Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 05.07.2000 – XII ZB 58/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2
i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom
12. September 1990
a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28
Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.
b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrneh-
mung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreu-
er, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April
1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeit-
raum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft.
Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Be-
handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über
die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995
verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreu-
ungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte ne-
ben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung
von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM,
zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die
Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine
Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitauf-
wand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM ent-
spricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück.
Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das
Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit
vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von
insgesamt
4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale
Aufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter.
Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997,
767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-
richts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183)
abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemei-
nen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den
Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie
bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des
Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro
mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende
Oberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allge-
meine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der aus-
drücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt
werden sollen.
II.
1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorla-
ge gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig.
Der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Land-
gerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landge-
richt hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Ober-
landesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar
nicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins,
wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in an-
gemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers
anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage
seiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen
Personalkosten
für einen angestellten Betreuer
in Höhe von
jährlich
98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
weil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selb-
ständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jähr-
licher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro
Stunde als angemessene Vergütung angenommen.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz
im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber
fiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die
Personalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozial-
versicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund
1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es
der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694,
695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im
üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berech-
nung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist,
ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-
richts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB,
eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-
richts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/
Kunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.).
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa des-
halb, weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischen-
zeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15,
207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der
§§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998
gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreu-
ungsrechtsänderungsgesetz (im
folgenden: BtÄndG) vom 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zwei-
felsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18,
300 ff.). Auch enthält das Änderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in
der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem
Recht richten.
2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weiter-
gehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod
des Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig.
Insoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte
abweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen.
Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt
verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für
den Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei,
und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßig-
keitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtferti-
gen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Be-
schwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG
erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfah-
rensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Be-
urteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfah-
rensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles
eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu er-
lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958,
1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entspre-
chend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichts-
hofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensge-
genstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von
der weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985
- V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teil-
baren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage ver-
pflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts uner-
heblich ist.
Hiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behand-
lung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die
vom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem
15. November 1995 geht.
III.
Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entschei-
dung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet.
1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich un-
entgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormund-
schaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
das Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies recht-
fertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war
eine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jeman-
dem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie
nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete
sich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorlie-
gen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht
werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels
richtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vor-
schrift). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4
der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem
Mündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versiche-
rungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB).
Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen
erklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreu-
ung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht
Sonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der
§§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung
(vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt
§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher
(§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer be-
stellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835
Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungs-
kosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Ver-
einsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu
(§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt
und sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle
als folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Be-
treuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Ver-
ein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreu-
ten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Ver-
gütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmög-
lichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für
die Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, ins-
besondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen
und weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als
solcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der
Grundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergü-
tung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des
Betreuten ausreichte.
2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß
der Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des
Vereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch
dem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst
zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen
wäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach
denen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also
auf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesver-
fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.)
für den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und
den Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstande-
nen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein
eigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer
üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten.
3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereins-
betreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als
selbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist
nicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuf-
lich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständi-
gen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen
Bürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und
sonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen
Geräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sach-
mittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls
sieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsge-
richt (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Be-
rufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das
Bundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormund-
schaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über
mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufga-
ben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungs-
konformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Ein-
führung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die
aus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand
und anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Änderung
durch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mit-
tellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von
Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB,
die aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht
umfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß
Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung
von Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren or-
dentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen
beruflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses
Sonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen
sind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein
eigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten
entstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vor-
gaben bei der Änderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß
in Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch
dann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zu-
gleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädi-
gung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige
Bürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528
S. 111, 112).
b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein ge-
stellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung
getroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsrege-
lung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwal-
tungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungser-
satz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet,
daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrech-
nen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse
(aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) er-
hielten, durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks.
11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch
von den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins
allgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener
bezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Neben-
kosten, Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und
Unterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten,
Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58).
Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz
nach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen
soll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und
8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so
daß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersat-
zes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach
§ 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch
dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers
zu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich
allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich
nicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in
seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzie-
rung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen.
Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835
BGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch
nachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB
§ 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungsko-
sten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen her-
auszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt,
indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in die-
sem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.
c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider.
Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwal-
tungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergü-
tung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß
der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die
hinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht aus-
schließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben
der Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch
im Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten
diese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu las-
sen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157).
Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht ge-
rechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-
gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungs-
gericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR
1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar
die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Über-
nahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein
dürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei
Mittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es
solle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur
gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreu-
ten, die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und
daher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzu-
stellen, zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die
Gebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Inge-
nieure, technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begren-
zung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenent-
schädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835
ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interes-
sen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angese-
hen (aaO S. 347).
Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Re-
gelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch
nicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3
BGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und
Literatur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Hei-
delberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis
1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836
Abs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-
gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten be-
stimmend, jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Ge-
setzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998
(BtÄndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung
diesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB
für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen
Vergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach
den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers
sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt
sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen
nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG -
Art. 2 a des BtÄndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F.
BGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der
Begründung
(BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers
FamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch
wenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und
die Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten
eine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormun-
des auch in Fällen vermögender Mündel bieten.
4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selb-
ständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergü-
tung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden.
Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde
scheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes
der Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Ab-
änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdefüh-
rers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der
Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns
eines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer
verbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungser-
messens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.).
Ob er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier
keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zu-
treffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings
die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum
Personalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber
nicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stun-
denzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls
auf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen
macht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzer-
zeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die
zugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als
75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungsko-
sten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen.
Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben
könnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Ver-
mögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe
des Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Ver-
mögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als
angemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987,
67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu die-
nen, im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger
vermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,
daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel auf-
kommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995
aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung
verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich da-
mit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierig-
keitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat
der Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde
auch insoweit kein Erfolg beschieden ist.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz