreu-
ungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - BayObLG München
LG Ingolstadt AG Neuburg a.d. Donau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden
die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom
22. Mai 2000 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt
vom 17. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betei-
ligten zu 1, ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines
Büropersonals zu ersetzen,
in Höhe eines Betrages von
678,60 DM (= 346,96 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übr igen
wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu-
rückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der
sofortigen weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht zurückver-
wiesen.
Wert: 732 € (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % M WSt).
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormund-
schaftsgericht - vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen
bestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreu-
ung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsge-
richt den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die
Betreuung berufsmäßig führte.
Mit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für
seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM
zuzüglich MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner Mit-
arbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42,75 Std. x
68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotoko-
pien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich MWSt.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1
sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien fest-
gesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die
Tätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zu-
rückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten
zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der
Beteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe sei-
ner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % MWSt =)
1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insbesondere
Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen ange-
fallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten
sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten
Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien
Kosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man
den mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch
157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichti-
gung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste
(15.000 DM : 157 Std. = 95,54 DM/Std.).
Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ
2001, 653 (mit Anm. Bienwald) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde
zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesge-
richts Bremen vom 15. November 1999 (4 W 15/99 - FamRZ 2000, 555) gehin-
dert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass
Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotä-
tigkeit zulässigerweise delegieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist
demgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des Berufsbetreuers auch
die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegol-
ten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden
könne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das
vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entschei-
dung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Ober-
landesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu
treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auf-
fassung ist der Senat - soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht - ge-
bunden (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 308 m.w.N.).
Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren,
vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG vom
4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei
neben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergü-
tung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Be-
tracht gekommen. Mit dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staats-
kasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche
Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfs-
kräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht
aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abge-
ändert, wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
(BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze
entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig
tätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien
(BVerfGE FamRZ 2000, 729 und 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen
der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die
rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten - bei größtmöglicher
Berücksichtigung seiner Wünsche - vom Betreuer persönlich bewältigt werden
solle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros,
die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet wer-
den. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitli-
chen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden.
III.
Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt
sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Baye-
rischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu
entscheiden.
1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist
statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V. mit § 56 g Abs. 5,
69 e Satz 1 FGG). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch be-
schwerdeberechtigt.
2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen
des Amtsgerichts und des Landgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem
Beteiligten zu 1 nach den gemäß Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren Vor-
schriften bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) am 1. Juli 2005 neben der Betreuervergütung
auch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand.
a) Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
war der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht
nicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit Hilfs-
arbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse ei-
nen Ausgleich zu verlangen.
aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ei-
nem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145,
104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergü-
tung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB
a.F. (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der
Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall be-
stimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a
BGB a.F. i.V. mit § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG),
das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit fes-
te, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt zwi-
schen 18 und 31 € - festlegte (zur Bedeutung dieser Stun densätze als Orientie-
rungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten
Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli
2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Daneben konnte der Betreuer
nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser
mittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die
er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich
halten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB,
VBVG).
Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur
seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation
des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2
BGB a.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen
eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer
nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes - vorbehalt-
lich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute
noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit § 4
Abs. 2 Satz 2 VBVG) - auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere
Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Münch-
Komm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rdn. 44). Denn betraute der Betreuer einen
Dritten mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen
Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben
durch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte,
worauf das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht hinweist,
deswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der
Betreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schreibbüro) beauf-
tragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner
Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen
konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung
der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl.
§ 1835 Rdn. 8; Dodegge in Dodegge/Roth Betreuungsrecht F Rdn. 20 m.w.N.).
Demgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem ei-
genen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30. Juni 2005 gelten-
den und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in
Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Bienwald in
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 36 ff.).
Zum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von
ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefal-
lenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert,
Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 53 f.; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl.
§ 1835 Rdn. 9 [abweichend von der Vorauflage]; OLG Bremen FamRZ 2000,
555, 556, von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will
und das unter Hinweis auf BAT VI b einen Stundensatz der Bürokraft von
45 DM für angemessen erachtet; zustimmend Sonnenfeld, Betreuungs- und
Pflegschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 220 b). Diese Auffassung wird u.a. auf eine ana-
loge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gestützt. Der Umstand, dass der
Stundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar
übersteigen kann, soll - wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeu-
tung - nicht entgegenstehen (Bauer/Deinert in Heidelberger Kommentar zum
Betreuungs- und Unterbringungsrecht Stand März 2005 § 1835 Rdn. 42 ff.).
Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf
der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büro-
personal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier
anwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung ge-
stellt werden konnten (LG Koblenz FamRZ 2002, 638; Palandt/Diederichsen
BGB 64. Aufl. § 1835 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann aaO; einschränkend
MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 14; wohl auch Dodegge aaO
Rdn. 17 mit Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526).
Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persön-
lich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese
Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs-
und entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des ein-
deutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel aaO; kritisch Pa-
landt/Diederichsen aaO und Zimmermann aaO).
bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für
Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen
Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum
30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstat-
tungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kos-
ten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen ge-
bunden.
