BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 195/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2005 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldnerin vom 20. Septem-
ber 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Schuldnerin vom 27. September 2005 auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-
beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim
Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt worden (Senat, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die von der Schuldnerin gegen Anwaltszwang und Singularzulassung der
Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geltend gemachten verfassungs-
rechtlichen Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerfGE 106, 216, 219 ff [zur Singu-
larzulassung nach § 171 BRAO]). Die Regelung verletzt insbesondere nicht
den Anspruch auf rechtliches Gehör, da dieses auch bei einer Vertretung durch
einen Rechtsanwalt gewährleistet ist, und stellt wegen der Möglichkeit der Pro-
zesskostenhilfe keine unzulässige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten
dar (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192;
MünchKommZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., ZPO § 78 Rn. 8). Ebenso wenig liegt
ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor (BGHZ 111, 339,
342 f). Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht, da keine entschei-
dungserhebliche, nicht ohne Anrufung des Gerichtshofes zu klärende Frage
der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ersichtlich ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 27. September 2005 (§ 236 Abs. 1
ZPO) ist zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht ohne ihr Verschulden ver-
hindert war, die Notfrist zur Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im
Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich allein; sie
hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich
aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie
nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März
1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).
Das Prozesskostenhilfegesuch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil
die Schuldnerin den Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt
und damit nicht rechtzeitig die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der
Prozesskostenhilfe geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA
8/03, FamRZ 2004, 99).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 IK 89/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 T 181/05 -