BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 240/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 240, 303, 511, 542 Abs. 1
Ein Zwischenurteil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, jedoch
gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen
will, daran endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden
(Anschluss an BGH WM 2004, 1656).
BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
3. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in der Schweiz niederge-
lassenen GmbH, die Herausgabe von Kabelführungsanlagen. Die Klage ist der
Beklagten am 2. Oktober 2002 zugestellt worden.
Bereits am 26. Februar 2002 hatte das Bezirksgericht Zürich hinsichtlich
des Vermögens der Beklagten die provisorische Nachlassstundung gemäß
Art. 293 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs der Schweiz (nachfolgend: SchKG) und am 18. April 2002 die definiti-
ve Nachlassstundung für eine Dauer von sechs Monaten ausgesprochen; sie
wurde später bis zum 18. Januar 2003 verlängert. Mit Verfügung vom 27. Ja-
nuar 2003 hat das Bezirksgericht Zürich den vorgeschlagenen Nachlassvertrag
bestätigt und als für alle Gläubiger verbindlich erklärt.
Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Die Beklagte
hält die Klage für unzulässig und beruft sich hilfsweise darauf, dass die Unter-
brechung des Verfahrens fortdauere.
Das Landgericht hat im Wege einer als Zwischenurteil bezeichneten
Entscheidung festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbro-
chen sei. Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit
der Rechtsbeschwerde begehrt sie die Aufhebung dieser Entscheidungen.
II.
Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2
ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückver-
weisung.
1. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei
durch den Auslandskonkurs der Beklagten unterbrochen und von der Klägerin
nicht wirksam wieder aufgenommen worden; denn die Aufnahme richte sich
nach dem Recht des Staates der Insolvenzeröffnung. Nach Art. 242 Abs. 1
SchKG treffe die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von
Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Halte die Konkursver-
waltung den Anspruch für unbegründet, so setze sie ihm eine Frist von 20 Ta-
gen, innerhalb deren er bei dem Gericht des Konkursorts Klage einreichen kön-
ne. Halte er die Frist nicht ein, so sei der Anspruch verwirkt. Der anhängige
Rechtsstreit sei danach nicht wieder aufnehmbar, weil das schweizerische
Recht eine solche Aufnahme nicht vorsehe.
b) Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin für unstatthaft,
weil ein Zwischenurteil grundsätzlich nicht anfechtbar sei und ein nur die Zu-
lässigkeit der Klage betreffendes Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO nicht
vorliege.
2. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR
281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zu-
nächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird,
als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar. Diese Wirkung hat die
vom Landgericht ausgesprochene Entscheidung, obwohl sie sich dem Wortlaut
nach auf die Feststellung beschränkt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO
unterbrochen sei. Der unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe zu be-
stimmende Inhalt des Zwischenurteils besagt, dass diese Wirkung endgültig
und abschließend eingetreten sei, und macht es damit der Klägerin unmöglich,
den Prozess jemals fortzuführen. Folglich entspricht es in seiner Wirkung für
die Klägerin einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Pro-
zess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
b) Ob die von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Entscheidung
ihrer Natur nach ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in Betreff der
Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen, also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu
behandeln ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt, kann dahin-
gestellt bleiben. Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbe-
günstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige
Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn
die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar
1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
3. Da der angefochtene Beschluss keine Feststellungen zum schweize-
rischen Recht enthält, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beru-
fung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3/2 O 109/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.09.2004 - 5 U 107/04 -