So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein fi-
nanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Aus-
gleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB
ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß
gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsan-
sprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170; OLG Dresden
BtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht
eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit
sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer
vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten - wie die
Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen - angenommen
(vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz aaO § 1835 Rdn. 14). Um solche Tätigkeiten
geht es hier.
Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen
nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in Be-
tracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durf-
te. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhal-
tung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich
nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung - ebenso wie die Vormund-
schaft - auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung
und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwen-
dung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung
Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht er-
forderlich (BVerfGE FamRZ 2000, 345, 348). Von einem geeigneten Berufsbe-
treuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfe-
nahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung
hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der
Hilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten
sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke
der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben,
wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsaus-
übung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte
und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroar-
beiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B.
Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten.
Solches ist der Fall, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater
zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Be-
stellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine
berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, son-
dern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vor-
handenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einset-
zen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder
Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder
sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt.
Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in Kraft getrete-
nen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG) hin-
derte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer
nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufsty-
pischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst
von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen
erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer
eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein
Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte,
und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypisch-
erweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung mit abgegolten
anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht
nicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungs-
höhe ausschließlich an die - nach Art seiner Ausbildung typisierte - Qualifikation
des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demge-
genüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal
möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers
sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das
ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungs-
gruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BVormVG: Stundensatz von 31 € bei Ausbildung an einer H ochschule).
Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechts-
änderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 ff.) gestützt.
Darin sind die Vergütungssätze des Berufsvormunds für die Zeit ab dem 1. Juli
2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 €, 23 €
bei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 €
bei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1
Abs. 1 BVormVG) sieht § 4 VBVG jetzt Stundensätze des Berufsbetreuers von
27 €, 33,50 € bzw. 44 € vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2
Satz 1 VBVG jetzt aus-
drücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz an-
lässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatz-
steuer abgelten (Dodegge NJW 2005, 1896, 1898; Knittel, Betreuungsgesetz
Stand Juli 2005 § 4 VBVG Rdn. 28; JurisPK-BGB/Bieg/Jaschinski Betreuungs-
recht Rdn. 177; Knittel Textsammlung Betreuungsrecht Bundesanzeiger
Nr. 2005/95a S. 16; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Bundesanzeiger
Nr. 2005/130 a Rdn. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Auf-
wendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2
VBVG unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 BVormVG diese Einschrän-
kung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus
ein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstan-
denen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen.
cc) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegier-
te Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert.
Die Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck
des hier noch anwendbaren Berufsvormündervergütungsgesetzes. Zwar stand
dieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Be-
treuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen,
nicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass
der Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den
Betroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit
der vom Berufsvormündervergütungsgesetz als Vergütung festgelegten Stun-
densätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen
Aufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt
(vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145 aaO und vom 5. Juli 2000 aaO, 1568), wohl
aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die
vom Berufsvormündervergütungsgesetz erstrebte Vereinfachung der Abrech-
nung von Berufsbetreuern, die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalku-
lation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen soll-
te, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des
Berufsvormündervergütungsgesetzes überstiegen, durfte der Betreuer die Ü-
bertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten.
Kosten seines Büropersonals konnte der Berufsbetreuer nach früherem
Recht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt ver-
langen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich
waren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30. Juni 2005
geltenden Recht durch § 1 BVormVG konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die
Höhe der Aufwendungen regelmäßig nach der Zeit richtete, die das vom
Rechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen
der konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser
Zeitaufwand war sodann mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz
zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war
dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezo-
genen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer - schon im Hin-
blick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten
Bürokräften - die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen
mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation
der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit,
den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheit-
lichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1
BVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 €, für die h ier relevante Zeit bis
Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG für Betreu-
er mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungs-
relevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 €, für die hier rele-
vante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag.
b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene
Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormund-
schaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte,
dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im
Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten sei-
nes Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht
ehrenamtlich, sondern - wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen
(MünchKomm/Wagenitz aaO § 1836 Rdn. 11) - berufsmäßig führte. Denn diese
Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein
Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung
zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V. mit
§ 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit
der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Be-
stellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechts-
sicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche
Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit
der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse ver-
bunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler
BGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1
Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom
Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe
die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG
FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht
2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf
die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So
kann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbe-
fristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass
die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Fest-
stellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es
für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit
der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f.
und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für
die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Auf-
wendungsersatz des Betreuers begründen.
3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren
Recht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu.
Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeits-
stunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Be-
schwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat.
Für jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1 jeden-
falls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1
BVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und
45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem
Amtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und
für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine
abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausge-
bildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der
volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 45 DM
zu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM
zuzüglich 16 % MWSt) führen würde.
Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht können deswegen
mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteilig-
ten zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie wa-
ren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Se-
nat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten
zu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm einge-
setzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren
der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bü-
rotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat
der Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Soweit der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die
Inanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM),
der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war des-
wegen insoweit zurückzuweisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Neuburg a.d. Donau, Entscheidung vom 22.05.2000 - XVII 318/98 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.07.2000 - 1 T 1014/00 -
BayObLG München, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 237/00 -