Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 195/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2005 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldnerin vom 20. Septem-

ber 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Schuldnerin vom 27. September 2005 auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist

von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim

Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO).

2

Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO

nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-

legt worden (Senat, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die von der Schuldnerin gegen Anwaltszwang und Singularzulassung der

Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geltend gemachten verfassungs-

rechtlichen Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerfGE 106, 216, 219 ff [zur Singu-

larzulassung nach § 171 BRAO]). Die Regelung verletzt insbesondere nicht

den Anspruch auf rechtliches Gehör, da dieses auch bei einer Vertretung durch

einen Rechtsanwalt gewährleistet ist, und stellt wegen der Möglichkeit der Pro-

zesskostenhilfe keine unzulässige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten

dar (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192;

MünchKommZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., ZPO § 78 Rn. 8). Ebenso wenig liegt

ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor (BGHZ 111, 339,

342 f). Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Gerichtshofes der

Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht, da keine entschei-

dungserhebliche, nicht ohne Anrufung des Gerichtshofes zu klärende Frage

der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ersichtlich ist.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 27. September 2005 (§ 236 Abs. 1

ZPO) ist zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht ohne ihr Verschulden ver-

hindert war, die Notfrist zur Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Die

Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im

Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich allein; sie

hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich

aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie

nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März

1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).

4

Das Prozesskostenhilfegesuch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil

die Schuldnerin den Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt

und damit nicht rechtzeitig die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der

Prozesskostenhilfe geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA

8/03, FamRZ 2004, 99).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 IK 89/03 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 T 181/05 -